Bienenhaltung: Darauf ist zu achten

Bienen sind wichtige Bestäuber für unsere Obstgehölze – und produzieren ganz nebenbei noch köstlichen Honig. Kaum verwunderlich, dass immer mehr Menschen sich ein eigenes Bienenvolk halten. In den vergangenen Jahren hat die Hobby-Imkerei einen wahren Boom erlebt und nicht nur auf dem Land, sondern auch in der Stadt tummeln sich deshalb wieder einige Bienen mehr. Allerdings müssen die Bienenhalter einige Regeln beachten, denn sonst drohen rechtliche Konsequenzen. Hier lesen Sie, was erlaubt ist und was nicht.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat am 10.5.2012 (Az. 1 S 22/12) entschieden, dass durch den alljährlichen Reinigungsflug von Bienen ein Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Im verhandelten Fall war das Vordach der Haustür sowie das Dach des Pools der Grundstückseigentümer durch die Bienen verunreinigt worden. Die Kläger verlangten daher Schadenersatz. Jedoch ohne Erfolg: Laut Gericht sei die Beeinträchtigung so gering, dass sie ebenso wie der Bienenflug geduldet werden müsse (§ 906 BGB).

Ist die Bienenhaltung auf dem Balkon erlaubt?

Nein, denn Bienenhaltung auf dem Balkon einer Mietwohnung entspricht nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 7.3.2014, Az. 641 C 377/13). Anders ist das bei kleinen Haustieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können und die weder die Vermieterbelange noch andere Hausbewohner stören. Da ein Bienenvolk für die Futtersuche in blühende Landschaften ausschwärmt und dazu nicht nur seinen Stock, sondern in jedem Fall auch die vom Bienenhalter angemietete Wohnung verlassen muss, fällt dieses nicht unter den Begriff „kleine Haustiere“.

Imkerei-Verbot wegen Bienengift-Allergie

Wenn die Bienenhaltung nicht ortsüblich ist und dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung für die umgebenden Bewohner vorliegt, dann kann die Unterlassung der Bienenhaltung gefordert werden. Im Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.9.1991 (Az. 4 U 15/91) wurde einem Freizeit-Imker die Bienenhaltung mit der Begründung untersagt, dass die Klägerin an einer Bienengift-Allergie leide und die Bienen daher für sie eine lebensbedrohliche Gefahr darstellen

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