Nachbarschaftsstreit: Lärmbelästigung im Gartenwalt

Der Sommer ist die Zeit der Gartenfeste. Wie sollte man reagieren, wenn auf dem Grundstück nebenan bis tief in die Nacht gefeiert wird?

Ab 22 Uhr darf der Geräuschpegel privater Feiern die Nachtruhe der Anwohner nicht mehr stören. Bei Verstößen sollte man aber kühlen Kopf bewahren und wenn möglich erst am nächsten Tag das persönliche Gespräch suchen – unter vier Augen und ohne Alkoholeinfluss erzielt man in der Regel leichter eine gütliche Einigung.

Der Lärm von Benzin-Rasenmähern und anderen Motorgeräten sorgt ebenfalls oft für Ärger in der Nachbarschaft. Welche rechtlichen Vorschriften sind hier einzuhalten?

Neben der gesetzlich geregelten Sonn- und Feiertagsruhe sowie regional vorgegebenen Ruhezeiten sollte man vor allem die sogenannte Maschinenlärmverordnung beachten. In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen (zum Beispiel Kur- und Klinikgebiete), dürfen Motor-Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Für Freischneider, Rasentrimmer und Laubbläser gelten noch stärker eingeschränkte Betriebszeiten von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr

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