Haftung bei Schäden durch Dachlawinen und Eiszapfen

Wenn der Schnee auf dem Dach sich in eine Dachlawine verwandelt oder ein Eiszapfen herabfällt und dabei Passanten oder parkende Autos beschädigt werden, kann das für den Hauseigentümer rechtliche Folgen haben. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht in jedem Fall gleich. Es kommt im jeweiligen Einzelfall auf die konkreten Verhältnisse unter Beachtung der örtlichen Umgebung an. Auch die Verkehrsteilnehmer selbst sind dazu verpflichtet, sich vor Verletzungen zu schützen (unter anderem OLG Jena, Urteil vom 20.12.2006, Az. 4 U 865/05).

Von folgenden Punkten kann der Umfang der Verkehrssicherungspflicht abhängen:

  • Beschaffenheit des Daches (Neigungswinkel, Fallhöhe, Fläche)
  • Lage des Gebäudes (direkt am Gehweg, an der Straße oder bei Parkplätzen)
  • konkrete Schneeverhältnisse (starker Schneefall, Tauwetter, Schneeregion)
  • Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs, Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von zurückliegenden Vorfällen oder bestehenden Gefahren

Abhängig von der örtlichen Lage, insbesondere in schneereichen Gebieten, können bestimmte Maßnahmen wie Schneefanggitter auch ortsüblich und somit verpflichtend sein. Zum Teil gibt es spezielle Regelungen in örtlichen Satzungen. Ob solche Satzungen bestehen, können Sie in Ihrer Gemeinde erfragen

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