Nachbar’s Bäume dürfen beschnitten werden
Aktueller Fall des Bundesgerichtshofes:
Seit rund 40 Jahren wächst an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Schwarzkiefer, deren Höhe mittlerweile rund 15 m beträgt. Die herausragenden Äste entwickeln sich in alle Richtungen, sodass auch auf des Nachbar’s Grundstück, Nadeln und Zapfen herabfallen. Auf die Forderung des gestörten Nachbarn, die überhängenden Äste abzuschneiden und damit diese Immissionen einzudämmen, reagierte der Baumbesitzer mit wenig Begeisterung. Nachdem es dem Nachbarn zu lange wurde und er nicht mehr tatenlos zusehen wollte, wie sein Grundstück durch herabfallende Nadeln und Zapfen verunstaltet wird, griff er selbst zur Baumsäge. Der Baumbesitzer zog vor Gericht und begehrte die Unterlassung derartiger „Selbstjustiz“. Er trug insbesondere vor, dass seine Kiefer oberhalb von 5 Metern nicht beschnitten werden dürfe, da ansonsten die Standsicherheit gefährdet sein könne. Die Vorinstanzen gaben dem Baumbesitzer Recht, der BGH sah dies jedoch anders und entschied zu Gunsten des gestörten Nachbarn.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof sah die vom Landgericht Berlin als Berufungsgericht vertretene Begründung als längst überholt an, da der BGH bereits am 14.06.2019 (Az.: V ZR 102/18) entschieden habe, dass nicht nur die unmittelbare Beeinträchtigung durch herüberragende Zweige zähle, sondern auch deren mittelbare Folgen, wie der Abwurf von Nadeln und Zapfen beispielsweise. In diesen Fällen müsse der Baumbesitzer gemäß § 910 BGB die „Selbstjustiz“ durch Selbstbeschnitt des gestörten Nachbarn eben dulden, vorausgesetzt, das Nachbargrundstück sei durch den Überhang tatsächlich beeinträchtigt.
Sofern dies der Fall sei, darf der gestörte Nachbar eben von seinem Selbsthilferecht des § 910 BGB Gebrauch machen, selbst wenn die Kiefer in diesem Fall absterben oder standunsicher würde. Nur naturschutzrechtliche Regelungen oder etwa Baumschutzsatzungen müssen stets beachtet werden und könnten dem Selbsthilferecht entgegenstehen.
Folgerung:
Der BGH hat also mit dem nun veröffentlichten Urteil vom 11.06.2021, Az.: V ZR 234/19 noch einmal klar gemacht, dass ein Baumbesitzer stets die Verantwortung dafür trägt, dass Äste und Zweige nicht über die Grundstücksgrenze hinauswachsen und auch keine herabfallenden Immissionen verursachen. Nimmt er seine Pflichten nicht wahr, hat er mit dem Selbsthilferecht des gestörten Nachbarn zu rechnen, unter Umständen sogar auf (seine) Kosten und auf Kosten des Baumbestandes.
Es geht aber auch anders:
Mit Urteil vom 20.09.2019, V ZR 218/18 entschied der BGH in einem etwas anders gelagerten Fall:
„Sofern einzuhaltende Abstandsflächen eingehalten wurden, muss ein Nachbar die durchaus massiven Immissionen durch Laubfall, Samenflug etc. auf seinem eigenen Grundstück u.U. durchaus entschädigungslos hinnehmen. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass ein Grundstückseigentümer für derartige natürlichen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zahlen muss.“
(vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2019, V ZR 218/18)
Wir haben hier auf anwalt.de ebenso über diese Entscheidung berichtet.
Letztlich ist es also sehr einzelfallabhängig und der „Flickenteppich“ des BGH will gekannt werden um eine sachgerechte Lösung zu finden.