Fallobst
Fallobst gehört demjenigen, auf dessen Grundstück es liegt. Bei Früchten handelt es sich – ebenso wie bei Laub, Nadeln oder Pollen – nämlich rechtlich betrachtet um Immissionen im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In einer von Gärten geprägten Siedlungsgegend sind solche Immissionen in der Regel entschädigungslos zu dulden und selbst zu entsorgen. Keinesfalls darf man beispielsweise das Fallobst einfach über die Grenze zurückwerfen. Ausnahmen gelten nur in wirklichen Extremfällen. Ein Nachbar braucht also Unmengen an Fallobst auf seinem Grundstück nicht hinzunehmen. Nach einer Einzelfallentscheidung des Amtsgerichts Backnang (Az. 3 C 35/89) waren beispielsweise die angelockten Wespen und der beim Faulen der gewaltigen Obstmengen entstehende üble Geruch nicht mehr zumutbar. Der Eigentümer des mehrere Meter in das Nachbargrundstück hineinragenden Birnbaumes musste deshalb für den Abtransport der unzähligen Früchte bezahlen.