Störender Mähroboter
Kaum ein Thema führt zu so vielen Nachbarschaftsstreitigkeiten wie Lärm. Gesetzliche Regelungen finden sich in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen in Wohn-, Kur- und Klinikgebieten motorbetriebene Rasenmäher an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Ruhen müssen die Geräte an Sonn- und Feiertagen. Diese Ruhezeiten gelten auch für andere laute Gartengeräte wie Heckenscheren, Kettensägen und Rasentrimmer.
Ein noch relativ neues Segment sind die Mähroboter: Sie sind in der Regel täglich für mehrere Stunden unterwegs. Viele Hersteller bewerben ihre Geräte als besonders leise, und in der Tat erreichen manche nur um die 60 Dezibel. Doch es ist rechtlich nicht eindeutig geklärt, wie viele Stunden am Tag die Roboter ununterbrochen fahren dürfen, da es noch keine Einzelfall-Urteile gibt. Am besten ist – wie eigentlich in allen Fällen – eine Absprache mit den Nachbarn. Die Einsatzzeiten eines Roboters lassen sich programmieren, so sollten sich einvernehmliche Lösungen umsetzen.
Vorschriften für lärmintensive Gartengeräte
Besonders lärmintensive Geräte dürfen nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Doch was heißt „besonders lärmintensiv“? Der Gesetzgeber nennt folgende Kennwerte: Bei Schnittbreiten bis 50 Zentimetern – also größeren handgeführten Rasenmähern – dürfen 96 Dezibel nicht überschritten werden, bei Schnittbreiten, die kleiner sind als 120 Zentimeter (darunter fallen die üblichen Rasentraktoren und Aufsatzmäher), gelten 100 Dezibel als Grenze. In der Regel finden Sie die Angaben im Betriebshandbuch oder auf dem Rasenmäher selbst.
Trägt das Gerät ein Umweltzeichen nach der Verordnung des Europäischen Parlaments (EU Ecolabel), ist es nicht besonders lärmintensiv. Gemeinden dürfen in ihren Verordnungen zusätzliche Ruhezeiten bestimmen (zum Beispiel von 12 bis 15 Uhr). Für professionelle Gärtner, die etwa den Stadtpark pflegen, gelten andere Ruhezeiten.
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