Bienen im Garten

Sind Bienen im Garten erlaubt?

Grundsätzlich sind Bienen im Garten ohne behördliche Genehmigung oder besondere Qualifikationen als Imker erlaubt. Zur Sicherheit sollten Sie jedoch bei Ihrer Gemeinde nachfragen, ob in Ihrem Wohngebiet eine Genehmigung oder die Erfüllung weiterer Voraussetzungen erforderlich sind. Auch wenn keine besonderen Qualifikationen erforderlich sind, müssen die Bienenvölker, nicht nur im Fall einer Seuche, beim Veterinäramt gemeldet werden.

Der Nachbar beschwert sich wegen meiner Bienen. Muss ich sie abschaffen?

Solange es sich nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt, muss Ihr Nachbar den Bienenflug dulden, die Haltung ist also erlaubt. Das gilt auch für das Summen und die Verschmutzungen durch Bienenkot. Wenn es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, dann kommt es darauf an, ob die Bienenhaltung eine ortsübliche Benutzung darstellt (§ 906 BGB). Der Nachbar kann die Bienenhaltung untersagen, wenn die Bienenhaltung nicht ortsüblich ist und eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 16. Januar 2013 (Aktenzeichen 7 O 181/12) entschieden, dass auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung in diesem Fall aufgrund der Ortsüblichkeit kein Unterlassungsanspruch besteht und auch keine wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen erkennbar sind, die die Beeinträchtigung verhindern könnten. Der örtliche Imkerverein hatte 23 Mitglieder, sodass allein aufgrund dieser Tatsache auf eine umfangreiche Imkereitätigkeit in der Gemeinde geschlossen und somit eine Ortsüblichkeit angenommen werden konnte.

Wie kann ich dafür sorgen, dass sich der Nachbar nicht gestört fühlt?

Unabhängig davon, dass der Nachbar die Bienen möglicherweise dulden muss, ist es immer sinnvoll, wenn Sie Ihren Nachbarn vorher informieren. Zum Beispiel auch um zu erfahren, ob Ihr Nachbar möglicherweise eine Bienenallergie hat. Wenn der Nachbar eine nachgewiesene Bienenallergie hat, kann abhängig vom Einzelfall eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen und ein Unterlassungsanspruch entstehen. Ärger kann auch vorab vermieden werden, wenn man die Ausrichtung des Ausflugslochs und den Abstand zum Nachbarn bei der Standortswahl für den Bienenstock berücksichtigt

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