Lästige Winterpflicht: Schnee räumen

Meist ist der Hauseigentümer für das Räumen der Gehwege verantwortlich. Er kann die Pflicht an Hausverwalter oder Mieter übertragen, muss dann aber auch kontrollieren, ob wirklich geräumt wird. Der Mieter muss nur zur Schneeschaufel greifen, wenn das in seinem Mietvertrag so geregelt ist. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Az. 221 C 170/11) müssen die Pflichten zum Winterdienst gerecht zwischen den einzelnen Mietern aufgeteilt werden. Es gibt keine allgemeine Räumpflicht für Erdgeschossmieter. Kommt jemand auf einem ungeräumten Weg zu Schaden, muss der Räumpflichtige dafür haften (§ 823 BGB), also unter Umständen auch der laut Mietvertrag zum Räumen verpflichtete Mieter. Die Gerichte sind sehr streng: Wer nicht räumen kann, muss in der Regel rechtzeitig eine Vertretung oder einen Schneeräumdienst beauftragen. Wie oft Sie räumen und streuen müssen, richtet sich auch nach den Wetterverhältnissen – bei schlechtem Wetter mehrfach am Tag, bei Eisregen unter Umständen sogar stundenweise. Die Räum- und Streupflicht beginnt im Allgemeinen mit dem morgendlichen Verkehr um 7 Uhr. Sie endet um 20 Uhr, außer wenn der Gehsteig oder Fußweg stark genutzt wird. Bei Bürgersteigen muss in der Regel nicht die gesamte Fläche geräumt werden. Es reicht ein Streifen aus, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Anders im Innenbereich von Großstädten: Wegen des hohen Publikumsverkehrs muss regelmäßig der gesamte Gehweg gesäubert werden. Einzelheiten zur Regelung der Räum- und Streupflicht können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen

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