Rechtliches um den Garten

Allgemein

Ein Garten ist ein umgrenztes (z.B. durch Hecke, Zaun, Mauer) Landstück für Nutzpflanzen (Nutzgarten, z.B. Gemüse-, Obstgarten), für Zierpflanzen (Ziergarten) oder in gemischter Form (Mischgarten, z.B. Hausgarten) (vgl. Lechner/Busse in Bayerische Bauordnung 2008, Kommentar, zum Art. 57 BayBO Rn 258). Ein Garten zeichnet sich demzufolge durch eine bewusste Einwirkung auf die natürliche Geländeoberfläche aus, mit der das Ziel einer bestimmten Nutzung oder einer botanischen Gestaltung einhergeht. VG-COTTBUS – URTEIL, 3 K 799/11 VOM 11.09.2012

Gibt es in Deutschland verbotene Pflanzen?

Noch sind der Sommerflieder und Japanischer Staudenknöterich in Deutschland nicht verboten, auch wenn viele Naturschutzorganisationen dazu aufrufen, solche Neophyten nicht mehr anzupflanzen, um die heimische Artenvielfalt zu schützen. Zum Teil gibt es mittlerweile auch nicht invasive Sorten dieser Pflanzen, zum Beispiel von der Goldrute, die keine keimfähigen Samen bilden und sich somit nicht von selbst in der Natur aussäen können.

Etwas anderes gilt für die in der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen (2016/1141, 2017/1263, 2019/1262) aufgeführten invasiven gebietsfremden Pflanzen (wie zum Beispiel Impatiens glandulifera – Drüsiges Springkraut): Diese „dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der Union verbracht werden, (…) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss; gezüchtet werden, (…) in Verkehr gebracht werden; verwendet oder getauscht werden; (…) in die Umwelt freigesetzt werden“ (Artikel 7). Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Bundesländer ermächtigt, Maßnahmen zu erlassen. Zudem können, auch wenn es kein Verbot gibt, Unterlassungsansprüche des Nachbarn drohen, wenn durch ein Übergreifen auf das Nachbargrundstück Beeinträchtigungen durch die Pflanzen auftreten.

Darf man im Garten Nutzhanf anbauen?

Nein, im Garten darf man keinen Nutzhanf anbauen. Der Anbau von Nutzhanf ist nur „Unternehmen der Landwirtschaft“ im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erlaubt. Selbst wenn der Anbau erlaubt ist, müssen zahlreiche Anzeige- und Genehmigungspflichten und Regeln beachtet werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anbau nicht oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig (§ 32 Absatz 1 Nr. 14 Betäubungsmittelgesetz – BtMG). Durch den unerlaubten Anbau kann auch ein Verstoß gegen § 29 BtMG vorliegen, der mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Nutzhanf gehört also für Hobbygärtner zu den verbotenen Pflanzen.

Dürfen wir Schlafmohn-Samen aus England aussäen?

Auch wenn die Samen offiziell und erlaubt eingekauft wurden, darf Schlafmohn nicht ohne Genehmigung ausgesät werden. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist der Anbau von Schlafmohn in Deutschland genehmigungspflichtig. Soweit die gebührenpflichtige Genehmigung von der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt wird, dürfen nur bestimmte Mohnsorten (meist nur morphinarme wie ‘Mieszko’, ‘Viola’ und ‘Zeno Morphex’) angebaut werden, und zwar auf höchstens zehn Quadratmetern. Für Privatpersonen kostet die auf drei Jahre befristete Genehmigung 95 Euro. Viele englische Sorten sind bei uns verboten.

Verbotene Urlaubsmitbringsel

Auf Urlaubsreisen kann man kaum widerstehen, sich die eine oder andere Pflanze für den Garten gleich mitzunehmen: Samen von Früchten, Stecklinge, um Kübelpflanzen heranzuziehen, oder sogar ganze Pflanzen. Doch Vorsicht: In vielen Ländern, vor allem außerhalb der Europäischen Union, ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile zu exportieren, denn es handelt sich dabei teilweise um gefährliche Urlaubs-Mitbringsel. Die strengen Vorschriften sollen eine weltweite Verbreitung von Pflanzenkrankheiten durch Bakterien, Viren oder Insekten verhindern.

Welche Balkonpflanzen sind erlaubt?

Was auf dem Balkon grünen und blühen darf, ist Geschmackssache. Die Gerichte haben für diesen Zweck noch kein generelles Verbot bestimmter Balkonpflanzen ausgesprochen. Es darf also grundsätzlich jede legale Pflanzenart im Blumenkasten auf dem Balkon kultiviert werden. Wird aber etwa Cannabis angebaut, kann der Vermieter möglicherweise sogar fristlos kündigen (Landgericht Ravensburg, Az. 4 S 127/01). Rankgitter für Kletterpflanzen wie zum Beispiel eine Clematis dürfen zwar grundsätzlich befestigt werden. Dadurch darf jedoch nicht das Mauerwerk beschädigt werden (Amtsgericht Schöneberg, Az. 6 C 360/85).

Ob man Haustiere im Garten bestatten darf, ist gesetzlich geregelt. Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass alle verendeten Haustiere bei sogenannten Tierkörperbeseitigungsanstalten abgegeben werden müssen. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Gesundheit sowie die Umwelt nicht durch giftige Substanzen gefährdet werden, die auch bei der Verwesung von Tierkörpern entstehen können. Es gibt aber glücklicherweise Ausnahmen: Einzelne Tiere, die nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sind, dürfen Sie auch auf einem geeigneten eigenen Grundstück – wie dem Garten – bestatten.

Darf man Haustiere im Garten bestatten?

Bei der Bestattung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden: Das Tier muss mindestens 50 Zentimeter tief begraben werden; das Grundstück darf nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen oder in der Nähe öffentlicher Wege; das Tier darf keine meldepflichtige Krankheit gehabt haben. Das Vergraben im öffentlichen Verkehrsraum, zum Beispiel auf fremden Grundstücken, Feldern, Wiesen oder im Wald ist nicht gestattet. Es empfiehlt sich, einen ausreichenden Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Liegt der eigene Garten in einem Wasserschutzgebiet, ist das Bestatten von Haustieren auf dem eigenen Grundstück nicht erlaubt. Je nach Bundesland gelten sogar noch strengere Regeln (Ausführungsgesetze).

Erkundigen Sie sich vorab beim zuständigen Veterinäramt, um zu klären, ob in der Gemeinde besondere Vorschriften gelten, das Tier im Garten vergraben werden darf oder möglicherweise eine Genehmigung erforderlich ist. Abhängig von der Größe und der Gesundheit des Tieres kann es sein, dass eine Bestattung im eigenen Garten nicht möglich ist. Bei rechtswidriger Tierkörperbeseitigung kann nämlich ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.

Bestattung auf dem Tierfriedhof und weitere Alternativen

Wenn man keinen eigenen Garten hat, kann man sein Haustier zu einer Tierkörperbeseitigungsanlage bringen. Da viele Menschen aber stark an ihrem Haustier hängen, möchten sie lieber ein würdiges Begräbnis. Haustiere kann man zum Beispiel auf dem Tierfriedhof oder in Friedwäldern begraben lassen, auch eine Einäscherung ist möglich. Man kann die Urne im Anschluss mit nach Hause nehmen, vergraben oder die Asche verstreuen. Von einer Beseitigung in der Mülltonne ist grundsätzlich abzuraten. Nur sehr kleine Tiere wie Hamster dürfen in die Biotonne gegeben werden. Eine Entsorgung in der Restmülltonne ist dagegen nicht erlaubt.

Darf man die Urnen verstorbener Angehöriger im Garten beisetzen?

Was die Bestattung menschlicher Überreste betrifft, ist der Gesetzgeber wesentlich strenger: Schon seit der Einführung des preußischen allgemeinen Landrechts 1794 gibt es in Deutschland einen sogenannten Friedhofszwang. Inzwischen gelten die Bestattungsgesetze der jeweiligen Bundesländer. Danach ist es den Angehörigen des Verstorbenen nicht gestattet, selbst über den Leichnam oder die Asche eines verstorbenen Familienmitglieds zu verfügen.

Eine Ausnahme ist die Bestattung in einem Friedwald, aber auch hier gelten strenge Regeln: So muss die Urne unbedingt von einem Bestattungsunternehmen transportiert und beigesetzt werden. Eine weitere Ausnahme gilt in Bremen: Dort ist das Beisetzen einer Urne oder das Verstreuen der Asche auf bestimmten Privatgrundstücken und bestimmten Flächen außerhalb von Friedhöfen erlaubt, die aber von der Stadt ausgewiesen werden müssen. Außerdem muss der Verstorbene seinen Wunsch nach einem Beisetzungsort außerhalb des Friedhofs bereits zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die günstigere Beisetzung außerhalb eines Friedhofs nicht auf dem Kostenbewusstsein der Erben beruht.

Die Bohrung oder das Schlagen eines Brunnens bedarf meist einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Wasserbehörde oder muss zumindest angezeigt werden. Unabhängig davon, ob eine Anzeige oder eine Genehmigung erforderlich ist, ist es immer sinnvoll, vorab Kontakt mit der Wasserbehörde aufzunehmen. So verhindern Sie, dass wichtige Regelungen in Bezug auf den Bau und das Grundwasser nicht beachtet und mögliche Genehmigungspflichten übersehen werden. Soweit das Wasser nicht nur zur Bewässerung des eigenen Gartens genutzt werden soll, sondern auch anderen zur Verfügung gestellt, in größeren Mengen, gewerblich oder als Trinkwasser genutzt werden soll, sind weitere Anforderungen zu erfüllen. Wer es als Trinkwasser nutzen will, muss die zuständige Gesundheitsbehörde und häufig auch den Wasserwerksbetreiber einbeziehen. Abhängig vom Einzelfall können zusätzlich naturschutz- oder forstrechtliche Genehmigungen erforderlich sein.

Tipp: So sparen Sie Abwassergebühren

Wenn Frischwasser aus dem Wasserhahn nicht in die Kanalisation gelangt, muss dafür prinzipiell auch keine Abwassergebühr gezahlt werden. Am besten wird zum Nachweis der Gießwassermenge ein geeichter Gartenwasserzähler am Wasserhahn im Garten installiert. Auch für geringe Mengen Gießwasser muss keine Gebühr gezahlt werden. Abwassersatzungen, nach denen Gießwasser erst dann gebührenfrei ist, wenn eine bestimmte Verbrauchsmenge pro Jahr überschritten wird, verstoßen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az. 2 S 2650/08) gegen den Gleichheitsgrundsatz und sind damit nichtig.

Ein Gartenteich kann nicht immer ohne Genehmigung angelegt werden. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. In den meisten Landesbauordnungen ist geregelt, dass eine Genehmigung ab einem bestimmten maximalen Teich-Volumen (Kubikmeter) oder ab einer bestimmten Tiefe erforderlich ist. Generell lässt sich sagen, dass eine Baugenehmigung meist ab einem Fassungsvermögen von 100 Kubikmetern erforderlich ist. Abhängig vom Einzelfall können sich weitere Anforderungen oder Genehmigungspflichten aus anderen Gesetzen ergeben.

 

Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn der Teich in der Nähe von anderen Gewässern errichtet werden soll oder eine Berührung mit dem Grundwasser möglich ist. Abhängig von der Größe des Teichs kann es sich auch um eine genehmigungspflichtige Abgrabung handeln. Bevor Sie Ihren Teich planen, sollten Sie sich bei der zuständigen Baubehörde erkundigen, ob eine Genehmigung für Ihr Bauvorhaben erforderlich ist und welche sonstigen Regelungen, auch aus dem Nachbarrecht, zu beachten sind.

Soweit nicht ohnehin eine Einfriedungspflicht für das Grundstück nach dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes vorliegt, kann sich eine Einfriedungspflicht auch aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Wenn man schuldhaft Verkehrssicherungspflichten verletzt, kann man für die daraus resultierenden Schäden verantwortlich sein. Ein Gartenteich stellt, insbesondere für Kinder, eine Gefahrenquelle dar (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind solche Sicherungsmaßnahmen notwendig, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Um dieser Verkehrssicherungspflicht bei einem Teich auf einem Privatgrundstück nachzukommen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Grundstück vollkommen eingefriedet und abgeschlossen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.3.1994, 13 U 163/94).

Gartenteiche stellen, gleich welcher Art und Größe, für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Deshalb ist der Teicheigentümer zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet

Es gibt aber auch Situationen, in denen im Einzelfall selbst eine fehlende Einfriedung nicht zu einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht führt (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93). Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen können erforderlich sein, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück, befugt oder unbefugt, zum Spielen nutzen und die Gefahr besteht, dass sie, insbesondere als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit, Schaden erleiden können (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93).

Ob Baum oder Strauch: Wer ein neues Gehölz in den Randbereich seines Gartens pflanzen möchte, beispielsweise als Sichtschutzzum Nachbarn, sollte sich zuvor mit dem Thema Grenzabstand beschäftigen. Denn: Bäume und Sträucher können mit den Jahren ungeahnte Ausmaße erreichen – oft zur Freude des Besitzers und zum Leidwesen des Nachbarn. Laubmassen im Gartenteich, verdorbenes Obst auf der Terrasse, Wurzelschäden am Pflasterbelag oder zu wenig Tageslicht im Wohnzimmer: Die Liste der Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück kann lang sein. Deshalb sollten Sie sich vor dem Pflanzen von Bäumen und Sträuchern an der Grundstücksgrenze bei der zuständigen Gemeindeverwaltung erkundigen, welche Vorschriften zu beachten sind. Um Streit zu vermeiden, sollten Sie vor der Pflanzung zudem ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn führen.

 

Nur ein kleiner Teil des Nachbarschaftsrechts wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der weitaus größte – darunter auch das Thema Grenzabstand – ist Ländersache. Und damit wird es kompliziert, denn fast jedes Bundesland hat seine eigenen Vorschriften. Der Grenzabstand von Hecken, der häufigsten Grenzbepflanzung, ist in allen Bundesländern außer Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich festgelegt. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es Nachbarschaftsgesetze, die die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern – und damit auch Hecken – verbindlich regeln. Wenn es für Ihr Bundesland keine genauen rechtlichen Vorschriften gibt, beachten Sie am besten folgende Faustregel: Halten Sie mit Bäumen und Sträuchern bis etwa zwei Meter Höhe vorsichtshalber einen Mindestabstand von 50 Zentimetern ein, bei höheren Pflanzen mindestens einen Meter. Gelegentlich sind Ausnahmen von den vorgeschriebenen Grenzabständen vorgesehen, zum Beispiel wenn die Pflanzen hinter einer Mauer oder entlang einer öffentlichen Straße stehen. Welche Abstände einzuhalten sind, hängt im Wesentlichen von der Pflanze ab. Die meisten Ländergesetze unterscheiden zwischen Hecken, Nutz- und Ziergehölzen. Darüber hinaus kann die Wuchshöhe oder Wuchsstärke eine Rolle spielen. Außerdem gibt es für gartenbaulich, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in vielen Landesgesetzen Sondervorschriften.

Als Hecke wird eine Reihe von Sträuchern oder Bäumen bezeichnet, die so dicht nebeneinander gepflanzt sind, dass sie miteinander verwachsen können. Typische Heckenpflanzen sind Liguster, Hainbuche, Kirschlorbeer, Wacholder und Lebensbaum (Thuja). Ob die Pflanzen regelmäßig seitlich oder in der Höhe gestutzt werden, ist für die juristische Definition einer Hecke unerheblich. Grundsätzlich müssen alle Hecken Grenzabstände einhalten. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, was die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer vorschreiben. Erkundigen Sie sich deshalb vorher, etwa bei der Gemeinde, was in diesem Fall gilt. In den meisten Bundesländern müssen Sie Hecken bis etwa zwei Meter Wuchshöhe mit mindestens 50 Zentimetern Abstand zur Grenze pflanzen. Höhere Hecken müssen sogar mindestens einen Meter oder mehr von der Grenze entfernt stehen. Dies gilt übrigens grundsätzlich auch für Bäume und Sträucher, die sich selbst im Garten ausgesät haben. Nur in einigen Bundesländern ist eine Hecken-Maximalhöhe in den Nachbarrechtsgesetzen geregelt. Allerdings darf eine Hecke auch in den anderen Bundesländern nicht gänzlich in den Himmel wachsen: Zwar könnte eine Hecke nach dem Gesetzeswortlaut auch 10 oder 15 Meter hoch werden, solange sie zwei Meter Grenzabstand einhält. Vereinzelt wird aber in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass eine Hecke, die eine geschlossene Pflanzenwand darstellt, auf eine Höhe von drei bis vier Meter zu begrenzen ist. Wächst die Hecke noch höher, so gelten etwa nach dem Landgericht Saarbrücken wieder die Abstandsvorschriften für Bäume, also bis zu acht Meter. Zu hohe Hecken müssen demnach möglicherweise gekürzt, zu nah gepflanzte unter Umständen zurückversetzt werden

Es handelt sich hierbei vor allem um Obstbäume und Beerensträucher. Die Abstandsvorschriften unterscheiden sich meist zwischen Steinobst (Kirschen, Pflaumen, Pfirsiche, Aprikosen), Kernobst (Äpfel, Birnen, Quitten), Schalenobst (Walnuss) und Sträuchern (Haselnuss, Beerenobst). Neue oder exotische Obstsorten wie Kiwi oder Feige werden in eine passende Kategorie eingeordnet. Wenn es darauf ankommt, ob ein Obstgehölz auf stark, mittelstark oder schwach wachsenden Unterlagen veredelt ist, muss im Zweifelsfall ein Fachmann befragt werden. Grundsätzlich hat der Nachbar diesbezüglich einen Auskunftsanspruch

Bei Ziergehölzen sind die rechtlichen Verhältnisse unsicherer, da nicht alle denkbaren Ziergehölze erfasst werden können. Besonderheit: Sofern in den Gesetzen nach Wuchsstärke unterschieden wird (zum Beispiel in Rheinland-Pfalz), kommt es nicht etwa auf das Tempo des Wachstums an, sondern auf die in Deutschland maximal erreichbare Wuchshöhe.

Gegen Schattenwurf, egal ob er von Baum, Garage oder Wohnhaus stammt, können Sie bisher grundsätzlich nicht erfolgreich vorgehen, sofern die (bau-)rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Die Gerichte vertreten die sogenannte Kehrseitentheorie: Wer im Grünen wohnt und die Vorteile nutzt, muss auch damit leben, dass es Schatten gibt und dass im Herbst Laub fällt. Schatten- und Laubwurf werden von den Gerichten in der Regel als ortsüblich und damit als zu dulden angesehen. Beispiele: Ein Baum, der in ausreichendem Grenzabstand wächst, muss nicht geschnitten werden, auch wenn sich der Nachbar durch den Schatten gestört fühlt (OLG Hamm, Az. 5 U 67/98). Überhängende Zweige dürfen vom Nachbarn nicht abgeschnitten werden, wenn sich dadurch nichts Wesentliches am Schattenwurf ändert (OLG Oldenburg, Az. 4 U 89/89). Der Mieter einer Erdgeschosswohnung kann wegen Schattenwurfs von Bäumen oder Sträuchern grundsätzlich nicht die Miete mindern (LG Hamburg, Az. 307 S 130/98).

Stauden oder etwa Sonnenblumen sind nicht erfasst – Bambus allerdings schon! So hatte ein Nachbar, der laut Gerichtsurteil eine zu grenznah gepflanzte Lebensbaum-Hecke wieder entfernen musste, diese durch Bambus direkt an der Grenze ersetzt. Das Amtsgericht Stuttgart (Az. 11 C 322/95) verurteilte ihn ebenfalls zur Beseitigung des Bambus. Auch wenn Bambus botanisch zu den Gräsern zählt, ist diese Einordnung für die rechtliche Wertung nicht bindend. Im Sinne der nachbarrechtlichen Vorschriften sei Bambus als „Gehölz“ einzustufen, entschied in einem anderen Fall das Amtsgericht Schwetzingen (Az. 51 C 39/00).

Gemessen wird der Grenzabstand von dort, wo der grenznächste Pflanzenstamm aus der Erde tritt. Ob es sich um den Hauptstamm handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Äste, Zweige und Blätter dürfen also an die Grenze heranwachsen. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben, denn manches ist – auch von Land zu Land – umstritten. Die Regeln des Nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, in denen eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme juristisch verankert ist, sind ebenfalls anzuwenden. Bei Pflanzen, die keine Stämme, sondern eine Vielzahl von Trieben besitzen (zum Beispiel Himbeeren und Brombeeren), kann im Einzelfall auch von der Mitte aus, zwischen allen aus dem Boden austretenden Trieben, gemessen werden. Wer ganz sicher gehen will, sollte aber vom grenznächsten Trieb ausgehen oder kritische Triebe entfernen. Wichtig: Bei abschüssigem Gelände muss der Grenzabstand in waagerechter Linie gemessen werden.

Welcher Grenzabstand mit Gehölzen einzuhalten ist, kann sogar von der Pflanzenart abhängen: Bestimmte schnell wachsende und ausladende Bäume müssen je nach Bundesland bis zu acht Meter Abstand wahren.

Bei Missachtung der vorgeschriebenen Grenzabstände muss auf die rechtlichen Belange des Nachbarn Rücksicht genommen werden. Im Regelfall bedeutet das, dass Sie die Gehölze entweder umpflanzen oder beseitigen müssen. Einige Ländergesetze eröffnen auch die Möglichkeit, die Bäume, Sträucher oder Hecken auf die erforderliche Größe zurückzuschneiden. Aus gärtnerischer Sicht ist das allerdings bei Bäumen und größeren Sträuchern nicht sinnvoll, denn damit wird das Problem nicht beseitigt. Die Pflanze wächst nach und man muss sie fortan regelmäßig stutzen, um die gesetzlichen Forderungen zu erfüllen.

Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Einhaltung der Grenzabstände verjähren können. Außerdem legen einzelne Gesetze Ausschlussfristen fest. Das ist gerade bei Pflanzen tückisch: Oft stört die Hecke erst, wenn sie zu hoch geworden ist, und dann ist es zu spät, rechtlich dagegen vorzugehen. Wenn allerdings für den Nachbarn eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, die nicht ortsüblich ist, kann der Verursacher – in der Regel der Besitzer der Pflanze, die die Beeinträchtigung verursacht – dafür auch nach Ablauf der Fristen zur Verantwortung gezogen werden. Kommt es zum Gerichtsprozess, entscheiden die Richter allerdings meistens zu Gunsten des Beklagten, weil viele Beeinträchtigungen, beispielsweise ein Schattenwurf durch einen Baum, in Wohnsiedlungen als ortsüblich hingenommen werden müssen.

Übrigens: Wenn der Nachbar zustimmt, darf man die gesetzlichen Grenzabstände unterschreiten und seine Gehölze dichter an die Grundstücksgrenze pflanzen. Diese Übereinkunft sollte jedoch zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgehalten werden, um späteren Ärger zu vermeiden.

Immer mehr Hausbesitzer überwachen ihr Grundstück oder ihren Garten mit Kameras. Die Videoüberwachung ist nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz zulässig, wenn sie erforderlich ist, um das Hausrecht oder das berechtigte Interesse für konkret festgelegte Zwecke wahrzunehmen. Die Überwachung des eigenen Grundstücks ist meist datenschutzrechtlich zulässig, aber grundsätzlich nur, wenn angrenzende Straßen, Gehwege oder Grundstücke nicht gefilmt werden.

 

Selbst wenn aber nur das eigene Grundstück überwacht wird, kann die Überwachung unzulässig sein, zum Beispiel, wenn die Anforderungen des § 6b BDSG nicht eingehalten werden (zum Beispiel Löschungspflichten, Hinweispflichten), der Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt wird (LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015, Az. 10 S 52/15) und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen oder möglicherweise Betroffenen gefährdet sind.

Nach dem Landgericht Detmold ist es zum Beispiel nicht erforderlich, dass Videokameras installiert werden und die Bewegungen auf dem eigenen Grundstück lückenlos überwacht werden, um die Einhaltung des Wegerechts durch die Nachbarn zu dokumentieren. In diesem Fall waren die Nachbarn darauf angewiesen, das Grundstück zu überqueren, um ihr eigenes Grundstück zu erreichen. Für eine Wohnungseigentumsanlage hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.05.2013, Az. V ZR 220/12) entschieden, dass die Überwachung des Eingangsbereichs erlaubt sein kann. Dies gilt, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer und von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt und auch die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.

Wenn Schmelzwasser von einem höheren auf ein niedriger gelegenes Grundstück natürlich abfließt, muss das als Naturgegebenheit hingenommen werden. Es ist jedoch grundsätzlich nicht erlaubt, einen bestehenden Wildwasserabfluss auf das Nachbargrundstück zu verstärken. Der Besitzer des niedriger gelegenen Grundstücks kann gegen den Wasserfluss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Dadurch darf es allerdings nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des oberen Grundstücks oder der übrigen Nachbargrundstücke kommen.

 

Regenwasser (auch Traufwasser), das von Gebäuden eines Grundstücks abgeleitet wird, muss auf dem eigenen Grund und Boden gesammelt und entsorgt werden. Ausnahmsweise kann ein Eigentümer per Vertrag dazu ermächtigt sein, das Regenwasser auf das Nachbargrundstück abzuleiten (Traufrecht). In diesem Fall hat der Betroffene das Recht, geeignete Auffang- und Ableitungsvorrichtungen am Haus des Nachbarn anzubringen (zum Beispiel Dachrinnen). Die Beeinträchtigung durch sonstiges Wasser des Nachbarn in konzentrierter Form, zum Beispiel durch abfließendes Gießwasser, Autowaschwasser oder Wasser aus einem Gartenschlauch, muss der Besitzer eines Grundstücks dagegen meist nicht dulden. In diesem Fall steht ihm ein Unterlassungs- und Abwehranspruch nach § 1004 BGB zu.

Dachterrassen und Balkone sollten so konstruiert sein, dass Regen- und Schmelzwasser ungehindert ablaufen können. Dafür sorgt bereits beim Bau eine Schicht Drainagesplitt, der das Wasser in einen Gully ableitet. Ein Vlies schützt dabei die Gummidichtung über dem Beton vor Beschädigungen. Der Gully darf nicht mit Pflanzen oder anderen Gegenständen verstellt werden.

eine Immission im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Das bedeutet, dass das Licht grundsätzlich nur geduldet werden muss, wenn es ortsüblich ist und das Leben anderer nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 19.12.2001, Az. 10 S 46/01) hat zum Beispiel entschieden, dass in dem konkret verhandelten Fall der dauerhafte Betrieb einer Außenbeleuchtung (Glühbirne mit 40 Watt) bei Dunkelheit nicht geduldet werden muss. Es kann grundsätzlich nicht vom Nachbarn verlangt werden, dass dieser die Rollläden oder Vorhänge schließt, um nicht vom Licht gestört zu werden. Das gilt insbesondere, wenn die Lichtimmissionen den Schlaf stören, weil die helle Lampe in das Schlafzimmer leuchtet.

 

Etwas anderes kann bei Straßenlaternen gelten: Ihr Licht dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Gehwegen und Straßen in der Stadt und ist meist ortsüblich (unter anderem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 11.6.2010 – 1 A 10474/10.OVG). Der Grundstückseigentümer kann vom Betreiber der Straßenbeleuchtung jedoch eine Abschirmeinrichtung verlangen, sofern diese sich mit geringem Aufwand errichten lässt und dadurch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.9.1993, Az. 12 L 68/90). Es kommt somit immer darauf an, ob es sich um eine ortsübliche und nicht wesentliche Beeinträchtigung handelt. Es gibt keine festen Regelungen zur Reichweite eines Strahlers oder darüber, welcher Bereich noch erfasst werden darf. Am Ende handelt es daher bei jedem Urteil rund um das Thema Lichtimmissionen um eine Ermessensentscheidung, die das zuständige Gericht treffen muss.

Warum werden Schottergärten verboten: Aus ökologischer Sicht sind Schottergärten äußerst problematisch, denn sie bieten Insekten und Kleintieren wie Vögeln oder Reptilien kaum Nahrung oder einen Unterschlupf. Auch für das Kleinklima ergeben sich negative Folgen: Im Sommer heizt sich der Schotter stark auf, nachts kühlt er nur langsam wieder ab. Es gibt keine Pflanzen, die den Staub filtern, und der Lärm der vorbeifahrenden Autos wird durch den Schotter verstärkt. Ist der Boden stark verdichtet, kann Wasser gar nicht oder nur schwer versickern. Die Bodenfruchtbarkeit geht verloren – eine spätere Renaturierung ist sehr aufwändig.

Baden-Württemberg hat das Verbot von Schottergärten in seinem Landesnaturschutzgesetz konkretisiert. So heißt es in §21a NatSchG: „Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO.“ Bereits seit 1995 steht in der Landesbauordnung, dass nicht überbaute Flächen zu begrünen sind, wenn sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.

Auch in den Landesbauordnungen der meisten anderen deutschen Bundesländer heißt es, dass nicht überbaute Flächen zu begrünen oder zu bepflanzen und wasseraufnahmefähig zu gestalten sind. Befestigte Flächen für notwendige Stellplätze, wie zum Beispiel für Autos, Fahrräder oder Mülltonnen, sind in der Regel erlaubt. In Sachsen-Anhalt ist ab dem 1. März 2021 die Neuanlage eines Schottergartens verboten, sofern nicht ein Bebauungsplan oder eine kommunale Satzung besondere Festsetzungen trifft. Für bereits bestehende Schottergärten gilt dort der Bestandsschutz. Auch einige Kommunen haben bereits begonnen, Schottergärten im Rahmen von Bebauungsplänen zu verbieten. In Nordrhein-Westfalen haben beispielsweise die Städte Dortmund und Paderborn in ihren Bebauungsplänen für Neubaugebiete Schottergärten untersagt. In den bayerischen Städten Erlangen und Würzburg ist es seit 2020 verboten, dass bei Neu- und Umbauten Schottergärten angelegt werden. Durch eine Novelle der Bayerischen Bauordnung, die am 1. Februar 2021 in Kraft tritt, sollen die Gemeinden in Bayern noch mehr Handlungsspielraum bekommen. In Bremen steht seit 2019 im Ortsgesetz, dass Freiflächen und Flachdachflächen zu begrünen sind. In Hamburg sind Vorgärten gemäß §9 der Hamburgischen Bauordnung gärtnerisch zu gestalten.

Bundesland

Aktueller Stand (1.1.2021)

Baden-Württemberg

Gemäß §21a Naturschutzgesetz sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten verboten

Bayern

Verweis auf Bayerische Bauordnung Art. 7, Verbot in Erlangen und Würzburg

Berlin

Verweis auf §8 Bauordnung für Berlin, für Einhaltung bauordnungsrechtlicher Belange sind Bezirke zuständig

Brandenburg

Verweis auf §8 Brandenburgische Bauordnung

Bremen

Seit 2019 Ortsgesetz über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen, Verweis auf §8 Bremische Landesbauordnung

Hamburg

Schottergärten sind gemäß §9 der Hamburgischen Bauordnung verboten

Hessen

Verweis auf §8 Hessische Bauordnung, Grundstücksfreiflächen sind wasserdurchlässig zu gestalten und zu begrünen oder zu bepflanzen

Mecklenburg-Vorpommern

Verweis auf §8 Landesbauordnung MV, nicht mit Gebäuden überbaute Flächen der bebauten Grundstücke sind zu begrünen oder zu bepflanzen

Niedersachsen

Verweis auf §9 Niedersächsische Bauordnung, nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind

Nordrhein-Westfalen

Verweis auf §8 der Landesbauordnung, Gesetzesänderung soll ab 1. Juli 2021 in Kraft treten (Prüfung bereits im Baugenehmigungsverfahren)

Rheinland-Pfalz

Verweis auf §10 Absatz 4 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Saarland

Es besteht kein generelles Verbot von Schottergärten auf Privatgrundstücken, Verweis auf §10 Landesbauordnung Saarland

Sachsen

Auf Landesebene gibt es kein gesetzliches Verbot von Schottergärten, Novelle des Sächsischen Naturschutzgesetzes geplant

Sachsen-Anhalt

Ab 1. März 2021 ist gemäß §8 Absatz 2 Landesbauordnung die Neuanlage eines Schottergartens verboten

Schleswig-Holstein

Nach §8 Landesbauordnung ist die Anlage von Schottergärten unzulässig

Thüringen

Auf Landesebene gibt es bisher kein gesetzliches Verbot, Umweltstaatssekretär Olaf Möller spricht sich für Verbot aus, Verweis auf §8 Thüringer Bauordnung

Ob ein Garten gegen die Vorgaben der jeweiligen Bauordnung verstößt, ist im Einzelfall von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Für die Einhaltung des Verbots in Baden-Württemberg sind die Baurechtsbehörden in den Kommunen zuständig. Sollten ihnen illegale Schottergärten bekannt werden, können sie Anordnungen zum Rückbau der Schottergärten treffen oder diese auf Kosten der Betroffenen von Dritten ausführen lassen. Laut Umweltministerium gilt: Hauseigentümer in Baden-Württemberg müssen ihren Schottergarten – sofern er nicht vor Inkrafttreten der Landesbauordnung Mitte der 1990er Jahre angelegt wurde – von sich aus beseitigen.

Ob man eine Baugenehmigung fürs Gartenhaus benötigt, ist zunächst von der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes abhängig. Oft gelten dabei für Innen- und Außenbereiche von Ortschaften unterschiedliche Regelungen. Entscheidend ist stets die Gebäudegröße, gemessen anhand des Rauminhalts in Kubikmetern. So sind innerhalb bayerischer Ortschaften Gartenhäuser ab 75 Kubikmeter genehmigungspflichtig, in Nordrhein-Westfalen gilt dies bereits ab 30 Kubikmeter. Unabhängig davon benötigt man für Gartenhäuser, die mit einer Heizung oder Feuerstätte (Ofen, Kamin oder Zentralheizung), Aufenthaltsräumen oder Toilette ausgestattet und somit zum Wohnengeeignet sind, in der Regel immer eine Baugenehmigung.

 

Baurechtliche Vorschriften wie vor allem die Grenzabstände zum benachbarten Grundstück muss man selbst bei genehmigungsfreien Gartenhäuschen einhalten. Maßgeblich sind auch die im Bebauungsplan eingetragenen Baulinien und Baugrenzen, welche die überbaubare Fläche festlegen. Liefert das Planwerk hierzu keine genauen Angaben, dann gelten im Allgemeinen die Abstandsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes für fest errichtete Gebäude. Ausnahmeregelungen durch die örtliche Baubehörde können jedoch möglich sein.

Tipp: Lassen Sie sich vor dem Errichten eines Gartenhäuschens vom Sachbearbeiter Ihrer Baubehörde beraten, ob eine Genehmigung nötig ist und welche Grenzabstände sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften, zum Beispiel zu Verkehrssicherheit und Brandschutz, einzuhalten sind. So vermeiden Sie unangenehme Folgen wie Baustopp, Beseitigungsverfahren oder Bußgelder und sind bei Nachbarschaftsstreitigkeiten auf der sicheren Seite.

Bevor Sie ein Gartenhaus selber bauen oder aufstellen, sollten Sie die Miteigentümer um Erlaubnis fragen. Ein Sondernutzungsrecht für eine Gartenfläche berechtigt nicht automatisch zur Errichtung eines Gartenhäuschens (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 2 Z 84/85). Wenn betroffene Miteigentümer dem Bau nicht zugestimmt haben und das Gartenhaus trotzdem errichtet wird, können diese Eigentümer auch nachträglich die Beseitigung verlangen (Amtsgericht Traunstein, Az. 3 UR II 475/05). Nach § 22 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedürfen bauliche Veränderungen der Zustimmung aller Miteigentümer, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG geregelte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wird anhand der allgemeinen Verkehrsanschauung bestimmt.

Das Landgericht München I (Az. 1 S 20283/08) hat entschieden, dass es auf den „Blickwinkel von allen Gemeinschafts- (auch Sondernutzungs-) flächen, sowie von allen Sondereigentumseinheiten“ ankommt und nicht nur auf den Nachteil des klagenden einzelnen Eigentümers, soweit es sich nicht um einen individuellen Beseitigungsanspruch nur eines Miteigentümers handelt. Die bauliche Veränderung der Anlage muss von außen wahrnehmbar, aber nicht aus der Wohnung des Klägers sichtbar sein.

Hier sind das Bundeskleingartengesetz und die jeweiligen Landeskleingarten-, Garten- und Vereinsordnungen zu beachten. Nach § 3 Bundeskleingartengesetz ist in der Regel eine Gartenlaube in einfacher Ausführung, „mit höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig“, auch ohne förmliche Baugenehmigung des zuständigen Bauamts. Die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Obwohl keine förmliche Baugenehmigung benötigt wird, ist es meist erforderlich und ratsam, beim Verpächter oder Vereinsvorstand eine Genehmigung einzuholen. Die genaueren Anforderungen an die Laube (zum Beispiel Höhe, Größe, Abstand, Ausgestaltung) und auch an Gewächshäuser ergeben sich aus den jeweiligen Landeskleingarten-, Garten-, Vereins- und Dienstanordnungen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Laube nicht wieder entfernt werden muss.

Bei der privaten Nutzung von Drohnen gibt es rechtliche Grenzen, damit niemand belästigt oder gefährdet wird. Grundsätzlich dürfen Sie Flugdrohnen für die private Freizeitgestaltung (§ 20 LuftVO) bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm ohne Genehmigung nutzen, solange Sie die Drohne in direkter Sichtweite, ohne First-Person-View-Brille und nicht höher als 100 Meter fliegen lassen. Der Einsatz in der Nähe von Industrieanlagen, Flughäfen, Menschenansammlungen und Unglücksorten ist ohne Sondergenehmigung grundsätzlich immer verboten.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ihre Drohne Videos und Fotos aufnehmen kann. Viele, wenn nicht alle, Luftfahrtbehörden verlangen inzwischen für Kameradrohnen eine Genehmigung für unbemannte Luftfahrtsysteme. Wenn Sie eine Flugdrohne nutzen möchten, dann sollten Sie sich unbedingt über die geltenden Vorschriften im jeweiligen Bundesland informieren. Zusätzlich sollten Sie Ihre Versicherungen prüfen, denn Sie haften grundsätzlich für alle Schäden, die durch den Einsatz der Drohne verursacht werden. Es ist deshalb wichtig, dass Ihre Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommt, die zum Beispiel bei einem Absturz der Drohne entstehen können.

 

Grundsätzlich ja, aber: Ob Tiny House im Garten oder ein ausgebautes Gartenhaus – sobald Sie darin wohnen, handelt es sich um ein Gebäude. Das bedeutet, dass die Bauordnungen der Länder gelten und eingehalten werden müssen. Klären Sie daher entsprechende Voraussetzungen und Vorschriften vor der Anschaffung eines Tiny Houses mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und dem Bauamt. Das gilt auch, wenn Sie in Ihrem Gartenhaus wohnen möchten, denn in diesem Fall sind mindestens ein Antrag auf Nutzungsänderung sowie eine Baugenehmigung erforderlich.

Tiny Houses sind grundsätzlich zum dauerhaften Wohnen geeignet, ihre Größe ist aber nicht definiert. Unabhängig davon, wie klein die Häuser sind oder ob sie auf Rädern fahrbar sind, gelten sie grundsätzlich als Gebäude im Sinne der Landesbauordnungen und können nicht einfach überall ab- beziehungsweise aufgestellt werden. Ausnahmen bestehen meist nur, solange Häuser, die fest mit den Rädern verbunden sind und eine Wohnwagenzulassung haben, nur abgestellt, aber nicht genutzt werden. Sobald in ihnen gewohnt wird, handelt es sich um Gebäude beziehungsweise kann von ihnen eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehen, sodass die Bauordnungen der Länder gelten und eingehalten werden müssen. Da die Einordnung nicht immer ganz einfach ist, sollten Sie sich vor der Anschaffung eines Tiny House mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen und klären, welche Voraussetzungen gelten und ob das geplante Vorhaben umsetzbar ist. Abweichende Bedingungen gelten auf Campingplätzen. Ob dort dauerhaft gewohnt werden darf, ist von Campingplatz zu Campingplatz unterschiedlich.

Grundsätzlich gelten für Tiny Houses die gleichen Regeln wie für „normale“ Häuser. Im sogenannten Außenbereich, also außerhalb von Orten, ist das Bauen und Aufstellen eines Gebäudes und auch eines Tiny Housegrundsätzlich verboten, soweit nicht einer der sehr engen Ausnahmetatbestände des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zutrifft. Im sogenannten Innenbereich, also innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), ist es im Rahmen der weiteren Vorschriften des Baurechts, der Landesbauordnungen, der Baunutzungsverordnung, der Flächennutzungs- und Bebauungspläne und weiterer örtlich geltenden Regeln wie Gestaltungssatzungen auf erschlossenen Grundstücken zulässig. Auch hier sollten Sie sich unbedingt vorab an das zuständige Bauamt wenden, da Sie so einen Überblick über die für Ihr Vorhaben geltenden Regeln erhalten. Diese Vorschriften müssen Sie immer einhalten, auch wenn aufgrund der Ausnahmeregelungen in der jeweiligen Landesbauordnung keine Baugenehmigung erforderlich sein sollte.

Ein Gartenhaus dient der Aufbewahrung von Geräten und anderen Gegenständen, ist aber nicht zum Wohnen gedacht. Sobald Sie das Gartenhaus als Wohnung nutzen möchten, handelt es sich um eine Nutzungsänderung und das Gartenhaus gilt nicht mehr als Gartenhaus, sondern als Gebäude. Es greifen somit auch die baurechtlichen Vorschriften für Gebäude und nicht die Privilegierungen für Gartenhäuser. Selbst wenn das Gartenhaus schon steht, sollten Sie sich an das zuständige Bauamt wenden und sich zu den geltenden Vorschriften informieren, da grundsätzlich mindestens ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist – und eine Baugenehmigung

Zünden Sie bei länger andauernder Trockenheit kein Feuer im Garten an. Zu hoch ist die Gefahr, dass durch Funkenflug ein unkontrollierbarer Brand entstehen, der sich durch Wind rasch ausbreitet. Meiden Sie außerdem Brandbeschleuniger und verbrennen Sie nur natürliche Materialien, die keine Schadstoffe enthalten. Die Unterlage und die Umgebung rund um das Feuer müssen feuerfest sein, sodass sie nicht in Flammen aufgehen. Und: Lassen Sie das Feuer in Ihrem Garten niemals unbeaufsichtigt brennen.

Ein Lagerfeuer, also ein Feuer am Boden, ist ohne gesonderte Genehmigung der Gemeinde nicht erlaubt. Bei einem Feuerkorb oder einer Feuerschale kommt es auf die Größe und den Brennstoff an. Die Feuerschale darf maximal einen Meter Durchmesser haben, um noch als Gemütlichkeitsfeuer zu gelten und nicht als genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Außerdem dürfen nur zugelassene Brennstoffe verbrannt werden wie Scheitholz oder kleinere Äste.

Bei Feuerschalen und Feuerkörben handelt es sich im Sinne des Immissionsschutzrechts um sogenannte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, allerdings dürfen sie nur entsprechend ihrer Bestimmung für sogenannte „Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer“ verwendet und nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden. Erlaubt sind naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV) oder gepresste Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV). Wer seine Feuerschale beispielsweise für die Verbrennung von Abfällen zweckentfremdet, begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit.

Bei Feuerschalen oder Feuerkörben ist nicht nur die Optik entscheidend, vor allem zählt die Sicherheit. Empfehlenswert sind Modelle mit möglichst kleinen Zwischenräumen, sodass keine Glut hindurchfallen kann. Den Funkenflug kann man durch einen Aufsatz oder Deckel, den Funkenschutz, reduzieren. Welche Brennstoffe in einer Schale oder einem Korb verbrannt werden können, ist abhängig vom Material: Kohle etwa sollte nur in Gefäßen aus Metall entzündet werden. Brennholz dagegen eignet sich auch für Schalen aus Terracotta oder Keramik. Wählen Sie für das Feuer außerdem einen nicht brennbaren und ebenen Platz im Garten aus, der idealerweise keine entflammbaren Gegenstände in seiner unmittelbaren Nähe hat.

Entscheidend ist auch, was verbrannt wird. Wer Gartenabfälle wie Pflanzenteile oder Schnittgut verbrennt, muss auch die landesrechtlichen Vorschriften zur Brandverhütung beachten, die unter anderem einen gewissen Mindestabstand der Feuerstelle zu brennbaren und leicht entzündlichen Stoffen festlegen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist laut dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist, verboten. Allerdings gibt es in einigen Bundesländern und etlichen Kommunen Ausnahmeregelungen. Sie haben sogenannte Brenntage festgelegt, an denen Gartenbesitzer ihre organischen Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück einäschern dürfen. Derzeit erarbeitet das Umweltministerium jedoch eine Neufassung der sogenannten Bioabfallverordnung, in der künftig auch das Verbrennen von Gartenabfällen ausnahmslos verboten werden soll. Neben dem generellen Gefahrenpotenzial ist vor allem die Feinstaubentwicklung offener Brände problematisch – sie soll auf diese Weise eingedämmt werden.

Noch sind der Sommerflieder und Japanischer Staudenknöterich in Deutschland nicht verboten, auch wenn viele Naturschutzorganisationen dazu aufrufen, solche Neophytennicht mehr anzupflanzen, um die heimische Artenvielfalt zu schützen. Zum Teil gibt es mittlerweile auch nicht invasive Sorten dieser Pflanzen, zum Beispiel von der Goldrute, die keine keimfähigen Samen bilden und sich somit nicht von selbst in der Natur aussäen können. Etwas anderes gilt für die in der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen (2016/1141, 2017/1263, 2019/1262) aufgeführten invasiven gebietsfremden Pflanzen (wie zum Beispiel Impatiens glandulifera – Drüsiges Springkraut): Diese „dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der Union verbracht werden, (…) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss; gezüchtet werden, (…) in Verkehr gebracht werden; verwendet oder getauscht werden; (…) in die Umwelt freigesetzt werden“ (Artikel 7). Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Bundesländer ermächtigt, Maßnahmen zu erlassen. Zudem können, auch wenn es kein Verbot gibt, Unterlassungsansprüche des Nachbarn drohen, wenn durch ein Übergreifen auf das Nachbargrundstück Beeinträchtigungen durch die Pflanzen auftreten.

Nein, im Garten darf man keinen Nutzhanf anbauen. Der Anbau von Nutzhanf ist nur „Unternehmen der Landwirtschaft“ im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erlaubt. Selbst wenn der Anbau erlaubt ist, müssen zahlreiche Anzeige- und Genehmigungspflichten und Regeln beachtet werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anbau nicht oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig (§ 32 Absatz 1 Nr. 14 Betäubungsmittelgesetz – BtMG). Durch den unerlaubten Anbau kann auch ein Verstoß gegen § 29 BtMG vorliegen, der mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Nutzhanf gehört also für Hobbygärtner zu den verbotenen Pflanzen.

Auch wenn die Samen offiziell und erlaubt eingekauft wurden, darf Schlafmohn nicht ohne Genehmigung ausgesät werden. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist der Anbau von Schlafmohn in Deutschland genehmigungspflichtig. Soweit die gebührenpflichtige Genehmigung von der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt wird, dürfen nur bestimmte Mohnsorten (meist nur morphinarme wie ‘Mieszko’, ‘Viola’ und ‘Zeno Morphex’) angebaut werden, und zwar auf höchstens zehn Quadratmetern. Für Privatpersonen kostet die auf drei Jahre befristete Genehmigung 95 Euro. Viele englische Sorten sind bei uns verboten.

Tiny Houses sind grundsätzlich zum dauerhaften Wohnen geeignet, ihre Größe ist aber nicht definiert. Unabhängig davon, wie klein die Häuser sind oder ob sie auf Rädern fahrbar sind, gelten sie grundsätzlich als Gebäude im Sinne der Landesbauordnungen und können nicht einfach überall ab- beziehungsweise aufgestellt werden. Ausnahmen bestehen meist nur, solange Häuser, die fest mit den Rädern verbunden sind und eine Wohnwagenzulassung haben, nur abgestellt, aber nicht genutzt werden. Sobald in ihnen gewohnt wird, handelt es sich um Gebäude beziehungsweise kann von ihnen eine gebäudeähnliche Wirkung ausgehen, sodass die Bauordnungen der Länder gelten und eingehalten werden müssen.

Da die Einordnung nicht immer ganz einfach ist, sollten Sie sich vor der Anschaffung eines Tiny House mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen und klären, welche Voraussetzungen gelten und ob das geplante Vorhaben umsetzbar ist. Abweichende Bedingungen gelten auf Campingplätzen. Ob dort dauerhaft gewohnt werden darf, ist von Campingplatz zu Campingplatz unterschiedlich.

Grundsätzlich gelten für Tiny Houses die gleichen Regeln wie für „normale“ Häuser. Im sogenannten Außenbereich, also außerhalb von Orten, ist das Bauen und Aufstellen eines Gebäudes und auch eines Tiny Housegrundsätzlich verboten, soweit nicht einer der sehr engen Ausnahmetatbestände des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zutrifft. Im sogenannten Innenbereich, also innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), ist es im Rahmen der weiteren Vorschriften des Baurechts, der Landesbauordnungen, der Baunutzungsverordnung, der Flächennutzungs- und Bebauungspläne und weiterer örtlich geltenden Regeln wie Gestaltungssatzungen auf erschlossenen Grundstücken zulässig. Auch hier sollten Sie sich unbedingt vorab an das zuständige Bauamt wenden, da Sie so einen Überblick über die für Ihr Vorhaben geltenden Regeln erhalten. Diese Vorschriften müssen Sie immer einhalten, auch wenn aufgrund der Ausnahmeregelungen in der jeweiligen Landesbauordnung keine Baugenehmigung erforderlich sein sollte.

Ein Gartenhaus dient der Aufbewahrung von Geräten und anderen Gegenständen, ist aber nicht zum Wohnen gedacht. Sobald Sie das Gartenhaus als Wohnung nutzen möchten, handelt es sich um eine Nutzungsänderung und das Gartenhaus gilt nicht mehr als Gartenhaus, sondern als Gebäude. Es greifen somit auch die baurechtlichen Vorschriften für Gebäude und nicht die Privilegierungen für Gartenhäuser. Selbst wenn das Gartenhaus schon steht, sollten Sie sich an das zuständige Bauamt wenden und sich zu den geltenden Vorschriften informieren, da grundsätzlich mindestens ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist – und eine Baugenehmigung.

Viele Tiny Houses und auch moderne Gartenhäuser haben ein schlichtes, geradliniges Design ganz nach dem Motto: quadratisch, praktisch, gut. Ein Stil, der gut zur Architektur vieler neuerer Häuser und Gärten passt. Eine Solaranlage auf dem Dach des Gartenhauses in Verbindung mit einer aufladbaren Batterie sorgt für genug Strom, für Licht und kleinere Elektrogeräte. So spart man sich den aufwendigen Anschluss des Tiny House an das Stromnetz, der ohnehin nur von Fachleuten ausgeführt werden darf. Wer das Wohngefühl auf kleinstem Raum erleben möchte, kann das probeweise tun. Einige Hersteller bieten an, sich für einige Tage einzumieten, und auch in vielen Urlaubsregionen gibt es Tiny Houses als Ferienwohnung.

Beim Umgang mit offenem Feuer im Garten gibt es eine Vielzahl von Regeln und Vorschriften zu beachten – die in Thüringen ganz anders ausfallen können als zum Beispiel in Berlin. Ab einer bestimmten Größe kann für die Feuerstelle sogar eine Baugenehmigung erforderlich sein. Generell müssen Sie die baurechtlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten, ob Sie nun ein Lagerfeuer machen oder eine feste Feuerstelle einrichten. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen, auch für das Verbrennen von Gartenabfällen. Erkundigen Sie sich deshalb in jedem Fall bei Ihrer Gemeinde oder bei der Stadt, ehe Sie ein Feuer in Ihrem Garten entfachen.

Zünden Sie bei länger andauernder Trockenheit kein Feuer im Garten an. Zu hoch ist die Gefahr, dass durch Funkenflug ein unkontrollierbarer Brand entstehen, der sich durch Wind rasch ausbreitet. Meiden Sie außerdem Brandbeschleuniger und verbrennen Sie nur natürliche Materialien, die keine Schadstoffe enthalten. Die Unterlage und die Umgebung rund um das Feuer müssen feuerfest sein, sodass sie nicht in Flammen aufgehen. Und: Lassen Sie das Feuer in Ihrem Garten niemals unbeaufsichtigt brennen.

Ein Lagerfeuer, also ein Feuer am Boden, ist ohne gesonderte Genehmigung der Gemeinde nicht erlaubt. Bei einem Feuerkorb oder einer Feuerschale kommt es auf die Größe und den Brennstoff an. Die Feuerschale darf maximal einen Meter Durchmesser haben, um noch als Gemütlichkeitsfeuer zu gelten und nicht als genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Außerdem dürfen nur zugelassene Brennstoffe verbrannt werden wie Scheitholz oder kleinere Äste.

Bei Feuerschalen und Feuerkörben handelt es sich im Sinne des Immissionsschutzrechts um sogenannte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, allerdings dürfen sie nur entsprechend ihrer Bestimmung für sogenannte „Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer“ verwendet und nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden. Erlaubt sind naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV) oder gepresste Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV). Wer seine Feuerschale beispielsweise für die Verbrennung von Abfällen zweckentfremdet, begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit.

Bei Feuerschalen oder Feuerkörben ist nicht nur die Optik entscheidend, vor allem zählt die Sicherheit. Empfehlenswert sind Modelle mit möglichst kleinen Zwischenräumen, sodass keine Glut hindurchfallen kann. Den Funkenflug kann man durch einen Aufsatz oder Deckel, den Funkenschutz, reduzieren. Welche Brennstoffe in einer Schale oder einem Korb verbrannt werden können, ist abhängig vom Material: Kohle etwa sollte nur in Gefäßen aus Metall entzündet werden. Brennholz dagegen eignet sich auch für Schalen aus Terracotta oder Keramik. Wählen Sie für das Feuer außerdem einen nicht brennbaren und ebenen Platz im Garten aus, der idealerweise keine entflammbaren Gegenstände in seiner unmittelbaren Nähe hat. 

Für manche erscheint das Verbrennen von Gartenabfällen als einfachste Lösung. Das Grüngut muss nicht abtransportiert werden, es fallen keine Kosten an und es geht schnell. Aber das Verbrennen von Grüngut ist gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nicht nur Bundes- und Landesgesetze, sondern auch kommunale Regelungen müssen eingehalten werden.

Grundsätzlich hat die Verwertung von Grüngut Vorrang vor der Beseitigung. Sollte ausnahmsweise in Ihrer Gemeinde das Verbrennen von Gartenabfällen erlaubt sein, muss das Feuer vorab angekündigt und genehmigt werden. Wenn die Genehmigung erteilt ist, müssen strenge Maßnahmen zur Sicherheit, zur Brandverhütung und zum Schutz der Nachbarn eingehalten werden. Diese Maßnahmen betreffen unter anderem die erlaubte Uhrzeit, Jahreszeit und die Witterungsbedingungen (kein/mäßiger Wind). Die Glut muss bis zur Dunkelheit erloschen sein und Mindestabstände müssen eingehalten werden. Hinweis: Eine Ausnahmegenehmigung wird meist nicht erteilt, da die Entsorgung über eine Biotonne, Grüngutsammelstellen oder Wertstoff- und Recyclinghöfe grundsätzlich zumutbar ist. Sie sollten auf jeden Fall bei Ihrer Gemeinde nachfragen und sich, soweit eine Verbrennung erlaubt sein sollte, nach den entsprechenden Vorschriften und Meldepflichten für das Feuer im Garten erkundigen.

Entscheidend ist auch, was verbrannt wird. Wer Gartenabfälle wie Pflanzenteile oder Schnittgut verbrennt, muss auch die landesrechtlichen Vorschriften zur Brandverhütung beachten, die unter anderem einen gewissen Mindestabstand der Feuerstelle zu brennbaren und leicht entzündlichen Stoffen festlegen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist laut dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist, verboten. Allerdings gibt es in einigen Bundesländern und etlichen Kommunen Ausnahmeregelungen. Sie haben sogenannte Brenntage festgelegt, an denen Gartenbesitzer ihre organischen Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück einäschern dürfen. Derzeit erarbeitet das Umweltministerium jedoch eine Neufassung der sogenannten Bioabfallverordnung, in der künftig auch das Verbrennen von Gartenabfällen ausnahmslos verboten werden soll. Neben dem generellen Gefahrenpotenzial ist vor allem die Feinstaubentwicklung offener Brände problematisch – sie soll auf diese Weise eingedämmt werden.

Wer gegen ein Verbrennungsverbot oder gegen die Brandschutz-Regelungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 5 Ss 317/93) hat beispielsweise eine Geldbuße von 150 Euro bestätigt, die für das Verbrennen von Brennnesseln im Garten verhängt wurde. Insbesondere hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in Nordrhein-Westfalen Gartenabfälle nicht mit Benzin angezündet werden dürfen.

Wurde das Gartenbauunternehmen nicht nur mit der Lieferung, sondern auch mit den Pflanzarbeiten im Garten beauftragt und geht die Hecke anschließend ein, haftet im Prinzip der Gartenbauunternehmer, sofern seine tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Dabei kann von einem Fachbetrieb erwartet werden, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um ein fachlich einwandfreies Gewerk zu erstellen.

So liegt zum Beispiel auch ein Mangel vor, wenn ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sonnenliebende Pflanzen im Schatten pflanzt, aber auch, wenn er dem Gartenbesitzer falsche Pflegeanweisungen gibt und die Pflanzen daraufhin eingehen. Ist vertraglich nichts Besonderes vereinbart, sieht das Gesetz Ansprüche wegen sogenannter Mangelhaftigkeit des Werkes vor.

Kann der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel aufgrund einer Fehlleistung des Unternehmers entstanden ist, kann er vom Unternehmer zunächst die Beseitigung des Mangels beziehungsweise die Neuherstellung verlangen – hier darf der Unternehmer selbst eine von beiden Möglichkeiten wählen, wobei ihm für die Ausführung der Nachbesserung eine angemessene Frist gesetzt werden muss. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kann man den Mangel selbst beseitigen (Selbstvornahme), vom Vertrag zurücktreten, den vereinbarten Preis mindern oder Schadenersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei grundsätzlich mit Abnahme des Werkes.

Vereinbarung einer Anwachsgarantie

Oft besteht auch die Möglichkeit, im Vertrag mit dem Gartenbauunternehmer zu vereinbaren, dass dieser eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen übernimmt. So kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber sein Geld zurückerhält, wenn die Pflanzen den ersten Winter unabhängig von einer nachzuweisenden Schuld des Unternehmers nicht überstehen. Da der Betrieb in diesem Fall ein höheres Risiko trägt, sofern er die Fertigstellungspflege nicht selbst übernimmt, sind solche Vereinbarungen in der Regel natürlich auch mit höheren Kosten verbunden.

 

Wann man Bäume fällen darf, wissen die wenigsten. Viele fasziniert, dass aus einer kleinen Eichel ein stattlicher Baum von 25 Metern Höhe wachsen kann. Doch die Kraft der Natur kann in kleinen Hausgärten zum Problem werden, wenn typische Forstbäume auf einem Privatgrundstück gepflanzt wurden. Wer einen seit Jahrzehnten verwurzelten Großbaum im Garten hat, braucht dann meist einen Profi für das Fällen.

Anstatt den ganzen Baum zu fällen, reicht es manchmal schon aus, kranke oder morsche Äste zu entfernen und die Krone ein wenig auszulichten. Durch das Auslichten der Krone wirft der Baum nicht mehr so viel Schatten und ist standfester. Die Arbeit mit der Motorsäge in luftiger Höhe sollte man aber einem Baumpfleger überlassen. Er kann zudem beurteilen, ob und wie ein Gehölz erhalten werden kann.

 

Bäume fällen: Darf ich es als Besitzer?

Als Gartenbesitzer sind Sie auch Eigentümer der auf Ihrem Grund und Boden stehenden Bäume. Das heißt jedoch nicht, dass Sie mit Ihrem Eigentum machen dürfen, was Sie wollen. Denn Bäume stehen seit jeher unter einem besonderen Schutz. Wer unberechtigt einen Baum fällt, kann sich strafbar machen. Zurückhaltend mit dem Fällen eines Baumes sollte auch der Besitzer einer Eigentumswohnung sein, selbst wenn er ein Sondernutzungsrecht an seinem Gartenanteil hat. Auf der Eigentümerversammlung muss in der Regel von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen werden, dass ein ganz bestimmter Baum gefällt wird. Wer eigenmächtig einen Baum fällt, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Was besagt die Baumschutzsatzung?

Die meisten Gemeinden haben Baumschutzverordnungen erlassen, die es verbieten, Bäume und Sträucher ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Alter zurückzuschneiden oder zu fällen. Das Entfernen von Wurzeln, Ästen oder ganzen Sträuchern ist dadurch sehr eingeschränkt worden. Solche Satzungen gelten in der Regel ab einem bestimmten Stammumfang (meist 80 Zentimeter, gemessen in einem Meter Höhe). In einigen Kommunen sind ausgewählte Arten wie Obst- oder Nadelgehölzeausgenommen. Unproblematisch ist nur das Fällen von kleinen, jungen Bäumen. In jedem Fall sollte man sich vor Ort erkundigen, ob es eine Schutzsatzung gibt, und prüfen, ob der eigene Baum davon betroffen ist.

Es besteht zwar die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. Diese werden in der Praxis aber nur selten erteilt, zum Beispiel bei kranken Bäumen oder wenn der Baum umzustürzen droht. Bei anderen Beeinträchtigungen gibt es üblicherweise keine Ausnahmegenehmigung. Informieren Sie sich daher vor dem Fällen eines Baumes unbedingt bei Ihrer Gemeinde über die Rechtslage.

Wann dürfen Bäume gefällt werden?

Erlaubt ist das Fällen eines Baumes von Oktober bis einschließlich Februar. In den übrigen Monaten ist es laut Bundesnaturschutzgesetz verboten. Das gilt auch in Gemeinden, die keine Baumschutzsatzung verabschiedet haben. Diese Regelung sorgt dafür, dass brütende Vögel ihren Nachwuchs ungestört aufziehen können. Geht von einem Baum eine akute Gefahr aus, sind auch hier Ausnahmen möglich.

 

Sicherheit beim Baumfällen

Damit es nicht zu einem Unglück kommt, überlässt man das Fällen eines Baumes am besten einem Landschaftsgärtner oder Baumkletterer. Diese kennen sich in behördlichen Fragen aus, verfügen über das richtige Werkzeug und die notwendige Sachkenntnis, zum Beispiel wenn ein Baum stückweise abgesetzt werden muss. Wer als Privatperson einen Baum fällen will, muss eine vollständige Schutzausrüstung aus Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhen, Helm mit Visier und Gehörschutz sowie Handschuhe tragen und darüber hinaus einen Motorsägen-Grundlehrgang absolviert haben.

Baum fällen: Das ist zu beachten

Vor der Baumfällung muss vieles bedacht werden, darunter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, der Geltungsbereich einer Baumschutzverordnung, das Bundeswaldgesetz und sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Manchmal muss auch der Nachbar dem Fällen eines Baumes zustimmen. Mit einem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung muss man rechnen, wenn beim Fällen ein Unglück geschieht. Wer einen Baum selbst fällt, sollte sicherstellen, dass nach menschlichem Ermessen nichts passieren kann. Der sicherste Weg ist deshalb der Gang zur zuständigen Behörde Ihrer Gemeinde (in der Regel Bauamt oder Grünflächenamt). Wer das Fällen anzeigt und eine Erlaubnis erhält, riskiert keinen Ärger mit der Polizei oder gar ein Bußgeld. Um ein Haftungsrisiko zu umgehen, sollte man vor allem bei großen Bäumen einen professionellen Landschaftsgärtner oder Baumpfleger beauftragen.

Was kostet das Fällen eines Baumes?

Für das Auslichten einer Krone bei Großbäumen kommen meist zwischen 450 und 650 Euro zusammen, zuzüglich der Kosten für die Entsorgung des Schnittguts. Das Fällen eines Baumes ist zwar schon ab rund 500 Euro möglich, es kann aber je nach Aufwand und Entsorgung durchaus mehrere tausend Euro kosten. Wenn der Wurzelstock entfernt werden soll, kommen meist 150 bis 450 Euro dazu.

 

Baumstumpf entfernen

Wenn beim Fällen ein Stammstück stehen bleibt, lässt sich der Wurzelstock leichter entfernen. Dazu umgräbt man den Stamm großzügig mit einem geschliffenen Spaten, mit dem man auch stärkere Ankerwurzeln durchtrennt. Notfalls hilft die Säge. Sobald der Wurzelstock rundherum möglichst tief freigelegt und abgetrennt ist, dient nun das Stammstück zum Umdrücken und Aushebeln des Baumstumpfs. Dicke Ankerwurzeln müssen mit der Säge durchtrennt werden. Am schnellsten geht es natürlich, wenn Sie einen Fachbetrieb damit beauftragen, den Baumstumpf zu entfernen. In diesem Fall kommt meist eine sogenannte Stubbenfräse zum Einsatz, die den Baumstumpf bis unter die Bodenoberfläche abträgt. Preiswerter, aber auch viel langwieriger ist es, Mikroorganismen für sich arbeiten zu lassen: Schneiden Sie zunächst mit der Motorsäge bis auf Höhe der Erdoberfläche ein enges Schachbrettmuster in den Stumpf und füllen Sie dann die Ritzen mit halbreifem Kompost. Nach ein paar Jahren ist der Baumstumpf so verrottet, dass Sie ihn entfernen können.

Bäume an der Grundstücksgrenze

In einem Urteil vom 27. Oktober 2017 hat der Bundesgerichtshof wieder einmal zum Thema Schattenwurf und herabfallendes Laub Stellung genommen. Bäume, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, können häufig nicht mehr gefällt werden, da seit ihrer Pflanzung zu viel Zeit verstrichen und damit die landesrechtliche Ausschlussfrist abgelaufen ist. In diesen Fällen besteht möglicherweise ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn der erhöhte Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten oder Zapfen das zumutbare Maß überschreitet (nach Wertung des § 906 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Ob das zumutbare Maß überschritten ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Das gilt jedoch nicht für sogenannte negative Einwirkungen wie Schatten, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bis auf sehr seltene Einzelfälle – grundsätzlich hingenommen werden müssen.

Beim Einsatz von Laubbläsern müssen bestimmte Ruhezeiten beachtet werden. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die das Europäische Parlament zum Schutz vor Lärm beschlossen hat (2000/14/EG), legt einheitliche Mindestzeiten fest, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen. Wie bisher dürfen die Gemeinden aber zusätzliche Ruhezeiten, beispielsweise von 12 bis 15 Uhr, in ihren Verordnungen bestimmen. Die gemeindlichen Regelungen gelten nach wie vor, wenn sie längere Ruhezeiten vorsehen. Nach der Maschinenlärmschutzverordnung dürfen bestimmte Geräte wie Laubsauger, Laubbläser und Rasentrimmer an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden, an Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung verboten. Eine Ausnahme besteht an Werktagen, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt – dann ist es deutlich leiser als alte Geräte.

Keinesfalls darf übertrieben werden. Im konkreten Fall bedeutet das: Bei mindestens zweimal pro Woche ohrenbetäubendem Lärm werden das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und § 240 StGB (Nötigung) verletzt. Auf Nötigung stehen Geldstrafen oder – in diesem Fall natürlich nur theoretisch – Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Erfolgsaussichten im Streitfall 

Nach § 906 BGB kann man Immissionen wie Lärm und Geräusche vom Nachbargrundstück gerichtlich abwehren, wenn sie ortsunüblich sind und erheblich belästigen. Es kommt aber stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die örtlichen Gegebenheiten an. Die Ermessensentscheidung des Einzelrichters lässt sich nicht immer vorhersagen. Maßgeblich ist zum Beispiel, ob das Grundstück absolut ruhig im Grünen oder direkt an einer stark befahrenen Durchgangsstraße liegt. Höher sind die Erfolgsaussichten in einem juristischen Streitfall, wenn man auf die Einhaltung einer Nachtruhe und Mittagspause besteht. Beispielsweise wurde vor dem Landgericht München (Az. 23 O 14452/86) durchgesetzt, dass der ständig krähende Hahn des Nachbarn täglich von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12 Uhr mittags bis 15 Uhr in einem schalldichten Raum aufzubewahren ist.

 

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Ruhe in Wohngebieten 

Wie ruhig es in einem Wohngebiet sein muss, hatte das Landgericht Hamburg in einem viel diskutierten Urteil (Az. 325 O 166/99) zu entscheiden, als Nachbarn gegen einen von einer Elterninitiative gegründeten Kindergarten in einem reinen Wohngebiet klagten. Letztendlich hielt es das Gericht für gerechtfertigt, die so genannte TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) heranzuziehen. Nach der TA-Lärm wird für Geräuschbelästigungen in einem reinen Wohngebiet ein Grenzwert von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts angenommen. Die Rechtsprechung zu Kinderlärm ist aber uneinheitlich und – wie auch neue Gesetzesvorhaben – sehr kinderfreundlich.

Für Herbstlaub auf öffentlichen Wegen am Haus gelten andere Regeln zur Räumpflicht wie bei Schnee oder Glatteis. Das Landgericht Coburg (Az. 14 O 742/07) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Pflichten des Grundstückseigentümers im Herbst nicht so umfangreich sind wie im Winter bei Eis und Schnee. Geklagt hatte eine Passantin, die auf feuchtem Herbstlaub ausgerutscht war. Der beklagte Grundeigentümer konnte sich erfolgreich damit verteidigen, dass er erst wenige Tage vorher Laub gefegt hatte. Denn anders als etwa bei Eisregen gibt es keine stündliche Räumpflicht. Nicht jedes Laubblatt muss sofort weggefegt werden. Das Landgericht wies die Klage außerdem mit dem Hinweis ab, dass sich Fußgänger auf Rutschgefahr unter Laubbäumen einrichten müssen.

Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 1 U 301/07) zeigt wenig Mitleid mit unachtsamen Fußgängern: Wer stürzt, weil unter Laub ein Hindernis verborgen war, hat gegen die Gemeinde weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld. Denn ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer wisse eben, so das Gericht, dass sich unter laubbedeckten Stellen Hindernisse in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem befinden können. Er werde derartige Stellen daher entweder meiden oder mit besonderer Vorsicht begehen. Wer dennoch stürzt, kann sich nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen.

Müssen Mieter Laub entfernen oder dafür bezahlen?

Grundsätzlich trifft den Eigentümer eines Grundstücks die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass der Eigentümer für die Entfernung des Herbstlaubs zuständig ist. Diese Pflicht kann der Eigentümer jedoch an die Mieter delegieren, sodass ihn selbst nur noch eine Überwachungspflicht trifft (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.2.1995, Az. 26 U 44/94). Eine Übertragung dieser Pflichten kann sich aus dem Mietvertrag ergeben. Der Eigentümer muss prüfen, ob die übertragenen Aufgaben erfüllt werden und im Zweifelsfall weitere Maßnahmen treffen. Soweit der Eigentümer die Reinigungspflicht nicht auf die Mieter überträgt, sondern eine Firma damit beauftragt, sind diese Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung grundsätzlich umlagefähig, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Gemeinden dürfen ihre Verpflichtung zur Entfernung des Laubs bis zur Straßenhälfte auf Anlieger übertragen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist (Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.2.2008, Az. 5 A 34/07). Ob eine Straßenreinigungssatzung vorliegt und die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen worden ist, kann man bei der zuständigen Gemeinde erfragen.

Wer muss das Herbstlaub vom Nachbargrundstück beseitigen?

Grundsätzlich handelt es sich beim Laubfall um eine Natureinwirkung, die entschädigungslos zu dulden ist. Man kann den Nachbarn also nicht verpflichten, „sein“ Laub aufzusammeln. Für die Entsorgung ist man selbst zuständig. Nur ganz ausnahmsweise ist es nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich, vom Nachbarn einen angemessenen Geldausgleich zu verlangen, die sogenannte „Laubrente“ – zum Beispiel, weil viele Bäume den Mindestgrenzabstand verletzen. In der Regel wird eine Entschädigung aber abgelehnt. Entweder fehlt es im Einzelfall schon an einer wesentlichen Beeinträchtigung, oder die Gerichte stellen fest, dass in einer durchgrünten Wohngegend der Laubfall ortsüblich und deshalb entschädigungslos zu dulden ist. Eine Entschädigung für den Entsorgungsaufwand kann also nur selten gerichtlich durchgesetzt werden. Dies zeigt auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 6 U 184/07). Eingeklagt wurde eine jährliche Laubrente von 3.944 Euro, weil zwei alte Eichen auf dem Nachbargrundstück zu nahe an der Grenze stehen und das Grundstück erheblich mit Laubfall beeinträchtigen – ohne Erfolg.

Der Hund ist bekanntlich der beste Freund des Menschen – doch bei anhaltendem Gebell hört die Freundschaft auf und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen zum Herrchen werden auf eine harte Probe gestellt. Nachbars Garten ist im wahrsten Sinne des Wortes nur einen Katzensprung entfernt – Grund genug für vierbeinige Gartenbewohner, angrenzende Grundstücke zu ihrem Revier zu erklären. Hunde und Katzen kümmern sich oft nicht um Gartengrenzen, hinterlassen ihre „Geschäfte“ in Nachbars Garten oder lösen mit nächtlichem Bellen und Miauen böse Streitigkeiten aus, denn für den ein oder anderen ist dies bereits eine Ruhestörung. Doch was darf Nachbars Hund oder Katze im Garten und was nicht?

Ruhestörung durch Hundegebell im Garten

In der Regel darf das Hundebellen im Nachbargarten täglich nicht länger als insgesamt 30 Minuten andauern. Außerdem kann man meist auch darauf bestehen, dass Hunde nicht länger als 10 bis 15 Minuten ununterbrochen bellen (OLG Köln, Az. 12 U 40/93). Dulden müssen Sie als Nachbar das Bellen nur dann, wenn die Störung unwesentlich oder ortsüblich ist – was aber für städtische Wohngegenden in der Regel nicht zutrifft. Generell ist zu sagen: Hundegebell außerhalb der üblichen Ruhezeiten wird von den Gerichten eher hingenommen als die Störung der Mittags- und Nachtruhe. Diese Ruhezeiten gelten grundsätzlich von 13 bis 15 Uhr und nachts von 22 bis 6 Uhr, können sich aber regional von Gemeinde zu Gemeinde etwas unterscheiden. Spezielle Vorschriften zur Hundehaltung können sich auch aus Landesrecht oder Gemeindesatzungen ergeben. Reagiert der Hundebesitzer nicht auf eine schriftliche Aufforderung, kann er gerichtlich auf Unterlassung verklagt werden.

Für den gestörten Nachbarn ist es sinnvoll, ein sogenanntes Lärmprotokoll anzulegen, in dem die Häufigkeit, Intensität und Dauer des Bellens festgehalten wird, und das von Zeugen bestätigt werden kann. Extremer Lärm kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz). Auf welche Art und Weise der Hundebesitzer das Bellen verhindert, steht ihm frei. Auch Hundekot stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB dar. Sie können vom Hundebesitzer die Beseitigung und künftige Unterlassung verlangen.

 

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Vor Gericht: Wann dürfen Hunde bellen?

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die beiden Grundstücke werden nur durch eine Straße voneinander getrennt. Auf dem Grundstück des beklagten Nachbarn werden drei ausgewachsene Hunde gehalten, zeitweise auch Welpen. Der Kläger gab an, dass auch während der üblichen Ruhezeiten laut gebellt und erheblich gestört werde. Er beantragte vor Gericht, dass das Hundegebell während der üblichen Ruhezeiten gänzlich und während der übrigen Zeiten auf zehn Minuten Dauergebell und täglich auf insgesamt 30 Minuten zu beschränken sei. Der Kläger berief sich auf einen ihm zustehenden Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB. Das Landgericht Schweinfurt (Az. 3 S 57/96) wies die Klage letztendlich ab: Das Gericht gab dem Kläger zwar insoweit Recht, als dass er grundsätzlich die Beseitigung der durch die Hunde verursachten Lärmbelästigungen verlangen kann. Ein Abwehranspruch besteht aber nur bei wesentlichen Störungen, wobei es allerdings keine Rolle spielt, ob bestimmte Richtwerte überschritten werden oder die Lärmbelästigung überhaupt messbar ist. Bei manchen Geräuschen ergibt sich eine nicht nur unwesentliche Störung schon aus der Eigenart des Geräusches, wie es bei lang anhaltendem nächtlichem Hundegebell der Fall sein kann. Das Gericht konnte aber nicht erkennen, mit welchen Maßnahmen der Beklagte das Bellen der Hunde zu bestimmten Tageszeiten vollständig und für eine bestimmte Zeitspanne verhindern sollte, ohne auf die Hundehaltung zu verzichten. Auf ein Hundehaltungsverbot besteht aber kein Anspruch. Ein kurzes Bellen während der Ruhezeiten kann durch Umstände ausgelöst werden, auf die der Hundehalter keinen Einfluss hat. Deshalb hat ein Nachbar auch auf eine vollständige Unterbindung des Bellens keinen Anspruch. Da der Kläger keine geeigneten Maßnahmen zur Beschränkung des Hundebellens vorgebracht, sondern auf einer zeitlichen Beschränkung des Hundebellens bestanden hat, war die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Hunde können auch in Zukunft weiter bellen.

Freilaufende Hunde im Gemeinschaftsgarten

Ein Wohnungseigentümer hatte einen Berner Sennenhund angeschafft und frei im gemeinschaftlich genutzten Garten der Wohneigentumsanlage laufen lassen. Die anderen Eigentümer klagten dagegen vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 Wx 22/08) – und bekamen Recht: Allein aus der Größe eines Hundes folge, dass er sich nicht unangeleint und unbeaufsichtigt im Gemeinschaftsgarten aufhalten dürfe. Durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes bestehe stets eine latente Gefährdung. Auch sei nicht auszuschließen, dass Besucher erschreckten. Zudem sei den Mitbewohnern der Kot und Urin auf der Gemeinschaftsfläche nicht zuzumuten. Das Gericht hielt es deshalb für erforderlich, dass das Tier im Garten angeleint und von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden muss.

Hunde im eigenen Garten

Auf dem eigenen Grundstück darf der Hund frei herumlaufen und auch in Maßen bellen – selbst unvermutet hinter dem Zaun. Ist ein Hund bereits in der Vergangenheit als aggressionsbereit und im Freien als schwer lenkbar aufgefallen, darf er insbesondere bei Spaziergängen an Orten, an denen mit Joggern oder Wanderern zu rechnen ist, nur noch angeleint laufen, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 Ns 209 Js 21912/2005). Im Übrigen schützt das „Warnung vor dem Hunde“-Schild nicht vor Schmerzensgeldansprüchen, wenn der Hund einen Besucher beißt. Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Das Schild „Warnung vor dem Hunde“ stellt laut der Entscheidung des Landgerichts Memmingen (Az. 1 S 2081/93) keine ausreichende Sicherung dar, zumal es kein Betretungsverbot ausspricht und auch nicht auf die besondere Bissigkeit des Hundes hinweist. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Besucher unbeachtet bleiben.

Wann ist Hundehaltung verboten?

Auf dem Grundstück eines Einfamilienhauses betreibt der Kläger seit Jahren ohne Baugenehmigung eine Dackelzucht in einem Zwinger hinter der Garage. Der Kläger wehrt sich gegen ein bauaufsichtliches Nutzungsverbot, welches ihm das Halten von mehr als zwei Hunden auf seinem Wohngrundstück untersagt und ihn auffordert, die Hunde wegzugeben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az. 6 L 129/90) bestätigte zwar, dass in einem allgemeinen Wohngebiet mit eher ländlichem Charakter zwei Hundezwinger für je einen Dackel zulässig sind. Der Kläger hatte mit seiner Klage dennoch keinen Erfolg. Besonders ins Gewicht fiel dabei die unmittelbare Nähe der Hundezucht zum Wohngrundstück des Nachbarn. Der Hausgarten des Nachbarn ist nämlich vom Hundeauslauf nur circa fünf Meter entfernt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass durch das Hundegebell sowohl der Schlaf als auch das Wohlbefinden der Nachbarn auf Dauer stark beeinträchtigt werden kann. Nach den Feststellungen des Gerichtes kommt es nicht darauf an, dass die Zucht nur als Hobby betrieben wird. Eine Hundezucht, die aus reiner Liebhaberei betrieben wird, führt nicht zu einer geringeren Lärmbelästigung der Nachbarn als die kommerzielle Zucht. Ebenso wenig konnte der Kläger mit dem Argument Gehör finden, dass sich kein einziger Nachbar wegen des Hundegebells direkt bei ihm beschwert hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Wahrung des nachbarlichen Friedens andere Nachbarn von entsprechenden Anzeigen bei der Bauaufsichtsbehörde abgehalten hat.

Häufig erscheint die einfachste Lösung für die Entsorgung von Gartenabfällen, Laub und Strauchschnitt ein Feuer auf dem eigenen Grundstück zu sein. Das Grüngut muss nicht abtransportiert werden, es fallen keine Kosten an und es geht schnell. Beim Verbrennen ist aber Vorsicht geboten, denn grundsätzlich ist das Verbrennen von festen Stoffen verboten. Das gilt häufig auch für Gartenabfälle und Laub. Wenn es eine Ausnahme vom Verbot gibt, dann meist nur unter strengen Bedingungen. Denn Feuer im Garten sind mehr als nur ein Ärgernis für die Nachbarn. „Die Rauchschwaden gefährden die Gesundheit. Sie enthalten Schadstoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“, warnt Tim Hermann, Experte vom Umweltbundesamt. Beide Stoffe stehen im Verdacht, Krebs auszulösen. Rauch ist eine Immission und dagegen haben Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch (§§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung ist, dass der Rauch das Grundstück wesentlich beeinträchtigt). Wie so häufig im Nachbarrecht kommt es auf die unterschiedlichen Regelungen in den Landesgesetzen und in den einzelnen Gemeinden an. Deshalb der Tipp vorab: Fragen Sie beim zuständigen Ordnungsamt, ob Gartenfeuer in Ihrer Gemeinde zulässig sind und unter welchen Bedingungen. Sollte ausnahmsweise in Ihrer Gemeinde das Verbrennen von Gartenabfällen erlaubt sein, muss das Feuer vorab angekündigt und genehmigt werden. Wenn die Genehmigung erteilt ist, müssen strenge Maßnahmen zur Sicherheit, zur Brandverhütung und zum Schutz der Nachbarn eingehalten werden. Diese Maßnahmen betreffen unter anderem die erlaubte Uhrzeit, Jahreszeit und die Witterungsbedingungen (kein/mäßiger Wind). Aufgrund der Brandgefahr dürfen auch am oder im Wald grundsätzlich keine Feuer entzündet werden.

Allgemein lässt sich sagen, dass das Verbrennen von Gartenabfällen, wenn es erlaubt ist, meist nur werktags zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden darf und nicht bei starkem Wind. Häufig finden sich in den Gesetzen und Verordnungen zusätzliche Bedingungen wie zum Beispiel, dass das Verbrennen nur außerhalb geschlossener Ortsteile stattfinden darf oder nur, wenn keine anderweitige Entsorgungsmöglichkeit (kompostieren, untergraben etc.) gegeben oder in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Weitere mögliche Bedingungen: Die Glut muss bis zur Dunkelheit erloschen sein, bestimmte Mindestabstände sind einzuhalten oder Gartenabfälle dürfen nur in bestimmten Monaten und ohne Brandbeschleuniger verbrannt werden.

Ist eine Ausnahmegenehmigung möglich?

Nach § 27 Bundes-Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (Krw-AbfG) ist die Verwertung und Entsorgung von Abfällen nur in den dafür vorgesehenen Anlagen erlaubt. Landesrechtliche Verordnungen, die ein Verbrennen von Abfällen erlauben, stellen eine landesrechtliche Rechtsgrundlage und Genehmigung im Sinne des § 27 Krw-AbfG dar. Soweit eine solche landesrechtliche Rechtsgrundlage nicht besteht, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Eine solche Ausnahmegenehmigung wird aber nur in den seltensten Fällen erteilt. Insbesondere, da häufig eine eigene Kompostierung möglich oder die Entsorgung über die Biotonne oder Wertstoffhöfe/Grüngutsammelstellen zumutbar ist. So hat zum Beispiel auch das Verwaltungsgericht Minden entschieden (vom 08.03.2004, Az. 11 K 7422/03). Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden (Urteil vom 15.06.2007, Az. 9 K 2737/04), dass selbst Allgemeinverfügungen von Gemeinden unwirksam sein können, wenn die Erlaubnis zum Verbrennen von Gartenabfällen zu allgemein und ohne größere Einschränkungen generell erlaubt wird.

Darf man Laub und Schnittgut im Wald oder auf Wiesen entsorgen?

Nein! Laub und Gartenabfälle dürfen nicht auf öffentlichen Wald- oder Grünflächen entsorgt werden. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld, meist bis zu mehreren Hundert Euro und im Extremfall bis zu maximal 50.000 Euro, geahndet werden kann. Verrottender Gras- und Strauchschnitt kann nicht nur den Boden und das Grundwasser belasten, sondern durch zusätzliche Nährstoffe auch das sensible Gleichgewicht des Waldes negativ beeinflussen.

Gartenabfälle verwerten statt wegwerfen

Gartenabfälle lassen sich im eigenen Garten verwerten. Zum Beispiel auf einem Komposthaufen, aus dem nährstoffreiche Erde gewonnen wird. So bleiben wertvolle Nährstoffe wie Stickstoff, Kalium und Phosphor, die im Pflanzenmaterial gespeichert sind, dem Garten erhalten. Oder Sie verwandeln mit einem Häcksler Äste und Zweige zu Hackschnitzeln als Mulch für die Beete, Wegebelag oder Fallschutz unter Klettergerüsten und Schaukeln. Im eigenen Garten darf man grundsätzlich einen Komposthaufen anlegen, solange der Nachbar – insbesondere durch die Lage, den Geruch oder Ungeziefer – nicht erheblich beeinträchtigt wird. Wessen Garten zu klein für einen Kompostplatz ist oder wer nicht häckseln möchte, kann die Abfälle auch zur kommunalen Abfallsammelstelle bringen, wo sie meist kompostiert werden. In vielen Gemeinden wird der Grünschnitt sogar abgeholt, meist zu bestimmten Terminen im Frühjahr und Herbst.

Beim Einsatz eines Häckslers ist darauf zu achten, dass keine Lärmbelästigungen durch das Gartengerät entstehen. Der Zerkleinerer darf in Wohngebieten nach § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Zusätzlich muss man die örtlichen Ruhezeiten, insbesondere zur Mittagszeit, einhalten. Weitere Informationen zu den bei Ihnen geltenden Ruhezeiten erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Die gesetzliche Grundlage für Schrebergärten, auch Kleingärten genannt, findet sich im Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Weitere Bestimmungen ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen oder Gartenordnungen der Kleingartenvereine, bei denen die Pächter Mitglied sind. Durch die Mitgliedschaft verpflichtet man sich zur Einhaltung der Regelungen des Vereins. Nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BKleingG wird der Garten „dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung (kleingärtnerische Nutzung)“ überlassen. Um diese Bestimmung einzuhalten, finden sich in den Satzungen oder Gartenordnungen meist Regelungen zur Bepflanzung. Zum Beispiel auf wie viel Fläche bestimmte Pflanzen (Zierpflanzen, Nutzpflanzen, etc.) angebaut werden müssen und was mit der restlichen Fläche gemacht werden darf. An diese Bestimmungen muss man sich halten, auch wenn man sie für überholt hält. Durch die Unterschrift und/oder die Mitgliedschaft hat man sich dazu verpflichtet.

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 7.4.2016 (Aktenzeichen: 432 C 2769/16) entschieden, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, wenn der Kleingartenpächter gegen die wesentliche Verpflichtung aus dem Pachtvertrag verstößt, ein Drittel der Parzellenfläche kleingärtnerisch zu nutzen. Die Regelung in § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BKleingG erfordert grundsätzlich, dass ein Drittel der Fläche zur Gewinnung von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf genutzt wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.6.2004 mit dem Aktenzeichen III ZR 281/03). Wenn Sie unsicher sind, wie das bei Ihnen im Detail geregelt ist, empfehlen wir, Ihre Vertrags- und Mitgliedschaftsunterlagen zu prüfen oder beim Vorstand anzufragen.

Darf man im Schrebergarten wohnen oder übernachten?

Nach § 3 Absatz 2 BKleingG darf eine Laube „nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“. Der Bundesgerichtshof hat unter anderem auch in einem Urteil vom 24.7.2003 (Aktenzeichen: III ZR 203/02) entschieden, dass die nach dem BKleingG zulässigen Lauben nur eine Hilfsfunktion zur gärtnerischen Nutzung haben, zum Beispiel zum Aufbewahren von Geräten und zum kurzfristigen Aufenthalt des Gartenpächters und seiner Familie. Weiter führt der BGH aus, dass die Laube jedenfalls nicht eine Größe und Ausstattung haben darf, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an Wochenenden, einladen. Es soll verhindert werden, dass sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten entwickeln. Zudem müssen auch immer die Satzung und die Gartenordnung des Vereins berücksichtigt werden. Meist ist das Wohnen in der Laube ausdrücklich verboten. In manchen Satzungen sind gelegentliche behelfsmäßige Übernachtungen des Pächters zulässig. Wer gegen die Vorschriften verstößt, dem droht eine Abmahnung und möglicherweise auch eine außerordentliche Kündigung.

Grundsätzlich darf jeder in seinem Garten einen Komposthaufen anlegen. Wer den Kompost im eigenen Beet ausbringt, spart dabei bares Geld. Denn es müssen weniger Mineraldünger und Blumenerde gekauft werden. Die meisten Bundesländer haben besondere Regelungen über die Entsorgung von Küchen- und Gartenabfällen getroffen. Diese besagen, wie ein Komposthaufen bezüglich Belüftung, Feuchtigkeitsgrad oder Art der Abfälle richtig anzulegen ist. Der Haufen darf nicht übermäßig stinken und sollte kein Ungeziefer und keine Ratten anlocken. Deshalb dürfen auch keine Essensreste auf dem Kompost entsorgt werden, sondern nur Gartenabfälle.

Wenn sich der Nachbar an diese Regeln hält, haben Sie meist keinen Anspruch darauf, dass der Kompost beseitigt wird. Grundsätzlich sollte man bei der Wahl des Standorts aber gleich auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und zum Beispiel eine Platzierung direkt neben einem Sitzplatz vermeiden. Gegen einen störenden Komposthaufen auf dem Nachbargrundstück haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung nach § 1004 BGB. Wenn eine außergerichtliche Abmahnung nicht hilft, können Sie klagen. In den meisten Bundesländern muss allerdings zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sein.

Urteil zur Verlegung des Komposthaufens

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 23. Dezember 1986 (Az. 23 O 14452/86) entschieden, dass der Kläger (mit Terrasse und Kinderspielplatz) nach §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen konnte, dass der Kompost des Nachbarn verlegt wird. Das Urteil ist auch ein gutes Beispiel für die Abwägung im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Es ist zwar grundsätzlich gestattet, Gartenabfälle zu kompostieren, jedoch kommt es auf die örtlichen Verhältnisse an. Der Kläger konnte wegen seines kleinen Grundstücks nicht den Spielplatz der Kinder und die Terrasse verlegen. Der Nachbar konnte hingegen nicht begründen, warum er die Kompostanlage, die sich früher ohnehin an einer anderen Stelle befand, ausgerechnet an der Grundstücksgrenze neben dem Kinderspielplatz errichten musste. Bei der Größe seines Grundstücks von circa 1.350 Quadratmetern war es dem Nachbarn ohne weiteres möglich, an anderer Stelle zu kompostieren, ohne dass hierdurch nachbarrechtliche Belange berührt werden. Ein anderer Standort war für ihn somit zumutbar.

Einsatz von Düngemitteln

Solange man sicherstellen kann, dass die Düngemittel auf dem eigenen Grundstück bleiben und keine Schäden beim Nachbarn anrichten, können zulässige Düngemittel grundsätzlich im Garten eingesetzt werden. Auch der Einsatz von natürlichen Düngemitteln, die möglicherweise eine Geruchsbelästigung zur Folge haben, ist grundsätzlich auf diesen Flächen erlaubt, solange der Nachbar nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Geruch als ortsüblich zu dulden ist. Hier sind die Grundsätze von Treu und Glauben einschließlich des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses relevant. Bei der Abwägung kommt es entscheidend auf die Art des Gebiets (ländliche Umgebung, Außenbereich, Wohngebiet, etc.) an. Auf Flächen wie Wegen und Einfahrten dürfen Düngemittel nicht eingesetzt werden (§ 12 Pflanzenschutzgesetz).

Ein Mähroboter, der in der Ladestation auf der Terrasse steht, kann schnell lange Beine bekommen. Es ist also wichtig, dass er versichert ist. Deshalb sollten Sie sich bei Ihrer bestehenden Hausratversicherung informieren, ob und unter welchen Bedingungen der Roboter in der Versicherung integriert ist. Lassen Sie sich diese Aussage am besten schriftlich bestätigen, damit Sie einen Nachweis haben. Zum Teil gibt es Wertgrenzen und Schutzvoraussetzungen (Zaun, abgeschlossenes Gartentor oder abgeschlossene Garage). Zusätzlich zur Versicherung gibt es auch verschiedene weitere Ausstattungen, die Diebe abschrecken können: PIN/Code-Systeme, Alarmsysteme mit akustischen Signalen und GPS-Sender/Geofencing/Tracking.

Sind Mähroboter zu laut?

Das AG Siegburg hat am 19.2.2015 (Az. 118 C 97/13) entschieden, dass der Lärm eines Mähroboters vom Nachbargrundstück hinzunehmen ist, solange gesetzlich vorgeschriebene Werte eingehalten werden. In dem entschiedenen Fall lief der Mähroboter circa sieben Stunden täglich, nur unterbrochen von ein paar Ladepausen. Bei der Lärmmessung kommt es immer auf den Ort der Einwirkung an und nicht auf den Ort der Ursache. Auf dem Nachbargrundstück wurden Lärmwerte von circa 41 Dezibel gemessen. Nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) liegt die Grenze für Wohngebiete bei 50 Dezibel. Da die 50 Dezibel nicht überschritten und die Ruhezeiten eingehalten wurden, kann der Mähroboter uneingeschränkt weiter eingesetzt werden.

 

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Zu welchen Zeiten darf nicht gemäht werden?

Grundsätzlich gilt: Die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind einzuhalten. Diese Grenzwerte hängen von der Art des Gebiets ab (Wohngebiet, Gewerbegebiet etc.). Beim Einsatz von Rasenmähern ist auch § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu beachten. Demnach ist das Rasenmähen in Wohngebieten werktags in der Zeit von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags nicht zulässig. Zusätzlich sind immer die örtlichen Regelungen zu beachten. In den meisten Gemeinden gibt es Regelungen zu Ruhezeiten, unter anderem zur Mittagszeit. Welche Ruhezeiten bei Ihnen gelten, können Sie für gewöhnlich bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Verstoß gegen die gängigen Ruhezeiten

Für besonders laute Gartengeräte wie Heckenschere, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler gelten abweichende Ruhezeiten nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV). Diese Geräte dürfen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Wenn beispielsweise gegen die Regelungen dieser Verordnung verstoßen wird, kann nach der gesetzlichen Regelung ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen (§ 9 Geräte- und Maschinenlärmverordnung und § 62 BImSchG).

In Kürze: Verkehrssicherungspflicht am Gartenteich

Wer einen Gartenteich anlegt, muss dafür sorgen, dass dieser ausreichend gesichert ist und niemand zu Schaden kommen kann. Um dieser Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, sollten Teichbesitzer ihr Grundstück einfrieden und abschließen. Wer zudem versucht, Wirbeltiere mit Vorrichtungen von seinem Teich fernzuhalten, die die Tiere verletzen oder gar töten können, der verstößt außerdem gegen das Tierschutzgesetz.

Was bedeutet die Verkehrssicherungspflicht für Teichbesitzer

Soweit nicht ohnehin eine Einfriedungspflicht für das Grundstück nach dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes vorliegt, kann sich eine Einfriedungspflicht auch aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Heißt im Klartext: Wenn der Garten, in dem sich der Teich befindet, frei zugänglich ist und etwas passiert, dann besteht die Gefahr, dass der Garten-/Teichbesitzer zur Verantwortung gezogen wird. Ein Gartenteich stellt, insbesondere für Kinder, eine Gefahrenquelle dar (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind solche Sicherungsmaßnahmen notwendig, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Um dieser Verkehrssicherungspflicht bei einem Teich auf einem Privatgrundstück nachzukommen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Grundstück vollkommen eingefriedet und abgeschlossen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.3.1994, 13 U 163/94). Es gibt aber auch Situationen, in denen im Einzelfall selbst eine fehlende Einfriedung nicht zu einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht führt (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93). Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen können erforderlich sein, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück, befugt oder unbefugt, zum Spielen nutzen und die Gefahr besteht, dass sie, insbesondere als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit, Schaden erleiden können (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93).

Auch seichte Teiche sind für Kleinkinder gefährlich

Selbst flache Gewässer können für ein Kleinkind leicht zur tödlichen Gefahr werden. Bei Kleinkindern droht nämlich das sogenannte „trockene“ Ertrinken. Fällt ein Kleinkind ins Wasser (30 Zentimeter Tiefe genügen schon), wird automatisch eine Schockreaktion ausgelöst. Der Rachenraum zieht sich so zusammen, dass das Kind nicht mehr atmen kann. Selbst wenn der Unfall rechtzeitig entdeckt wird, können schwere Folgen beim Kleinkind zurückbleiben, weil das Gehirn zu lange Zeit nur mangelhaft durchblutet wurde. Gibt es im eigenen Haus oder in der Nachbarschaft Kleinkinder, sollte der Gartenteich also von vornherein kindersicher gestaltet werden.

Gewährleistungsansprüche gelten natürlich auch im Garten, sei es beim Pflanzenkauf, dem Kauf von Gartenmöbeln oder wenn man einen Fachmann mit Aufgaben der Gartenplanung oder der Gartenpflege bauftragt. Viele denken, dass man einen Landschaftsarchitekten nur beauftragen kann, wenn man ein parkähnliches Grundstück besitzt. Meist beraten diese jedoch auch, wenn man einen kleinen Garten hat. Wichtig ist, dass man vor dem ersten ausführlichen Gespräch und Vor-Ort-Termin klärt, welche Kosten für diesen Termin entstehen. Im ersten ausführlicheren Beratungsgespräch sollten dann auch die Folgekosten bis zum Abschluss der „Baumaßnahme“ besprochen und so detailliert wie möglich festgelegt werden. Soweit der Landschaftsarchitekt andere Firmen zur Erfüllung heranzieht, bleibt er grundsätzlich Ihr Ansprechpartner und Sie können Ihre Ansprüche gegenüber ihm geltend machen. In den meisten Fällen ist er für die von ihm eingesetzten Firmen und das Ergebnis verantwortlich.

Muss ein Vertrag schriftlich sein?

Grundsätzlich sind auch mündliche Verträge wirksam und bindend. Problematisch ist jedoch, dass Sie im Zweifel nachweisen müssen, was vereinbart worden ist. Das kann vor Gericht sehr schwierig werden. Ein schriftlicher Vertrag kann Streitigkeiten oft verhindern. Es sollte unter anderem möglichst genau festgelegt werden, wer welche Aufgaben hat und welche Bedingungen gestellt werden. Dazu kommen die Anzahl, Höhe und Platzierung der Pflanzen oder Gegenstände, was wo geplant ist (Zeichnung), zu welchem Preis sowie alle weiteren Details, die Ihnen wichtig sind.

Welche Rechte habe ich bei einem Werkvertrag?

Wenn Sie Ihre Bäume von einem Profi schneiden lassen, den Garten, Gartenteich oder Ähnliches anlegen lassen, dann handelt es sich meist um einen Werkvertrag (Werkvertragsrecht – §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn ein Mangel vorliegt, dann können möglicherweise Rechte auf Selbstvornahme, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz geltend gemacht werden. Für den Nachweis eines Mangels ist es wichtig, dass festgelegt worden ist, was geliefert/hergestellt werden muss, damit die Ansprüche klar definiert sind.

Was kann ich tun, wenn etwas Gekauftes mangelhaft ist?

Soweit Sie zum Beispiel Pflanzen, Geräte oder andere Gegenstände gekauft haben, stehen Ihnen im Fall eines Mangels grundsätzlich die Mängelgewährleistungsrechte zu (Kaufrecht – §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Soweit ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt (§ 434 Bürgerliches Gesetzbuch) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Nacherfüllung (Mangel beseitigen oder mangelfreie Sache liefern), Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz. Soweit die Gegenstände nicht im Geschäft gekauft worden sind, sondern über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel das Internet, per Telefon, per Brief), dann steht Ihnen grundsätzlich auch ein Widerrufsrecht zu, bei dem Sie sich selbst ohne Angabe eines Grunds vom Vertrag lösen können, soweit Sie die Voraussetzungen des Widerrufs einhalten (§§ 312g, 355 Bürgerliches Gesetzbuch).

Das OLG Koblenz (Urteil vom 15. 1.2013, Az. 4 U 874/12) musste sich mit einem Fall befassen, bei dem der Verkäufer eines Hauses einen Schaden, der durch Marder verursacht worden war, arglistig verschwiegen hatte. Der Verkäufer hatte bereits eine Teilsanierung der Dachdämmung aufgrund eines Marderschadens durchführen lassen. Er hatte es aber unterlassen, den angrenzenden Dachbereich auf Schäden zu untersuchen. Zumindest über die erfolgte Teilsanierung und die unterlassene Prüfung des angrenzenden Bereichs hätte der Käufer aufgeklärt werden müssen. Dann hätte er Gelegenheit gehabt, sich selbst ein Bild vom Zustand der Dachisolierung zu verschaffen. Der Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Verkäufer zur Kostenübernahme für die nötige Sanierung. Marder können auch eine Lärmbelästigung auslösen. Erhebliche nächtliche Ruhestörungen durch nistende Marder im Dachgeschoss könnten zum Beispiel auch eine Mietminderung begründen, urteilte das AG Hamburg-Barmbek (24. 1.2003, Az. 815 C 238/02).

Marderschäden an Fahrzeugen

Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht dazu verpflichtet, ein Fahrzeug vorbeugend, also ohne besondere Anhaltspunkte, auf Marderschäden zu untersuchen. Den Händler trifft auch keine Prüfpflicht, wenn im Motorraum eine Marderabwehranlage eingebaut ist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 27. 2.2015, Az. 32 O 216/14), da der Vorbesitzer möglicherweise sein Fahrzeug nur prophylaktisch schützen wollte. Ob die Kfz-Versicherung für einen Marderschaden aufkommt, hängt von den geltenden Vertragsbedingungen ab. Einige Anbieter schränken in ihren Kaskoversicherungen die Haftung für Marderschäden ein oder schließen sie sogar explizit aus. Das Amtsgericht Mannheim (Urteil vom 11. 4.2008, Az. 3 C 74/08) und das Amtsgericht Zittau (Urteil vom 28. 2.2006, Az. 15 C 545/05) haben sich mit Fällen beschäftigt, in denen Marderschäden nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen mit bestimmten Einschränkungen abgedeckt waren. Sie mussten entscheiden, ob ein unmittelbar durch den Marderbiss verursachter Schaden vorliegt oder ein nicht von der Versicherung erstattungspflichtiger weitergehender Schaden am Fahrzeug. Die Versicherungen mussten in beiden Fällen zahlen: Neben dem Austausch des beschädigten Kabels war auch ein Austausch der Lambdasonde, die mit der elektrischen Leitung eine Einheit bildet, erforderlich, da ein separater Austausch technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll war. Auch die Kosten für die Sonde mussten erstattet werden. Im folgenden Fall musste die Versicherung auch zahlen. Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9. März 2015 (Az. 9 W 3/15) entschieden, dass es sich um einen technischen Defekt des Fahrzeugs handelt, wenn durch einen Marderbiss ein Kurzschluss oder ein elektrischer Funke ausgelöst wird und das Fahrzeug dadurch in Brand gerät.

Wer im Sommer nach getaner Gartenarbeit draußen entspannen möchte, sehnt sich oft nach Abkühlung. Eine Bademöglichkeit verwandelt den Garten in ein Paradies. Jederzeit und ungestört im einem Schwimmbecken seine Bahnen zu ziehen, verspricht Entspannung pur. Bevor Sie sich den Traum von einem eigenen Gartenpool erfüllen, sollten Sie aber die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.

Muss für den Poolbau ein Bauantrag gestellt werden und ist ein Mindestabstand zum Nachbarn notwendig?

Ob eine Baugenehmigung für einen Swimming-Pool, Schwimmteich oder Natur-Pool erforderlich ist, hängt von vielen Umständen ab. Entsprechende Regelungen dazu finden sich unter anderem in den Bauordnungen der Bundesländer. Entscheidend ist meist die Poolgröße, also der Poolinhalt in Kubikmetern. Häufig sind Schwimmbecken bis zu einer Größe von 100 Kubikmetern genehmigungsfrei, außer im baurechtlichen Außenbereich, also beispielsweise auf Grundstücken, die außerhalb von Ortschaften liegen. Auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist, sind die baurechtlichen Vorschriften und Grenzabstände einzuhalten. Meist sind trotzdem eine Baumeldung und eine Baufertigmeldung erforderlich. Da die örtlich geltenden Regelungen unübersichtlich sein können, ist es in jedem Fall sinnvoll, wenn Sie mit der zuständigen Baubehörde in Ihrer Gemeinde Kontakt aufnehmen. Diese wird Ihnen dann mitteilen, wenn es weitere Ausnahmen und Beschränkungen zu beachten gibt. Zum Beispiel müssen die entsprechenden Grenzabstände (Abstandsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes) und die Regelungen des jeweils geltenden Bebauungsplans eingehalten werden.

Müssen Kinder beim Planschen im Schwimmbecken leise sein, damit die Nachbarn nicht gestört werden?

Der mit dem kindlichen Spiel- und Bewegungsdrang einhergehende Lärm muss meist hingenommen werden, soweit er sich im normalen Rahmen bewegt. Nicht vom natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang gedeckt ist Lärm, der über das Übliche hinausgeht. Zum Beispiel: sportliche Betätigungen in der Wohnung (zum Beispiel Fußball oder Tennis), an die Heizung klopfen oder Gegenstände regelmäßig bewusst auf den Boden schlagen. Das Spielen von Kindern in Gartenpools oder auf dem Trampolin außerhalb der Ruhezeiten ist dagegen hinzunehmen, soweit nicht im Einzelfall aufgrund des Umfangs oder der Intensität ausnahmsweise die Interessen der Nachbarn höher zu werten sind.

Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag, der Hausordnung oder Teilungserklärung etwas Abweichendes geregelt ist. Eltern sind jedoch gehalten, ihre Kinder insbesondere in den Ruhezeiten zur Ruhe zu ermahnen. Umso älter die Kinder sind, umso mehr ist zu erwarten, dass Ruhezeiten eingehalten werden und auch außerhalb der Ruhezeiten Rücksicht auf Nachbarn genommen wird. Die Nachtruhe muss grundsätzlich zwischen 22 und 7 Uhr eingehalten werden. Eine allgemeine gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht, aber viele Gemeinden, Hausordnungen oder Mietverträge regeln eine Ruhezeit, die dann einzuhalten ist, in der Regel zwischen 13 und 15 Uhr.

Dauergeräusch durch Pool-Wärmepumpe

Auch bei der Nutzung und dem Betrieb des Pools müssen Lärmgrenzwerte und Ruhezeiten eingehalten werden. Wärmepumpen müssen die nachbarschützenden Abstandsvorschriften der jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer einhalten – unabhängig vom Lärm, der von ihnen ausgehen kann. Soweit von der Wärmepumpe eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeht, die nicht geduldet werden muss, kann sich der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Als Anhaltspunkt können die gebiets- und uhrzeitabhängigen Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) dienen. Die zulässigen Grenzwerte hängen insbesondere von der Art des Gebiets (u.a. Wohngebiet, Gewerbegebiet) und der Tageszeit ab. Welche zusätzlichen örtlichen Ruhezeiten gelten, können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Wie muss ein Pool abgesichert werden?

Jeder Grundstückseigentümer unterliegt einer Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass man zur Abwehr von Gefahren verantwortlich ist. Wie weit diese Pflicht geht, hängt von den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall ab und kann nicht allgemein beantwortet werden. Wenn man als Grundstückseigentümer ein Schwimmbecken oder einen Gartenteich hat, dann schafft man dadurch eine Gefahrenquelle, für die man verantwortlich ist und für die man Sicherungsmaßnahmen treffen muss. Ob aber ein vollständig geschlossener und abgesperrter Gartenzaun ausreichend oder möglicherweise sogar eine zusätzliche Abdeckung erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen und örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

So urteilt das Gericht

Wenn der Eigentümer eines privaten Schwimmbeckens davon ausgehen kann, dass in der Nachbarschaft wohnende Kinder von dem Schwimmbecken wissen, muss er in Rechnung stellen, dass die Kinder aufgrund ihres Spieltriebs, ihrer Unerfahrenheit, ihres Bewegungsdrangs und ihrer Neugier versuchen werden, sein Grundstück aufzusuchen, um zu dem Schwimmbecken zu gelangen. Eine Einzäunung des Grundstücks ist zur Sicherung einer solchen Gefahrenquelle jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kinder durch gelegentlich offen stehende Tore auf das Grundstück gelangen können (OLG Köln, Urteil vom 2.6.1993 – 13 U 18/93).

Ein Garagendach darf nicht nicht ohne weiteres zu einer Dachterrasse oder gar zu einem Dachgarten umfunktioniert werden. Zunächst müssen Sie berücksichtigen, was die jeweilige Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes vorgibt. Auch kann in örtlichen Satzungen wie etwa dem Bebauungsplan eine Dachterrasse generell untersagt sein. Erkundigen Sie sich deshalb am besten zunächst einmal bei der Bauaufsichtsbehörde Ihrer Kommune. Darüber hinaus gibt es in vielen Fällen auch statische Probleme, weil viele Garagendächer auf die hohen Belastungen nicht ausgelegt sind – ziehen Sie bei Ihrem Vorhaben in jedem Fall einen Baustatiker zu Rate, auch wenn keine gesonderte Baugenehmigung erforderlich ist.

Gelegentlich gibt es beim Bau von Dachterrassen auch Einwände vom Nachbarn. Dieser kann jedoch nicht prinzipiell verlangen, dass sein Grundstück völlig uneinsehbar bleibt. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Az. 8 S 1306/98) ist eine Dachterrasse sogar auf einer Grenzgarage zulässig, wenn die genutzte Terrassenfläche einen Mindestabstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einhält.

Bauvorschriften für Gewächshäuser

Ein Gewächshaus ist ab einer bestimmten Größe juristisch betrachtet eine sogenannte „bauliche Anlage“ und darf deshalb nicht nach Belieben überall auf dem eigenen Grundstück errichtet werden. Das gilt selbst dann, wenn das Gewächshaus nach allen Regeln der Baukunst errichtet wurde. Auch wenn für das Aufstellen eines kleinen Gewächshaus meist keine Baugenehmigung nötig ist, so müssen unbedingt die baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes oder gar der Gemeinde beachtet werden. In örtlichen Satzungen wie einem Bebauungsplan können sogenannte Baufenster ausgewiesen sein, also Flächen, innerhalb derer Nebengebäude wie ein Gewächshaus errichtet werden dürfen. Außerhalb eines Baufensters sind sie nicht erlaubt. Auch muss in der Regel ein Grenzabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück eingehalten werden.

Regelungen für Kinderspieltürme und Baumhäuser.

Auch mit Kinderspieltürmen mussten sich die Gerichte bereits beschäftigen. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 4 K 25/08.NW) müssen für einen im Garten aufgestellten Spielturm nicht die Baugrenzen für Gebäude eingehalten werden. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Spielturm nämlich weder ein Aufenthaltsraum noch ein Gebäude. Auch wenn er im Einzelfall einer menschlichen Behausung nachempfunden ist, handelt es sich um keine Räumlichkeit, die zum Schutz der spielenden Kinder eingerichtet wurde, sondern um ein bewusst durchlässig gestaltetes Spiel- und Sportgerät. Selbst wenn Kinder beim Spielen auf dem Turm Einsicht in das Nachbargrundstück nehmen können, sind die Regelungen über Abstandsflächen in diesem Fall unerheblich.

Andere Regelungen gelten für Baumhäuser: Sie dürfen nur dann ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn sie je nach Bundesland nicht mehr als 10 bis 75 Kubikmeter umbauten Raum beinhalten und weder eine Feuerstätte noch eine Toilette haben. Allerdings sind auch hier weitereVorschriften aus den örtlichen Bebauungsplänen zu beachten. Außerhalb eines Bebauungsplans sind Baumhäuser in den meisten Bundesländern nicht ohne Baugenehmigung zulässig – unabhängig von deren Größe.

Bienen sind wichtige Bestäuber für unsere Obstgehölze – und produzieren ganz nebenbei noch köstlichen Honig. Kaum verwunderlich, dass immer mehr Menschen sich ein eigenes Bienenvolk halten. In den vergangenen Jahren hat die Hobby-Imkerei einen wahren Boom erlebt und nicht nur auf dem Land, sondern auch in der Stadt tummeln sich deshalb wieder einige Bienen mehr. Allerdings müssen die Bienenhalter einige Regeln beachten, denn sonst drohen rechtliche Konsequenzen. Hier lesen Sie, was erlaubt ist und was nicht.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat am 10.5.2012 (Az. 1 S 22/12) entschieden, dass durch den alljährlichen Reinigungsflug von Bienen ein Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Im verhandelten Fall war das Vordach der Haustür sowie das Dach des Pools der Grundstückseigentümer durch die Bienen verunreinigt worden. Die Kläger verlangten daher Schadenersatz. Jedoch ohne Erfolg: Laut Gericht sei die Beeinträchtigung so gering, dass sie ebenso wie der Bienenflug geduldet werden müsse (§ 906 BGB).

Ist die Bienenhaltung auf dem Balkon erlaubt?

Nein, denn Bienenhaltung auf dem Balkon einer Mietwohnung entspricht nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 7.3.2014, Az. 641 C 377/13). Anders ist das bei kleinen Haustieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können und die weder die Vermieterbelange noch andere Hausbewohner stören. Da ein Bienenvolk für die Futtersuche in blühende Landschaften ausschwärmt und dazu nicht nur seinen Stock, sondern in jedem Fall auch die vom Bienenhalter angemietete Wohnung verlassen muss, fällt dieses nicht unter den Begriff „kleine Haustiere“.

Imkerei-Verbot wegen Bienengift-Allergie

Wenn die Bienenhaltung nicht ortsüblich ist und dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung für die umgebenden Bewohner vorliegt, dann kann die Unterlassung der Bienenhaltung gefordert werden. Im Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.9.1991 (Az. 4 U 15/91) wurde einem Freizeit-Imker die Bienenhaltung mit der Begründung untersagt, dass die Klägerin an einer Bienengift-Allergie leide und die Bienen daher für sie eine lebensbedrohliche Gefahr darstellen.

Blütenbestäubung gilt als ortsüblich

Durch den Bienenflug und die dadurch verursachte Blütenbestäubung verblühte ein großflächig gewerblich angebautes Schnittblumenfeld schneller als gewöhnlich. Dadurch konnten die Blumen nicht mehr verkauft werden. Hierbei handelt es sich aber um eine Beeinträchtigung, die nach § 906 BGB ortsüblich ist und geduldet werden muss. Es bestehen keine Schadensersatzansprüche, da der Bienenflug sowie die Bestäubung in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind (Urteil vom 24.1.1992, BGH Az. V ZR 274/90).

Bald ist es wieder soweit: Viele Gartenbesitzer blicken voller Vorfreude der kommenden Gartensaison entgegen. Doch wohin dann mit den Zweigen, Zwiebeln, Blättern und dem Rasenschnitt? Diese Frage können im Frühjahr Forstleute und Waldbesitzer beantworten, die Berge von illegal entsorgten Gartenabfällen am Waldrand, an Wegen und Waldparkplätzen finden. Was nach öffentlicher Kompostierung klingt, ist allerdings kein Kavaliersdelikt. Diese Art der Abfallentsorgung ist illegal und wird gemäß dem Thüringer Waldgesetz mit Geldbußen bis 12.500 Euro geahndet.

Auch natürlich abbaubare Gartenabfälle sind schädlich für den Wald

„Das Ökosystem Wald ist eine gut abgestimmte Lebensgemeinschaft. Wird in dieses sensible System etwa der kaukasische Riesenbärenklau oder das am Himalaja natürlich vorkommende Indische Springkraut eingebracht, sorgt deren Konkurrenzstärke zur radikalen Verdrängung der heimischen Flora“, so Volker Gebhardt, ThüringenForst-Vorstand. Standorttypische Pflanzen wie Veilchen, Blutweiderich oder auch Waldkräuter verschwinden. Von dieser heimischen Flora leben wiederum Hunderte heimische Arten, die damit ihre Nahrungs- und Vermehrungsgrundlage verlieren. Verrottende, oft gärende und fäulnisbildende Gartenabfälle belasten Boden und Grundwasser mit Nitrat, was unserer Gesundheit schadet. Wildschweinewerden angezogen, die schlimmstenfalls Waldbesucher oder Autofahrer auf nahegelegenen Straßen gefährden. In Billig-Zierpflanzen finden sich teils enorm hohe Pestizidrückstände, die das heimische Ökosystem beeinträchtigen, oft genug speziell für die im Wald lebenden Wild- und Honigbienen tödlich sind. Ähnlich schlimm: Gartenabfälle können Wurzeln, Zwiebeln, Knollen oder Samen nicht heimischer, giftiger Pflanzen enthalten.

Besonders dramatisch endete die illegale Fütterung von Haflingerpferden mit einem Gartenschnitt aus Gras, Zypressen und Buchs im Sommer 2014. Innerhalb von 24 Stunden starben 17 von 20 Fohlen jämmerlich an einer Vergiftung. Vor diesem Hintergrund kann es nicht überraschen, dass der Gesetzgeber im Freistaat die illegale Entsorgung von Gartenabfällen im Wald mit empfindlich hohen Geldbußen ahndet.

Aus einem Sack Grasschnitt wird schnell eine kleine Deponie Ein von Förstern oft festgestelltes Phänomen: Sobald sich an einer Stelle Abfälle befinden, kommt durch Nachahmer immer mehr Unrat, oft auch Hausmüll dazu. Innerhalb kurzer Zeit befindet sich eine kleine Deponie im Wald. Und regelmäßig werden Gartenabfälle gleich mitsamt der Kunstoffsäcke entsorgt. Da ist die von Waldfrevlern häufig vorgebrachte Argumentation, es handele sich ja nur um natürlich abbaubare Gartenabfälle, ganz schnell hinfällig. Übrigens: Die oft teure Entsorgung illegal im Wald deponierter Gartenabfälle trägt der betroffene Grundeigentümer. Beim Körperschafts- und Staatswald ist dies der Steuerzahler. Man tut sich also in vielerlei Hinsicht keinen Gefallen, wenn man seinen Müll einfach im Wald entsorgt.

Quelle: Forstwirtschaft in Deutschland

Ob eine Lärmbelästigung durch Gartengeräte vorliegt, hängt von der Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit der Geräuschentwicklung ab. Laut Bundesgerichtshof kommt es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an und was diesem zuzumuten ist. Auch die Uhrzeit spielt eine Rolle: Zum Beispiel sind tagsüber höhere Geräuschpegel zulässig als zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Welche örtlichen Ruhezeiten, zum Beispiel auch zur Mittagszeit, bei Ihnen gelten, erfahren Sie beim zuständigen Ordnungsamt. Weitere Einschränkungen beim Einsatz von Gartengeräten können sich zum Beispiel aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ergeben.

Musik über Zimmerlautstärke muss vom Nachbarn grundsätzlich nicht hingenommen werden (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 14.09.2016, Az. 20 C 607/16). Das Zuschlagen von Autotüren ist in der Regel hinzunehmen, da es sich nicht um ein Dauergeräusch handelt (Landgericht Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001, Az. 5 S 60/01). Soweit die Geräusche sich im Rahmen der Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) befinden, besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei Baulärm vom Nachbargrundstück kommt möglicherweise eine Mietminderung in Betracht (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.06.2016, Az. 67 S 76/16). Andererseits muss man Kinderlärm meist hinnehmen, zum Beispiel auch Lärm von einem Spielplatz oder einem Bolzplatz (§ 22 Absatz 1a BImSchG).

So können Sie den Lärm messen

Oft schätzt man den Lärm von Nachbarn lauter ein, als er objektiv ist. Wie soll man jedoch die Lautstärke messen? Ein professionelles Lärmpegelmessgerät ist meist nicht verfügbar. Mittlerweile gibt es Apps, mit denen eine Lärmpegelmessung möglich ist. Das Amtsgericht Dieburg (Urteil vom 14.09.2016, Az. 20 C 607/16 (23)) hat entschieden, dass eine Lärmmessung durch gängige Smartphone-Apps in Verbindung mit einem Zeugen als Beweis ausreichend ist. Nach Ansicht des Gerichts können solche Lärmmessungen zur Beurteilung des Lärmpegels herangezogen werden. Gleiches gilt, wenn gegen eine Unterlassungsverpflichtung, die eine feste Dezibelgrenze vorsieht, verstoßen wird. Falls Sie selbst Betroffener einer Lärmbelästigung sind, sollten Sie ein Lärmtagebuch führen. In diesem Tagebuch sollten Datum, Uhrzeit, Art und Dauer des Lärms, die gemessene Lautstärke (db (A)), der Ort der Messung, die Umstände der Messung (geschlossene/geöffnete Fenster/Türen) und Zeugen notiert werden.

Für Mobilfunkanlagen gibt es öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Grundlagen. Entscheidend ist dabei stets die Frage, ob die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Diese Grenzwerte sind in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegt. Für die beim Sendebetrieb entstehenden elektrischen und magnetischen Wellen gilt öffentlich-rechtlich das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, grundsätzlich auch zu verhindern.

Werden die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten, kann die öffentliche Hand, insbesondere die Gemeinde, rechtlich nicht gegen die Mobilfunkanlage einschreiten. Zivilrechtlich kann man sich auf die Paragrafen 1004 und 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berufen. Die Chance auf eine erfolgreiche Klage gegen das Vorhaben ist aber auch hierbei gering, wenn die gesetzlichen Richtwerte eingehalten werten. § 906 Abs. 1 S. 2 BGB spricht dann von einer „unwesentlichen Beeinträchtigung durch Immissionen“, die zu dulden ist.

Prüfung von Alternativ-Standorten

Bei der Genehmigung eines Sendemasts neben einem Wohnhaus muss ein vorhandener Alternativ-Standort in die Abwägung einbezogen werden. Da dies unterblieben war, erklärte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Einzelfallentscheidung (Az. 8 C 11052/10) die Genehmigung für rechtswidrig. Denn grundsätzlich sind die Auswirkungen des Funkmasts durch die Wahl des Standorts möglichst gering zu halten. Soll er in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses aufgestellt werden, so kann dies grundsätzlich eine optisch bedrängende Wirkung auf das Nachbargrundstück haben. Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Mast auch auf einem etwas entfernt gelegenen Grundstück aufgestellt werden könnte.

Auch wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Windrädern in der Nähe von Wohnhäusern erteilt wurde, fühlen sich die Anwohner durch die Anlagen oft gestört – zum einen optisch, weil die Rotorblätter je nach Sonnenstand einen wandernden Schattenwurf verursachen. Manchmal sind aber auch die von den Rotoren verursachten Windgeräusche deutlich hörbar.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt (AZ. 6 K 877/09.DA) beispielsweise hielt die Einrichtung und Genehmigung der Windräder in einem solchen Fall für zulässig. Denn durch die Windräder entstehe weder eine unzumutbare Lärmbelästigung, noch liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor, so das Gericht. Eine weitere Überprüfung sei nur dann zu veranlassen, wenn Zweifel an dem Nachweis bestünden, dass die geplante Windkraftanlage typenbedingt keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe, oder wenn das vorgelegte Immissionsprognosegutachten nicht den Anforderungen an eine sachverständige Begutachtung genüge. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, AZ. 12 LA 18/09, verändern Windenergieanlagen weder das Bioklima, noch entstehen Einwirkungen auf die Luftqualität oder die Infrastruktur. Der bloße Umstand, dass die Anlagen optisch sichtbar sind, muss geduldet werden.

Morgendliches Kirchengeläut. Läutende Kirchenglocken waren ebenfalls schon öfter ein Fall für die Gerichte. Bereits 1992 hatte das Bundesverwaltungsgericht (Az. 4 c 50/89) festgestellt, dass Kirchenglocken im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr geläutet werden dürfen. Dies gehöre zu den üblichen Beeinträchtigungen, die mit der Nutzung kirchlicher Bauten einhergingen und grundsätzlich hinzunehmen seien. Es könne höchstens verlangt werden, dass nächtliches Zeitschlagen unterbleibe (OVG Hamburg, Az. Bf 6 32/89).

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az. 11 K 1705/10) zielt darauf ab, dass in einer pluralistischen Gesellschaft mit unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten der Einzelne kein Recht darauf hat, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen oder religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Diese Argumentation ließe sich etwa auch auf den Ruf des Muezzin anwenden.

Geregelt wird die Grabgestaltung regional unterschiedlich in der jeweiligen Friedhofssatzung. Entscheidend ist unter anderem auch die Art des Grabes. So sind beispielsweise bei anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten Blumen, Blumengebinde, Lichter, Grabschmuck, Blumenschalen und Ähnliches – außer am Tag der Beisetzung vor dem Gedenkstein – in der Regel ausdrücklich nicht gestattet. Wenn ein bestimmter, eher ungewöhnlicher Blumenschmuck ein ausdrücklicher Wunsch des Verstorbenen ist, erkundigt man sich am besten noch zu Lebzeiten bei der Friedhofsverwaltung.Häufig dürfen keine auswuchernden Pflanzen, die sich durch ihr Wurzelwerk unterirdisch vergrößern und so Wege und Nachbargräber erobern könnten, angepflanzt werden. Unerwünscht sind sehr oft auch Pflanzen, die sich durch Samenwurf selbst vermehren und dadurch verbreiten. Viele Friedhofsverordnungen geben darüber hinaus weitere Details vor, wie etwa die zulässige Wuchshöhe. Verboten sind zudem unerlaubt eingeführte exotische Pflanzen.

Bestattung unter Bäumen

Vor mehr als zehn Jahren wurden die Gesetze der deutschen Bundesländer gelockert und es wurde nach und nach erlaubt, die Asche eines verstorbenen Menschen an den Wurzeln eines Baums beizusetzen. Dies ist auf manchen Friedhöfen sowie als „Waldbestattung“ in Friedwäldern und Ruheforsten möglich. Die Voraussetzungen dafür sind eine Feuerbestattung und eine Urne aus biologisch abbaubarem Material. Den Platz kann man sich, wenn man möchte, schon zu Lebzeiten aussuchen, und auch die Trauerfeiern können im Wald stattfinden. Die Ruhezeit beträgt in der Regel 99 Jahre. Erlaubt ist die Beisetzung allerdings nur auf festgelegten, zu diesem Zweck genehmigten Waldflächen. Die meisten sind den Unternehmen FriedWald (www.friedwald.de) und RuheForst (www.ruheforst.de) angeschlossen, auf deren Internetseiten man nach einem Platz zur Baumbestattung in seiner Ortsnähe suchen kann. Daneben gibt es noch einige weitere kleinere Betreiber.

Bestattung von Haustieren

Laut Gesetz sind tote Haustiere an Tierkörperbeseitigungsanstalten abzugeben, um Gesundheit und Umwelt nicht durch giftige Substanzen zu gefährden, die bei der Verwesung entstehen können. Ausnahme: Einzelne Tiere, die nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sind, darf man auf eigenem Grund bestatten. Die Tierleiche muss mindestens 50 Zentimeter hoch mit Erde bedeckt sein, das Trinkwasser darf nicht gefährdet werden und es darf keine Ansteckungsgefahr von dem toten Tier ausgehen. Liegt der Garten in einem Wasserschutzgebiet, ist das Haustiergrab auf dem eigenen Grundstück nicht erlaubt. Je nach Bundesland gelten strengere Regeln (Ausführungsgesetze). Daher sollte man zunächst beim Tierarzt und der Gemeindeverwaltung nach den örtlichen Vorschriften fragen. Bei rechtswidriger Tierkörperbeseitigung drohen bis zu 15.000 Euro Bußgeld.

 

Laut der Europäischen Umweltagentur (EEA) herrscht im Bereich Luftverschmutzung starker Handlungsbedarf. Nach Schätzungen sterben in der EU jährlich rund 72.000 Menschen vorzeitig durch den Einfluss von Stickstoffoxid und 403.000 Todesfälle lassen sich auf eine erhöhte Feinstaubbelastung (Partikelmasse) zurückführen. Die medizinischen Behandlungskosten, die aus der starken Luftverschmutzung resultieren, schätzt die EEA in der EU auf 330 bis 940 Milliarden Euro jährlich.

Welche Gartengeräte sind davon betroffen?

Die Änderung betrifft die Typgenehmigungsvorschriften und Emissionsgrenzwerte für sogenannte „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ (NSBMMG). Darunter fallen beispielsweise Rasenmäher, Bulldozer, Diesellokomotiven und sogar Binnenschiffe. Diese Maschinen produzieren laut EEA rund 15 Prozent aller Stickoxid- und fünf Prozent aller Partikelemissionen in der EU und tragen neben dem Straßenverkehr maßgeblich zur Luftverschmutzung bei.

Da Binnenschiffe bei der Gartenarbeit eher selten gebraucht werden, begrenzen wir den Blick auf Gartengeräte: Im Beschluss ist die Rede von „Handgeführten Geräten“, was neben Rasenmähern zum Beispiel auch Freischneider, Motorsensen, Heckenscheren, Motorhacken und Kettensägen mit Verbrennungsmotor.

Das Ergebnis der Gespräche war überraschend, da Grenzwerte für viele Motorarten noch strenger ausfielen, als sie die EU-Komission ursprünglich vorschlug. Allerdings ging das Parlament auch auf die Industrie zu und einigte sich auf einen Ansatz, der es den Herstellern erlaubt, die Anforderungen in kurzer Zeit zu erfüllen. Laut Berichterstatterin Elisabetta Gardini sei dies auch das wichtigste Ziel gewesen, damit eine Umsetzung möglichst zeitnah stattfinden könne.

Die neuen Vorschriften klassifizieren die Motoren in den Maschinen und Geräten und teilen sich dann nochmals in Leistungsklassen auf. Jede dieser Klassen muss nun spezifische Umweltschutzanforderungen in Form von Abgasgrenzwerten erfüllen. Darunter fällt der Ausstoß an Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoff (HC), Stickoxid (NOx) und Rußpartikeln. Die ersten Übergangsfristen bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie enden je nach Geräteklasse schon im Jahr 2018.

Emissionstests unter realen Einsatzbedingungen

Eine weitere Auflage ist sicherlich dem jüngst aufgekommenen Abgasskandal in der Automobilindustrie geschuldet: Alle Emissionstests müssen unter realen Bedingungen stattfinden. So sollen Unterschiede zwischen den Messwerten aus dem Labor und den tatsächlichen Emissionen künftig ausgeschlossen werden. Außerdem müssen die Motoren jeder Geräteklasse dieselben Anforderungen erfüllen, unabhängig von der Treibstoffart.

Ob auch Bestandsmaschinen an die neuen Abgasvorschriften angepasst werden müssen, wird von der EU-Kommission zurzeit noch geprüft. Bei Großgeräten ist dies vorstellbar, bei Kleinmotoren jedoch eher unwahrscheinlich – hier würde die Nachrüstung in vielen Fällen die Kosten für eine Neuanschaffung übersteigen.

einschließt.

Auf öffentlichen Straßen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, einen Pkw zu säubern. Bei Privatgrundstücken kommt es auf den Einzelfall an: Im Bundes-Wasserhaushaltsgesetz werden die Rahmenbedingungen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten vorgegeben. Danach ist es nicht erlaubt, dass ein Pkw auf einem privaten Grundstück auf unbefestigtem Untergrund, zum Beispiel auf einem Schotterweg oder auf einer Wiese, gewaschen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Reinigungsmittel oder Geräte wie Hochdruckreiniger verwendet werden. Etwas anderes kann gelten, wenn das Fahrzeug auf befestigtem Untergrund gewaschen wird. Hier können die Bundesländer und Gemeinden eigene Regelungen treffen. Bevor Sie Ihr Auto waschen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder bei der örtlichen Wasserschutzbehörde erkundigen, ob und welche Regelungen bei Ihnen getroffen worden sind. Zum Beispiel ist das Säubern des Pkw auf einem privaten Grundstück im Landkreis München auf befestigtem Untergrund grundsätzlich erlaubt, wenn keine chemischen Reinigungsmittel, keine Hochdruckreiniger und Dampfstrahlgeräte verwendet und die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. In Großteilen Berlins ist das Waschen grundsätzlich durch das Berliner Wassergesetz verboten. Wer gegen diese Regelungen verstößt, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit.

Garten- und Nachbarschaftsrecht: Die Frage der Woche

Ein Lindenbaum des Nachbarn verschmutzt die darunter parkenden Autos der Anwohner mit klebrigem Sekret. Können diese deshalb eine Entfernung des Baums oder der überhängenden Äste fordern?

Ein Anspruch aus § 906 Bürgerliches Gesetzbuch besteht grundsätzlich nicht, da vom Honigtau, den zuckerhaltigen Ausscheidungen der Blattläuse, meist keine wesentliche Beeinträchtigung ausgeht oder eine ortsübliche Nutzung vorliegt. Auch für die Ansprüche auf Entfernung oder Rückschnitt aus §§ 910 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch gilt, dass es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln muss. Die Maßstäbe werden sehr hoch angelegt, sodass es meistens schwierig ist, eine erhebliche Beeinträchtigung nachzuweisen. Auch ein Schadensersatzanspruch besteht grundsätzlich nicht, da keine umfassende Pflicht zur Abwehr von Gefahren, die von Bäumen ausgehen, besteht. Es handelt sich um unvermeidbare Gegebenheiten der Natur, die – wie das Amtsgericht Potsdam (Az. 20 C 55/09) und das Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 219/08) geurteilt haben – nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen und als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen sind.

 

Als Mini-Jobber angemeldete Garten- oder Haushaltshilfen sind gesetzlich unfallversichert bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück. Nicht versichert sind private Tätigkeiten während der Arbeitszeit.

Ist ein Arbeitsunfall, ein Arbeitswegeunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung unter anderem Kosten für die Behandlung beim Arzt/Zahnarzt, im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der notwendigen Fahrt- und Transportkosten, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, die Pflege zu Hause und in Heimen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z. B. berufsfördernde Leistungen, Wohnungshilfe). Außerdem zahlt die Unfallversicherung zum Beispiel Verletztengeld bei Verdienstausfall, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Renten an Versicherte bei bleibenden Gesundheitsschäden und Renten an Hinterbliebene (zum Beispiel Waisenrenten).

Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und zum Versicherungsschutz informieren die Unfallversicherungsträger sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Glinkastraße 40, 10117 Berlin-Mitte (www.dguv.de). Die unterlassene Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale kann bei einem Arbeits- oder Wegeunfall dazu führen, dass der Arbeitgeber für die Behandlungskosten in Regress genommen wird.

Wann liegt ein Mini-Job vor?

Verrichtet eine Person Tätigkeiten für einen Privathaushalt, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, wenn die Erzielung von Arbeitsentgelt im Vordergrund steht. Beträgt die Entlohnung solcher Beschäftigungen regelmäßig im Monat maximal 450 Euro, handelt es sich um Minijobs in Privathaushalten. Hierzu zählen haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkaufen und Gartenarbeit. Auch die Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen gehört dazu. Weitere Infos finden Sie unter: www.minijob-zentrale.de.

Wie stark sollte man Bäume zurückschneiden, damit sie besser austreiben? Diese Frage beschäftigte auch eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. In diesem Fall ging es um das Beschneiden von Esskastanien, Eschen und Nussbäumen. Die Mehrheit hatte sich für einen radikalen Rückschnitt ausgesprochen – doch ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war anderer Meinung. Seine Begründung: Das vorgesehene Zurechtstutzen sei völlig übertrieben und verstoße sogar gegen die Baumschutzsatzung. Das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 290a C 6777/08) sah das genauso und erklärte den Beschluss der Mehrheit für ungültig. Beim Beschneiden gehe es schließlich darum, einem Baum „eine möglichst natürliche und artgerechte Entwicklung seiner Krone zu ermöglichen“.

Eine weitere mögliche Streitquelle: die Pflege von Bäumen, Sträuchern und Blumenrabatten. Der Eigentümer kann längst nicht mehr alle Ausgaben auf die Mieter umlegen. Ein Grundstücksbesitzer forderte von seinem Mieter, für das Fällen eines vom Sturm geschädigten Baumes aufzukommen. Das Landgericht Krefeld (Aktenzeichen 2 S 56/09) lehnte das ab. Es habe sich um „ein singulär schweres Ereignis“ gehandelt, nämlich einen Jahrhundertsturm. Deswegen müsse sich der Mieter nicht an den Fällkosten beteiligen. Das könne höchstens in anderen Regionen der Fall sein, in denen öfter mit schweren Naturkatastrophen zu rechnen sei.

Was tun, wenn ein Grundstücksbesitzer den Mietern die bisher gestattete oder zumindest geduldete Nutzung eines Gartens plötzlich verbieten will? Ein solcher Fall lag in Berlin vor, wo letztlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee (Aktenzeichen 9 C 359/06) entscheiden musste. Die Justiz ging von einem vertraglichen Recht der Mieter aus: Das Vorhandensein solcher Anlagen sei ein Hinweis auf die Erlaubnis zur Benutzung. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Es dränge sich hier der konkrete Verdacht auf, so hieß es im Urteil, dass neu zuziehende, besser zahlende Mieter einen privaten Garten erhalten und die bereits länger im Haus lebenden Mieter nur noch von ihren Fenstern aus zuschauen sollten.

Wer muss einen zu groß gewordenen Baum zurückschneiden? Was tun, wenn der Hund des Nachbarn den ganzen Tag bellt? Wer einen Garten sein Eigen nennt, möchte die Zeit darin genießen. Doch nicht immer ist das möglich: Lärm- oder Geruchsbelästigung, Streitigkeiten mit Nachbarn – die Liste der möglichen Störfaktoren ist lang. Die LBS verrät anhand aktueller Gerichtsurteile, welche Rechte und Pflichten Sie als Gartenbesitzer oder -mieter haben.

Nicht um optische Mängel, sondern um Geruchsbelästigung ging es bei einem Streit unter Nachbarn. Einer der Nachbarn hatte sich einen Kaminofen für den Garten gekauft, der so viel Rauch verursachte, dass der andere weder Garten noch Terrasse benutzen konnte. Die Fenster mussten ebenfalls geschlossen bleiben. Das sei niemandem zuzumuten, entschied das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 3 O 29/08). Dem Betreiber des Kaminofens wurde untersagt, das Gerät an mehr als acht Tagen pro Monat für jeweils fünf Stunden zu nutzen. Nur dann könne man noch von einem erlaubten „gelegentlichen“ Betrieb des Ofens sprechen.

Blumentöpfe und Gartenmöbel lösten einen anderen Disput unter Nachbarn aus: Eine Familie im Rheinland hatte die Gartenaccessoires entlang eines Durchfahrtsweges aufgestellt – obwohl sie keinen Garten zu ihrer Wohnung gemietet hatten, sondern nur eine Terrasse. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 10 S 9/11) betrachtete die „Belagerung“ des Weges mit Mobiliar als „einen vertragswidrigen Gebrauch“ der Mietsache und untersagte für die Zukunft derartige Verschönerungsmaßnahmen. Die bereits platzierten Gegenstände musste die Familie entfernen.

Steht im Mietvertrag, der Mieter habe sich um die Pflege des Gartens zu kümmern, ist das längst keine eindeutige Aussage. Im vorliegenden Fall war im Vertrag weiterhin vermerkt, dass auf Kosten des Mieters eine Firma beauftragt werden könne, wenn er den Garten nicht pflege. Der Vermieter stellte nach einiger Zeit fest, dass aus dem einstigen englischen Rasen eine Wiese mit Klee und Unkraut geworden war. Also wollte er Fachleute auf Kosten des Mieters beauftragen. Doch Amts- und Landgericht urteilten: Dem Eigentümer stehe kein „Direktionsrecht“ hinsichtlich der Gartengestaltung zu (Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 119/09). Die Begründung: Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, sei diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen.

Doch die Freiheit in puncto Gartengestaltung hat auch seine Grenzen: In einem konkreten Fall hatte ein Mieter viele Tiere gehalten, sodass der Rasen komplett ruiniert wurde. Auf der Fläche tummelten sich Schweine, Schildkröten und Vögel. Das Amtsgericht München entschied, dass es nicht gestattet sei, die Freifläche zu einem Privatzoo umzufunktionieren (Aktenzeichen 462 C 27294/98). Es folgte die fristlose Kündigung.

Kommen wir nun zu dem wohl wichtigsten Punkt wenn es um Ratten im eigenen Garten geht. Denn sobald man die kleinen Nager im Garten entdeckt, besteht eine Meldepflicht. Diese Regelung ist deutschlandweit Pflicht. Jedoch richtet sich die Art und Weise dieser Meldung, beziehungsweise der Regelung nach dem jeweiligen Bundesland. Denn die Vorgehensweise der Behörden zur Bekämpfung der Ratten unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

Aber warum sind Ratten eigentlich meldepflichtig? Der Grund ist eigentlich nur logisch. Denn die Behörden führen in der Regel ein bis zweimal im Jahr eine Rattenbekämpfung durch. Dies erfolgt aber meist an öffentlichen Orten und Gebäuden. Wenn die Behörden über einen Befall im privaten Bereich wissen, können sie diesen Bereich ebenfalls mit einplanen. Der Rattenbefall ist beim örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Hier bekommt man dann auch Informationen zum weiteren Vorgehen.

Meldung des Rattenbefalls – Schritt für Schritt erklärt

Wenn sich also Ratten im Garten eingenistet haben ist der erste Weg der zum Gesundheitsamt. Am besten nimmt man die Meldung persönlich vor. In der Regel bekommt man dann zeitnah einen Termin bei der örtlichen Behörde. Hier wird dann erfragt, wie sich der Befall genau gestaltet. nach Erfassung der Daten, erklären die Behörden dann die weitere Vorgehensweise.

In den meisten Fällen müssen die Eigentümer aber auch selbst mit aktiv werden. Das bedeutet im Klartext, dass man am besten noch mit den erwähnten Fallen arbeitet, um die Tiere effektiv bekämpfen zu können. Gift stellt zwar auch eine Möglichkeit dar, doch dieses sollte nur von fachkundigem Personal eingesetzt werden. Idealerweise sollte dies ohnehin nur die letzte Lösung darstellen.

Egal für welche Falle man sich bei der Bekämpfung entscheidet, diese sollte an den Stellen aufgestellt werden, an denen man die Ratten vermutet, sowie in den Bereichen an den sich die Ratten bevorzugt aufhalten. Das kann man unter anderem daran erkennen, wo sich eine größere Menge an Rattenkot sammelt. Hier wäre eine ideale Stelle für das Aufstellen einer oder mehrere Fallen. Der Einsatz eines Ultraschallwellen Gerätes ist ebenfalls an solchen Stellen möglich.

Immer wieder kommt es zu Angriffen auf Personen durch nicht angeleinte Hunde.

Leichte bis schwerwiegende Verletzungen sind oftmals die Folge eines Hundeangriffs. Doch wer haftet im Fall eins Angriffs durch einen unangeleinten Hund? Macht sich der Hundehalter strafbar? Kann der Angriff eines nicht angeleinten Hundes den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen? Wie ist die Rechtslage? 

Als Strafverteidigerin in München kläre ich Sie über die Haftungsrisiken und Strafbarkeiten bei Hundeangriffen auf. 

Wer haftet bei einem Hundeangriff? 

Die Haftung bei einem Angriff durch einen Hund (oder ein anderes Tier) ist in § 833 BGB geregelt. Demnach haftet der Tierhalter für das Verhalten des Hundes und muss für alle daraus entstandenen Schäden aufkommen. Das gleiche gilt auch für Tieraufseher, d.h. diejenige Person, die mit dem Hund Gassi geht, ohne der Halter („Besitzer“) zu sein.  

Prinzipiell haftet der Hundehalter auch dann, wenn er selbst weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat, d.h. nichts falsch gemacht hat. 

Doch genau hier gibt es einen Haken. Die verschuldensunabhängige Haftung gilt nur für den Hundehalter, d.h. denjenigen, bei dem das Tier täglich lebt und der für seinen Lebensunterhalt (Tierarzt, Futter, etc) aufkommt. 

Ausschluss der Haftung bei „Berufshunden“

Wenn es sich bei dem Hund um ein Tier handelt, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Hundehalters zu dienen bestimmt ist, z.B. bei Schäferhunden, so haftet der Tierhalter nur, wenn er unsorgfältig war, d.h. wenn er eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. 

Ausschluss der Haftung beim Hundeaufseher

Der Hundeaufseher, d.h. derjenige, der nicht der Halter des Hundes ist, aber im Moment des Angriffs mit dem Hund Gassi geht, haftet nur, wenn er unsorgfältig war, d.h. wenn er eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. 

Sorgfaltspflichtverletzung: Nicht angeleinter Hund?

Es stellt sich also die Frage, wann man von einer Sorgfaltspflichtverletzung sprechen kann beim Führen eines nicht angeleinten Hundes. 

 

Keine generelle Leinenpflicht

Dabei darf man nicht vergessen, dass in Deutschland für Hunde keine generelle Leinenpflicht besteht. Dasselbe gilt für einen Maulkorb.

Wenn es also keine Leinenpflicht gibt an der Stelle des Hundeangriffs, verletzt der Hundehalter seine Sorgfaltspflicht nicht nur durch Führen des Hundes ohne Leine. 

Viel mehr müsste sich der Hund außer Sichtweite des Halters aufgehalten haben, sodass dieser nicht ohne Weiteres beobachten konnte, was sein Hund macht. 

In besonderen Fällen, in denen der Hundehalter jedoch weiß, dass sein Hund dazu neigt, andere Menschen anzugreifen, kann er sich trotz einer fehlenden Leinenpflicht wegen der Verletzung der Sorgfaltspflicht haftbar machen, lediglich durch Führen des Hundes ohne Leine. 

 

Weitere Fragen zur Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Hundeangriff?

Dies sind nur wenige Beispiele zur Sorgfaltspflichtverletzung. Ist Ihr Fall jedoch spezieller, können Sie gerne einen Termin für eine Erstberatung in meiner Kanzlei für Strafrecht in München ausmachen. Ich helfe Ihnen gerne weiter. 

 

Macht sich der Hundehalter bei einem Hundeangriff wegen Körperverletzung strafbar?

Erfüllt der Angriff eines nicht angeleinten Hundes den Tatbestand der Körperverletzung?

Durch die Sorgfaltspflichtverletzung kann sich der Hundehalter grundsätzlich einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB strafbar machen. Hierbei zu beachten ist jedoch, dass eine fahrlässige Körperverletzung lediglich auf Antrag des Geschädigten hin verfolgt wird. Somit muss ein Strafantrag gem. § 230 StGB gestellt werden. 

Haben Sie hierzu Fragen oder benötigen Hilfe nach einem Hundeangriff? Zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Als Strafverteidigerin in München berate ich Sie gern in meiner Kanzlei,  telefonisch oder per Videochat. 

 

Fazit: Rechtslage bei Hundeangriff durch nicht angeleinten Hund

Der Hundehalter ist also bei einem Angriff durch einen unangeleinten Hund, der als Haustier gehalten wird, nicht nur zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet, sondern macht sich ggf. auch der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gem. § 229 BGB. 

 

Lassen Sie sich von einem Anwalt für Strafrecht beraten

In dem Fall des Angriffs durch einen nicht angeleinten Hund kann es verschiedene Probleme, aber auch Lösungen geben. 

Kontaktieren Sie mich, damit ich Ihnen zur Seite stehen kann, egal ob Sie von einem nicht angeleinten Hund angegriffen wurden oder ob Sie Hundehalter sind und sich für solch ein Angriff rechtfertigen müssen. 

Wir werden gemeinsam eine Lösung für Ihr Anliegen finden.


HAIDER Rechtsanwälte

Erzgießereistr. 2

80335 München

089 523 88 0 88

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Katzenhaltern und Nachbarn, weil die Haustiere sich im Garten erleichtern. Wie sieht das eigentlich rechtlich aus?

Katzenbesitzer kennen das.

Nicht jeder Nachbar vermag den Freigang unserer Stubentiger zu schätzen. Insbesondere um die Hinterlassenschaften der Tiere auf fremden Grundstücken hat sich schon so manch heißer Disput am Gartenzaun entfacht.

Aber wie ist denn nun die Rechtslage? 

Muss ich Sorge dafür tragen, dass meine Katze Nachbars Garten nicht betritt, wenn ihn das stört? Bin ich als Katzenhalter verpflichtet, den Kot meiner Katze aus seinem Garten zu beseitigen oder den angeknabberten Salat zu ersetzen? 

Die Antwort lautet „Jein“. 

Grundsätzlich hat der Katzenhalter für jedwede Störung oder jeden Schaden, den seine Katze anrichtet, zu haften. Dies als Folge der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Steht fest, dass meine Katze ständig das Gemüsebeet verwüstet, so habe ich – eigentlich auch selbstverständlich – Schadensersatz für das Gemüse zu leisten.

Auf Verlangen des Nachbarn habe ich auch durch geeignete Maßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass sich das Verhalten nicht wiederholt. Dies jedenfalls dann, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten die Beeinträchtigung nach Art und Umfang das übliche Maß überschreitet und daher nicht zumutbar ist.

Hier kommt das Aber: Den grundsätzlichen Haftungsgrundsatz einschränkend, geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf in einer grünen Wohngegend üblicher Bestandteil der Lebensführung vieler Familien ist und vom Nachbarn geduldet werden muss. 

Geduldet werden muss nach den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses daher auch das Betreten des eigenen Gartens und die Kotablagerung zumindest einer Katze. Anders ist dies für die Haltung von drei Katzen entschieden worden, hier muss der Nachbar die von den Tieren ausgehenden Störungen nicht mehr hinnehmen (AG Neu-Ulm AZ: 2 C 47/98). 

Insgesamt gilt wie immer: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“. Bevor der Streit über die Katze am Gartenzaun eskaliert, womöglich §§ und Schlimmeres herübergeworfen werden, empfiehlt sich zum Wohl des Tieres der Dialog und die Suche nach gemeinsamen Wegen.

Ihre Daniela Müller

Rechtsanwältin Daniela Müller aus Bielefeld und Steinhagen: www.hundeakademie-owl.de

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Haftung des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten (BVerfGE 102,1 ff.) entzieht eine Haftung des Zustandsstörers dem Eigentümer das Grundstück nicht als Gegenstand künftiger Nutzung. Die Substanz wie die Verfügung und Nutzungsbefugnisse bleiben rechtlich unberührt. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwandes zu dem Verkehrswert dienen. Überschreiten die Kosten den Verkehrswert, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks.

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Stadt von dem Beschwerdeführer verlangt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ihre entlang der Grundstücksgrenze verlaufende befestigte und asphaltierte Straße abrutscht, auf- und abbricht. Dies war durch dessen entlang der Grundstücksgrenze verlaufende, bis zu 8 m tiefe, teils überhängende Tuffsteinwand zu besorgen, die aus dem ehemaligen Betrieb eines Steinbruchs herrührte und mittlerweile als Naturdenkmal klassifiziert worden war. Die Sanierungskosten betrugen voraussichtlich 300.000 EUR, der Verkehrswert des Grundstückes hingegen ca. 5.000 EUR. Das OLG hatte unter 30%-iger Kostenbeteiligung der Klägerin einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB bestätigt, da die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in die Stabilität des Geländes eingegriffen hätten und dieser daher als Zustandsstörer für die Standsicherheit des Grundstückes der Klägerin verantwortlich sei.

Das BVerfG, B. vom 05.06.2020, – 1 BvR 2623/19 – nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hatte, dass er durch die Entscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Der Verkehrswert des Grundstückes stelle nämlich einen bloßen Anhaltspunkt für die Grenze des Zumutbaren dar, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreiten könne. Hierzu hatte der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen gemacht, gleichfalls nicht zu den naturschutzrechtlichen Befreiungen bzw. Entschädigungen, die die mit der geltend gemachten Einstufung als Naturdenkmal verbundenen Belastungen abmildern könnten.

Weitere Informationen auch zu anderen Themen erhalten Sie unter: „www.dr-s-v-berndt.de“.

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Uns liegt erneut eine Verwarnung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Im Rahmen der Marktüberwachung beanstandet das Amt Angebote eines ebay Verkäufers, bei denen bei kennzeichnungspflichtigen Produkten keine Energieeffizienzkennzeichnung vorgefunden wurde. Das Amt belehrt, dass wer als Händler energieverbrauchsrelevante Produkte der mitgeteilten kennzeichnungspflichtigen Produktgruppe über das Internet gemäß § 5 II EnVKV zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf anbietet, ohne die Etiketten und Datenblätter nach Maßgabe des § 4 II EnVKV auf dem Anzeigenmechanismus darzustellen und/oder ohne diese Etiketten und Datenblätter in korrekter Weise und in der Nähe des Anzeigenpreises darzustellen, ordnungswidrig handelt.

Das Landesamt belehrt, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 II EnVKV mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Die ausgesprochene Verwarnung erfolgt jedoch ohne Verwarnunsgeld sofern, der verwarne Händler die festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist behebt.  Das Amt weist ausdrcklich daraufhin, dass der Händler gehalten ist, all seine Angebote plattformübergreifend zu überprüfen. 

Reagiert der Händler hier adäquat, so ist er noch mal mit einem blauen Auge davongekommen. Er darf nur nicht wiederholt auffallen. 

Der Händler muss nun ganz genau arbeiten und seine relevanten Artikel auf allen Verkaufskanälen überprüfen. Dies klingt nicht leicht. Fakt ist, dass dies regelmäßig für die Verkäufer auf diversen Verkaufsplattformen zu technischen Umsetzungsproblemen führt. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Umsetzung.

Veröffentlicht von:

Rechtsanwalt René Euskirchen

 

Naturschutz

Informationen zum Artenschutz bei der Gehölzpflege

nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Die wichtigsten Punkte in der Übersicht

  • Im eigenen Grundstück dürfen von 1. März bis 30. September, Gehölze und Hecken nur nach bestimmten Richtlinien gefällt, beseitigt bzw. geschnitten werden…
  • In freier Natur gilt ein ganzjähriges Beseitigungsverbot. Ausnahme auf Antrag…

Bei allen Gehölzschnittarbeiten oder Baumfällungen, egal ob in der freien Natur,
im eigenen Garten oder auf öffentlichen Grünflächen, dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die geschützten Tierarten, wie beispielsweise brütende Vögel, erheblich beeinträchtigen.

Diese Informationen können im PDF der Unteren Naturschutzbehörde nachgelesen (und geladen) werden.

Baumschutzverordnungen beachten

Mit dem Erwerb eines Grundstückes wird ein Käufer auch Eigentümer der Pflanzen und Bäume, die darauf wachsen. Das heißt aber noch nicht, dass der Eigentümer mit den Bäumen machen kann, was er will. Die preußische Chaussee-Ordnung aus dem Jahre 1803, wonach ein Baumfrevler zur öffentlichen Straßenarbeit an einen Schubkarren angekettet wurde, gilt selbstverständlich nicht mehr, die Zwangsarbeit wurde durch – manchmal empfindlich hohe – Bußgelder ersetzt. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Gemeinde nach den Vorschriften der örtlichen Baumschutzverordnung, wenn Sie einen Baum auf Ihrem Grundstück fällen wollen. Ist der Baum geschützt, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese Genehmigung erhalten Sie zum Beispiel dann, wenn der Baum krank ist und droht, beim nächsten Sturm umzustürzen. Grundsätzlich rechtlich erlaubt ist das Fällen eines Baumesvon Oktober bis einschließlich Februar.

Gibt es in Deutschland verbotene Pflanzen?

Noch sind der Sommerflieder und Japanischer Staudenknöterich in Deutschland nicht verboten, auch wenn viele Naturschutzorganisationen dazu aufrufen, solche Neophyten nicht mehr anzupflanzen, um die heimische Artenvielfalt zu schützen. Zum Teil gibt es mittlerweile auch nicht invasive Sorten dieser Pflanzen, zum Beispiel von der Goldrute, die keine keimfähigen Samen bilden und sich somit nicht von selbst in der Natur aussäen können.

Etwas anderes gilt für die in der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen (2016/1141, 2017/1263, 2019/1262) aufgeführten invasiven gebietsfremden Pflanzen (wie zum Beispiel Impatiens glandulifera – Drüsiges Springkraut): Diese „dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der Union verbracht werden, (…) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss; gezüchtet werden, (…) in Verkehr gebracht werden; verwendet oder getauscht werden; (…) in die Umwelt freigesetzt werden“ (Artikel 7). Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Bundesländer ermächtigt, Maßnahmen zu erlassen. Zudem können, auch wenn es kein Verbot gibt, Unterlassungsansprüche des Nachbarn drohen, wenn durch ein Übergreifen auf das Nachbargrundstück Beeinträchtigungen durch die Pflanzen auftreten.

Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu, jedoch nur in sehr geringen Mengen, durch das Schöpfen mit Handgefäßen (zum Beispiel Gießkannen). Eine Entnahme durch Leitungen, mit Pumpen oder anderen Hilfsmitteln ist nicht zulässig. Ausnahmen sind häufig nur in engen Grenzen, zum Beispiel im Rahmen der Landwirtschaft oder an größeren Gewässern, möglich. Der Eigentümergebrauch (§ 26 Wasserhaushaltsgesetz) an einem oberirdischen Gewässer ermöglicht mehr als der Gemeinverbrauch. Er setzt zunächst voraus, dass der Nutzer Eigentümer des Gewässergrundstücks ist. Durch die Entnahme dürfen keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten sein.

Wenn Gewässer ohnehin nur wenig Wasser führen, kann im Sommer ein zusätzlicher Wasserentzug rasch das ökologische Gleichgewicht des Baches beeinträchtigen

Bei lang anhaltender Trockenheit und niedrigen Wasserständen wie im Sommer 2018 kann es sich bereits nachteilig auswirken, wenn nur wenig Wasser entnommen wird. Insbesondere bei kleinen Gewässern kann es zu einer starken Beeinträchtigung kommen, sodass auch die darin lebenden Tiere und Pflanzen gefährdet sind. Die Entnahme ist somit nicht mehr vom Eigentümergebrauch umfasst. Das gilt auch für den Anliegergebrauch. Anlieger ist, wer Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke ist, oder beispielsweise die Pächter derselben. Neben den gesetzlichen müssen auch örtliche Regelungen der Gemeinde oder des Landkreises beachtet werden. In den letzten Sommern haben mehrere Landkreise die Entnahme aus Gewässern aufgrund der Trockenheit verboten. Genauere Informationen erhält man bei der jeweiligen Wasserbehörde.

Kurzum: Weil es das Gesetz sagt. Genauer das Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG), § 39, Abs. 5. Darin steht:

„Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen […].“

Der Grund hierfür ist einfach: In diesem Zeitraum nisten und brüten in den Pflanzen viele heimische Vögel. Da es nach BNatSchG (§ 39, Abs. 1) nicht erlaubt ist, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“, ist ein radikaler Schnitt schlichtweg verboten. Sie sollten aber in jedem Falle auch in den letzten Februarwochen vor dem Schneiden Ihrer Hecke einen Blick ins Innere werfen, um zu überprüfen, ob sich dort bereits Vögel niedergelassen haben.

Wer bei seiner Hecke zwischen dem 1. März und dem 30. September größere Schnittmaßnahmen durchführt, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Denn damit verstößt man gegen das Bundesnaturschutzgesetz, was als Ordnungswidrigkeit gilt. Je nach Bundesland fällt das Bußgeld unterschiedlich hoch aus, die Höhe ist aber auch abhängig von der Heckenlänge. Während man beispielsweise in den meisten Bundesländern bei einer Hecke von unter zehn Metern Länge noch mit einer Strafe unter 1.000 Euro wegkommt, kann einen das Entfernen oder Auf-den-Stock-setzen einer längeren Hecke laut Bußgeldkatalog locker auch einen fünfstelligen Betrag kosten.

Darüber, welche Schnittmaßnahmen in den Sommermonaten erlaubt sind, kursieren viele Aussagen und Gerüchte. Fakt ist aber: Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es lediglich untersagt, größere Schnittmaßnahmen wie das Auf-den-Stock-setzen oder Roden durchzuführen. Haben Sie Ihre Hecke im Februar geschnitten, können Sie im Juni ruhig noch einmal zur Heckenschere greifen und die frisch ausgetriebenen Triebe etwas einkürzen. Denn schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Schnittmaßnahmen, die der Gesunderhaltung der Pflanze dienen, sind auch zwischen dem 1. März und 30. September erlaubt.

Ungünstig ist für den Betroffenen auch die Rechtslage, wenn ein Biberdamm die Überflutung verursacht hat. Die streng geschützten Nagetiere dürfen nur per Ausnahmegenehmigung bejagt und getötet werden. Diese erteilen die zuständigen Behörden aber nur in den seltensten Fällen. Die allgemeine Rechtssprechung sieht in der Bautätigkeit des Bibers, die das Fließverhalten der Gewässer nachhaltig verändern kann, eine Naturgegebenheit, die hingenommen werden muss. Auch die öffentliche Gewässerunterhaltung darf hier nicht ohne weiteres eingreifen, denn der Unterhalt der Fließgewässer ist gegenüber dem Naturschutz von nachrangiger Bedeutung. Es ist den Anliegern jedoch erlaubt, mit baulichen Maßnahmen eine Überflutung ihrer Grundstücke zu verhindern, sofern andere Grundstücke sowie auch der Biber selbst durch diese Maßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Je nach Schadensumfang ist außerdem eine Entschädigung möglich.

Die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist grundsätzlich verboten (§§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz) und bedarf der Erlaubnis, soweit nicht im Wasserhaushaltsgesetz eine Ausnahme geregelt ist. Danach ist die Verwendung des Wassers aus oberirdischen Gewässern nur in engen Grenzen zulässig. Hierzu gehören zum Beispiel der Gemeingebrauch und Eigentümer- oder Anliegergebrauch. 

Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu, jedoch nur in sehr geringen Mengen, durch das Schöpfen mit Handgefäßen (zum Beispiel Gießkannen). Eine Entnahme durch Leitungen, mit Pumpen oder anderen Hilfsmitteln ist nicht zulässig. Ausnahmen sind häufig nur in engen Grenzen, zum Beispiel im Rahmen der Landwirtschaft oder an größeren Gewässern, möglich. Der Eigentümergebrauch (§ 26 Wasserhaushaltsgesetz) an einem oberirdischen Gewässer ermöglicht mehr als der Gemeinverbrauch. Er setzt zunächst voraus, dass der Nutzer Eigentümer des Gewässergrundstücks ist. Durch die Entnahme dürfen keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten sein. Bei lang anhaltender Trockenheit und niedrigen Wasserständen wie im Sommer 2018 kann es sich bereits nachteilig auswirken, wenn nur wenig Wasser entnommen wird. Insbesondere bei kleinen Gewässern kann es zu einer starken Beeinträchtigung kommen, sodass auch die darin lebenden Tiere und Pflanzen gefährdet sind. Die Entnahme ist somit nicht mehr vom Eigentümergebrauch umfasst. Das gilt auch für den Anliegergebrauch. Anlieger ist, wer Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke ist, oder beispielsweise die Pächter derselben. Neben den gesetzlichen müssen auch örtliche Regelungen der Gemeinde oder des Landkreises beachtet werden. In den letzten Sommern haben mehrere Landkreise die Entnahme aus Gewässern aufgrund der Trockenheit verboten. Genauere Informationen erhält man bei der jeweiligen Wasserbehörde.

Auf Urlaubsreisen kann man kaum widerstehen, sich die eine oder andere Pflanze für den Garten gleich mitzunehmen: Samen von Früchten, Stecklinge, um Kübelpflanzen heranzuziehen, oder sogar ganze Pflanzen. Doch Vorsicht: In vielen Ländern, vor allem außerhalb der Europäischen Union, ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile zu exportieren, denn es handelt sich dabei teilweise um gefährliche Urlaubs-Mitbringsel. Die strengen Vorschriften sollen eine weltweite Verbreitung von Pflanzenkrankheiten durch Bakterien, Viren oder Insekten verhindern.

Der richtige Zeitpunkt, um Hecken zu schneiden oder zu roden, hängt von verschiedenenen Faktoren ab – nicht zuletzt vom Wetter. Was nicht jeder weiß: Größere Schnittmaßnahmen an Hecken unterliegen gesetzlichen Regelungen und sind vom 1. März bis zum 30. September bundesweit verboten. Dennoch sorgt dieses Gesetz immer wieder für Verwirrung und wird häufig falsch interpretiert! Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Schnittverbot von Hecken im Bundesnaturschutzgesetz.

Schnittverbot von Hecken: Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, zwischen dem 1. März und 30. September größere Schnittmaßnahmen an Hecken vorzunehmen. Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz heimischer Tiere wie Vögel. Das Verbot umfasst auch Gebüsche und andere Gehölze, die in dieser Zeit nicht auf den Stock gesetzt oder gerodet werden dürfen. Kleinere Pflege- und Formschnitte sind hingegen erlaubt.

Warum ist es verboten, seine Hecke ganzjährig zu schneiden oder zu roden?

Der Hintergrund des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Schutz der heimischen Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume. Im Frühjahr suchen viele Vögel und andere Kleintiere Zuflucht in Hecken und Sträuchern, um darin ihre Nester und Bruthöhlen zu bauen. Das Verbot des Heckenschnitts soll ihnen eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungen ermöglichen. Die strenge Reglementierung hängt unter anderem damit zusammen, dass die natürlichen Lebensräume vieler Pflanzen und Tiere in Deutschland immer weiter zurückgehen.

 

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Für wen gilt das Bundesnaturschutzgesetz?

Das Verbot, größere Arbeiten wie Schneiden oder Roden an seinen Hecken durchzuführen, betrifft alle Hauseigentümer, Gartenbesitzer sowie jeden Klein- und Hobbygärtner, aber auch die Kommunen als Zuständige für die Pflege öffentlicher Grünanlagen. Und das Schnittverbot gilt sowohl für Gehölzhecken in der freien Landschaft als auch in Wohngebieten. Die einzelnen Landesregierungen dürfen den im Bundesgesetz festgelegten Schutzzeitraum sogar noch nach eigenem Ermessen erweitern. Informieren Sie sich daher am besten bei Ihrer Kommune, welche Regelungen für Ihren Wohnort gelten.

Um welche Schnittmaßnahmen geht es?

Das Verbot umfasst sämtliche größeren Schnitt- oder Rodearbeiten an Hecken, Bäumen und Sträuchern im Garten sowie an Wallhecken, Gebüschen, Röhricht und Schilf in der freien Natur. Mit größeren Arbeiten sind hierbei das sogenannte „Auf-den-Stock-setzen“, also der komplette Rückschnitt, sowie stärkere Rückschnitt bis in das mehrjährige Holz der Pflanzen gemeint. Auch das völlige Entfernen von Hecken und anderen Gehölzen ist von März bis September nicht gestattet.

Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?

Ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Das heißt, wenn Sie Ihre Hecken vor dem 1. Oktober schneiden oder roden, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Welche Maßnahmen sind erlaubt?

Auch wenn häufig anderes behauptet wird: Kleinere Schnittarbeiten im eigenen Garten sind auch während des Frühjahrs und des Sommers erlaubt. Sie können Ihre Hecken und Sträucher mit Pflegeschnitten also auch während des Zeitraums von März bis September in Form halten, sofern Sie dabei auf die in der Hecke lebenden Tiere Rücksicht nehmen. Ebenso sind das Entfernen von wild gewachsenen Gehölzsämlingen sowie ein Sommerschnitt der Obstbäume nicht verboten. Ein Rückschnitt der Hecke ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht unter Umständen sogar vorgeschrieben: Zum Haus gehörende Hecken dürfen nämlich nicht auf den Gehweg oder die Straße hinauswachsen, um die Verkehrssicherheit auf der Fahrbahn nicht zu gefährden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 1 L 136/09.NW) musste ein Fischteichbetreiber die feinmaschigen Netze wieder beseitigen, die er zum Schutz seiner Fische vor Kormoranen und Graureihern gespannt hatte. Laut Gericht hatte der Betreiber gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Die Vögel können sich im Maschennetz verfangen und dort qualvoll verenden. Es ist grundsätzlich verboten, Wirbeltiere mit Vorrichtungen von Teichen fernzuhalten, wenn diese dadurch verletzt oder getötet werden können. Die Vorgaben des Tierschutzes gelten selbstverständlich auch für Gartenbesitzer. Wer seine Goldfische vor Reiher und Co. schützen möchte, der kann beispielsweise Fischreiher-Attrappen oder einen sogenannten Reiherschreck einsetzen. Wird trotzdem ein Netz verwendet und es kommt zur Anzeige, drohen empfindliche Strafen.

Nachbarschaft

Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste

Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht etwa nach dem jeweiligen Landesrecht unverjährbar, sondern unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195,199 BGB. Weiterlesen. https://www.anwalt.de/rechtstipps/anspruch-des-grundstueckseigentuemers-auf-zurueckschneiden-herueberragender-aeste-189309.html

Veröffentlicht von:Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt


 

Wuchernde Pflanzen, überstehende Äste

Grundsätzlich gilt, dass Pflanzen auf dem eigenen Grundstück bleiben müssen. Der Nachbar hat aber nur einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1004, 910 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn sein Grundstück durch den Überwuchs beeinträchtigt wird, zum Beispiel durch den Anfall von erheblichen Mengen Laub und Nadeln auf dem Dach und in den Dachrinnen, sodass diese regelmäßig gereinigt werden müssen. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung muss hingenommen werden. Soweit ein Beseitigungsanspruch besteht, darf man aber nicht einfach selbst zur Schere greifen und die Äste abschneiden. Zunächst muss der Gegenseite nachweisbar eine angemessene Frist (abhängig vom Einzelfall grundsätzlich zwei bis drei Wochen) eingeräumt werden, in der sie die Beeinträchtigung selbst beseitigen kann. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, dürfen die Zweige zurückgeschnitten werden. Bitte beachten Sie, dass Sie im Zweifel nachweisen müssen, dass Ihr Grundstück durch den Überhang beeinträchtigt worden ist, Sie eine angemessene Frist gesetzt haben und Ihr Nachbar trotzdem nicht gehandelt hat.

 

 

Störender Bambus an der Grundstücksgrenze

Bambus wird gerne als Hecke oder Sichtschutz gepflanzt, da er sehr schnell wächst. Wer sich eine Bambushecke pflanzen will, sollte aber vorab wissen, dass Bambus, auch wenn er nach der botanischen Einordnung zu den Gräsern gehört, juristisch im Sinne der Landesnachbarrechtsgesetze zu den Gehölzen zählt, da seine oberirdischen Sprossteile verholzen (siehe unter anderem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 19.04.2000, Az. 51 C 39/00 und Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.07.2014, Az. 12 U 162/13). Das bedeutet, dass auch die entsprechenden Abstandsvorschriften gelten. Soweit die Grenzabstände nicht eingehalten worden sind, könnte sich hieraus ein Anspruch ergeben, den Bambus zu schneiden, zu versetzen oder zu entfernen (§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen). Das Problem beim Bambus ist, dass einige Arten Ausläufer (Rhizome) bilden und diese sich rasch im Rasen und in Beeten ausbreiten können. Um spätere Schäden und Ärger zu vermeiden, sollte Bambus immer nur mit einer Rhizomsperre gepflanzt werden. Soweit Sie beweisen können, dass Sie nicht nur unerheblich durch die Rhizome auf Ihrem Grundstück beeinträchtigt sind, kann Ihnen ein Unterlassungsanspruch gegen Ihren Nachbarn zustehen (§§ 1004, 910 Bürgerliches Gesetzbuch). Soweit durch die Rhizome Schäden an Ihrem Grundstück oder Gebäuden entstehen, kann sich ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Nachbarn aus § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Insbesondere ist es auch relevant, ob der Nachbar eine Wurzel- beziehungsweise Rhizomsperre verwendet hat, wenn hierdurch die Schäden hätten verhindert werden können (siehe zu Birkenwurzeln und einer fehlenden Wurzelsperre ein Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18.09.2012, Az. 6 O 388/11).

Wie oft muss eine Hecke – auch aus Bambus – zurückgeschnitten werden?

Hier gibt es etliche landesrechtliche Unterschiede. So dürfen zum Beispiel in Baden-Württemberg alle grenznahen Hecken nur 1,80 Meter hoch werden und dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht stark geschnitten werden. Der Anspruch des Nachbarn auf einen Rückschnitt der Hecke verjährt allerdings nicht.

In Bayern gibt es keinen Anspruch auf Rückschnitt, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung von zu grenznaher Bepflanzung. Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. V ZB 72/11) kann der Nachbar in der Regel jährlich sogar ein zweimaliges Zurückschneiden auf die üblichen zwei Meter verlangen, nämlich in und nach der Wachstumsperiode. Ausnahmen bilden zum Beispiel Baden-Württemberg oder Sachsen. In den meisten Nachbarrechtsgesetzen kann übrigens wegen Verjährung nach fünf Jahren ungehemmten Wachstums kein (erneuter) Rückschnitt mehr gefordert werden.

Der Eigentümer der Hecke hat übrigens nach der gültigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres das Recht, den nachbarlichen Grund und Boden für Heckenpflegearbeiten zu betreten – hier ist Diplomatie gefragt! Keinesfalls sollte man ohne entsprechende Vereinbarung einfach auf das Grundstück des Nachbarn gehen, auch wenn dieses nicht eingefriedet ist.

Kein Wegerecht auch nach jahrzehntelanger Duldung? I deaf daher weil des woa scho imma so 

Der Fall:

Nein, er spielte nicht in Bayern. Die beiden Grundstücke um die es hier geht, liegen in Nordrhein-Westfahlen, aber kölsch kann ich nicht. So mache ich denn in Hochdeutsch weiter.

Diesem Streit liegt folgende Lage zugrunde: Auf der einen Seite stehen drei Eigentümer eines Dreispänners. Die Häuser liegen alle an einer davor verlaufenden Straße. Über diese Straße sind sie auch erschlossen. Nun hätten die drei auch gerne Garagen gehabt, für die aber vorne kein Platz mehr war. Außerdem waren keine Garagen genehmigt. So bot es sich an diese hinter dem Haus zu verstecken. Nur konnte man von der Straße aus da nicht hin. Schließlich lagen die Häuser im Weg. Da machen Garagen dann wenig Sinn. weiterlesen.. https://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-wegerecht-auch-nach-jahrzehntelanger-duldung-189266.html

Veröffentlicht von:Rechtsanwalt Philip Sebastian Krieger

Anbau des Nachbarn verletzt das Rücksichtnahmegebot

Die Besitzer von Doppelhaushälften waren in Streit geraten, weil der eine von beiden auf seinem Grundstück einen grenznahen Anbau plante. Nach der Landesbauordnung wäre das grundsätzlich zulässig gewesen. Trotzdem schritt das Verwaltungsgericht Freiburg (Aktenzeichen 4 K 2241/11) auf Antrag des Nachbarn dagegen ein, denn der Anbau verstoße – unabhängig von anderen infrage kommenden Rechtsbestimmungen – gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Doppelhauscharakter der Anlage werde erheblich verletzt und sowohl die Belichtung als auch die Belüftung des Nachbargrundstücks empfindlich gestört.

Zur Sicherung und Überwachung des Eigenheims oder des eigenen Grundstücks setzen viele Personen auf den Einsatz von Videoüberwachung. Da auch dies eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO darstellt, da durch das gewonnene Bildmaterial betroffene Personen identifizierbar sind oder identifiziert werden können, ist die Videoüberwachung an bestimmte (datenschutz-)rechtliche Voraussetzungen geknüpft weiter lesen… https://www.anwalt.de/rechtstipps/videoueberwachung-auf-privatgrundstueck-188930.html

Veröffentlicht von:Rechtsanwalt Marc E. Evers

Was tun bei Lärmbelästigung durch Tiere?

Es ist ganz natürlich, dass Tiere Laute von sich geben. Wenn diese jedoch die normale Lautstärke überschreiten, kann das die Lebensqualität beeinflussen. In einigen Fällen beschäftigen solche „Lärmbelästigungen“ sogar die Gerichte.

 

Frösche können in einem Gartenteich einen ganz schönen Lärm machen, nicht umsonst spricht man hier auch von „Froschkonzerten“. Wirklich etwas gegen den Lärm unternehmen, kann man aber nicht. Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 82/91) hat ausdrücklich festgestellt, dass das geänderte Umweltbewusstsein und der Artenschutz nicht nur bei natürlichen Gewässern, sondern auch bei einem künstlichen Teich berücksichtigt werden müssen. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie als Teichbesitzer die Tiere selbst in den Teich gesetzt haben oder ob die Frösche zugewandert sind. Zwar sind massive Störungen der Nachtruhe durch Froschlärm eigentlich auch den Nachbarn nicht zumutbar. Jedoch sind alle Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz geschützt, und es ist verboten, besonders geschützte Arten zu entfernen. Sie dürfen als Grundeigentümer weder den Teich einfach zuschütten noch den Froschlaich herausfischen. Geschützte Tiere wie beispielsweise Frösche dürfen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde grundsätzlich überhaupt nicht vergrault werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird in der Regel nur in wirklichen Härtefällen erteilt.

Glockenspiel im Garten – Nicht mit Läuten von Kirchenglocken zu vergleichen

Die Bewohner einer Seniorenresidenz erfreuten sich an einem drei Meter hohen Glockenspiel, das im Garten der Anlage aufgestellt war und bekannte Melodien von sich gab. Den Nachbarn gefiel das nicht, sie fühlten sich dadurch gestört. Die Betreiber des Glockenspiels wiesen darauf hin, dass es ja nur ein Mal am Tag läute. Man sei auch bereit, an Sonn- und Feiertagen darauf zu verzichten. Aber das Verwaltungsgericht Minden (Aktenzeichen 9 K 108/06) unterband diese Musikeinlagen auf Wunsch der Nachbarn vollständig. Solch eine Attraktion passe nicht in ein allgemeines Wohngebiet und sei zum Beispiel auch nicht mit dem sozialadäquaten Läuten von Kirchenglocken zu vergleichen.

Gibt es Ruhezeiten für Hunde?

Ja, auch für Hunde gibt es Ruhezeiten. Zum Beispiel hat das Oberlandesgericht Köln (7.6.1993, Az. 12 U 40/93) entschieden, dass man seine Hunde so halten muss, dass Gebell, Winseln und Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr und jeweils nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich zu hören sind. Das gilt auch für Wachhunde. Diese muss man so halten, dass sie durch ihr Bellen die Anwohner nicht mehr als nur geringfügig stören (OLG Düsseldorf, 6.6.1990, Az. 5 Ss (OWi) 170/90 – (OWi) 87/90 I).

Wenn der Hahn kräht

Das Landgericht München I (Urteil vom 3.3.1989, Az. 30 O 1123/87) hat entschieden, dass – aufgrund der besonderen Lästigkeit des Krähens, der Plötzlichkeit sowie der besonderen Tonalität und Modulation – der Nachbar einen Anspruch auf Unterlassung der Lärmbelästigung hat. Auf der anderen Seite ist das Krähen eines Hahns um drei Uhr morgens in einem ländlichen Gebiet ortsüblich und daher zu dulden (Landgericht Kleve, Urteil vom 17.1.1989, 6 S 311/88). Es müssen auch keine anderen Maßnahmen ergriffen werden, um den Lärm zu verhindern, da dies die Nutztierhaltung unrentabel machen würde. Es kommt auf die Art, die Tageszeit und die Dauer des Lärms an. Das schrille, über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in einer Wohnung in einem reinen Wohngebiet gehalten wird, übersteigt die übliche Lärmbelästigung erheblich und muss nicht hingenommen werden (OLG Düsseldorf, 10.1.1990, Az. 5 Ss (O i) 476/89). Ob die Vögel vollständig abzuschaffen sind, hängt von der Abwägung der nachbarlichen Interessen ab. Das Halten von einzelnen exotischen Vögeln ist hierzulande zwar nicht unüblich. Um die Lärmbelästigung aber möglichst gering zu halten, hat das Landgericht Zwickau (1.6.2001, Az. 6 S 388/00) entschieden, dass die dort vorhandenen Papageien in der Wohnung gehalten werden müssen und nur eine Stunde täglich, innerhalb bestimmter Zeitspannen, in die Voliere im Garten gebracht werden dürfen.

Gilt das Pfeifen eines Graupapageis als Lärmbelästigung?

Es kommt auf die Art, die Tageszeit und die Dauer des Lärms an. Das schrille, über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in einer Wohnung in einem reinen Wohngebiet gehalten wird, übersteigt die übliche Lärmbelästigung erheblich und muss nicht hingenommen werden (OLG Düsseldorf, 10.1.1990, Az. 5 Ss (O i) 476/89). Ob die Vögel vollständig abzuschaffen sind, hängt von der Abwägung der nachbarlichen Interessen ab. Das Halten von einzelnen exotischen Vögeln ist hierzulande zwar nicht unüblich. Um die Lärmbelästigung aber möglichst gering zu halten, hat das Landgericht Zwickau (1.6.2001, Az. 6 S 388/00) entschieden, dass die dort vorhandenen Papageien in der Wohnung gehalten werden müssen und nur eine Stunde täglich, innerhalb bestimmter Zeitspannen, in die Voliere im Garten gebracht werden dürfen.

Nackt sonnen im Garten: Klagt ein Hausbewohner oder der Nachbar?

Ein Urteil des Amtsgerichts Merzig (Aktenzeichen: 23 C 1282/04) unterscheidet zwischen Beschwerden von Nachbarn und Hausbewohnern. Nachbarn hatten sich beschwert, weil die Mieterin sich im Garten unbekleidet sonnte. Dies stellt aber keine Störung des Hausfriedens dar, stellt das Gericht feinsinnig fest. Denn die sich gestört fühlenden Nachbarn wohnen nicht im selben Mietshaus. Der Hausfrieden bezieht sich aber nur auf die Bewohner des vom Mieter bewohnten Gebäudes. Es ist jedoch gut vorstellbar, dass andere Gerichte anders entscheiden und eine fristlose Kündigung auch dann zulassen, wenn das Nachbarschaftsverhältnis betroffen ist.

Streitfall Baumschatten

Gegen Schattenwurf vom Nachbargrundstück können Sie in der Regel nicht erfolgreich vorgehen, sofern die rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Dabei ist es egal, ob der Schatten von einem Gartenbaum, einer Garage an der Gartengrenze oder einem Wohnhaus stammt. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie sich als Grundstückseigentümer oder als Mieter dagegen zur Wehr setzen wollen. Der Schattenwurf durch höhere Pflanzen gilt in einer Wohngegend mit Gärten und Bäumen grundsätzlich als ortsüblich. Die Gerichte argumentieren so: Wer im Grünen wohnt und damit den Vorteil eines schönen Wohnumfelds hat, muss in der Regel als Kehrseite auch etwaige Nachteile durch Schatten und Laubfall hinnehmen. Ein Baum muss grundsätzlich nur dann beseitigt werden, wenn er entgegen den nachbarrechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer zu grenznah gepflanzt wurde. Aber Achtung: In der Regel verjährt der Beseitigungsanspruch fünf Jahre nach dem Pflanztermin. Auch wenn das bisher unbebaute Nachbargrundstück bebaut wird und dies Schatten zur Folge hat, müssen Sie damit leben, wenn die Bebauung in zulässiger Weise geschieht. Aus diesem Grund sollte man bereits sehr frühzeitig Ansprüche geltend machen, da es, wenn es hinterher zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt, dafür schon zu spät sein kann.

Urteile zum Schattenwurf von Bäumen

  • Einen Baum, der in ausreichendem Grenzabstand wächst, muss man nicht zurückschneiden, nur weil sich der Nachbar durch den Schatten gestört fühlt (OLG Hamm Az.: 5 U 67/98).
  • Überhängende Zweige dürfen vom Nachbarn nicht abgeschnitten werden, wenn sich dadurch nichts Wesentliches am Schattenwurf ändert (OLG Oldenburg, 4 U 89/89).
  • Der Mieter einer Erdgeschosswohnung kann wegen Schattenwurf durch Baumwachstum nicht die Miete mindern (LG Hamburg, 307 S 130/98).
  • Ein Ziergarten, der neu angelegt wird, muss Rücksicht nehmen auf den bestehenden Überhang und dessen Schattenwurf (OLG Köln, 11 U 6/96).
  • Schatten, den benachbarte Bäume werfen, müssen Gartenbesitzer als „naturgegeben“ hinnehmen (LG Nürnberg, 13 S 10117/99).

Ärger wegen Blumenkästen am Balkon

1836/13 WEG) hat entschieden, dass es grundsätzlich erlaubt ist, Blumenkästen am Balkon anzubringen und auch die darin gepflanzten Blumen zu gießen. Wenn dadurch ein paar Tropfen auf dem darunterliegenden Balkon landen, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch müssen diese Beeinträchtigungen so weit wie möglich vermieden werden. In dem zu entscheidenden Fall ging es um zwei untereinanderliegende Balkone in einer Wohnungseigentumsanlage. Das in § 14 WEG geregelte Rücksichtnahmegebot muss beachtet und über das gewöhnliche Maß hinausgehende Beeinträchtigungen müssen vermieden werden. Das bedeutet: Blumen dürfen nicht gegossen werden, wenn sich Personen auf dem darunterliegenden Balkon befinden und durch das herabtropfende Wasser gestört werden. Grundsätzlich mietet man das Balkongeländer mit, sodass man auch Blumenkästen anbringen darf (A München, Az. 271 C 23794/00). Voraussetzung ist jedoch, dass jegliche Gefahr, zum Beispiel herabstürzende Blumenkästen auszuschließen sind. Der Balkonbesitzer trägt die Verkehrssicherungspflicht und soweit Schäden entstehen. Wenn die Anbringung von Balkonkastenhalterungen im Mietvertrag verboten ist, darf der Vermieter verlangen, dass die Kästen entfernt werden (Amtsgericht Hannover, Az. 538 C 9949/00).

Störende Gerüche aus dem Nachbargarten

Ein Gartenzaun braucht von Zeit zu Zeit einen neuen Anstrich – und im Prinzip darf der Nachbar seinen Zaun mit jeder Farbe und jedem Holzschutzmittel streichen, sofern es sich um erlaubte Mittel handelt. Andere Anwohner dürfen aber nicht über das zumutbare Maß hinaus gestört werden. Grundsätzlich können Sie beispielsweise geltend machen, dass Sie durch die Ausdünstungen in Ihrer Gesundheit und in Ihrem Eigentum beeinträchtigt werden und nach § 1004 BGB auf Unterlassung klagen. Die Gerüche des Holzschutzmittels sind nämlich genauso Immissionen im Sinne von § 906 BGB wie Rauch, Lärm, Pollen und Blätter. Nur wenn es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung oder ortsübliche Immissionen handelt, müssen sie geduldet werden. Wurde der Zaun frisch gestrichen, dann ist also die dadurch nur vorübergehend eintretende Geruchsbelästigung in der Regel hinzunehmen. Etwas anderes gilt aber, wenn nach längerer Zeit vom Zaun immer noch Ausdünstungen ausgehen – erst recht, wenn diese auch noch gesundheitlich bedenklich sind. Solche langfristigen Ausdünstungen können zum Beispiel auftreten, wenn gebrauchte Bahnschwellen im Garten verbaut wurden. Sie werden zur Konservierung meist mit gesundheitsschädlichen Teerölen getränkt. Die Verwendung behandelter Bahnschwellen im Garten ist daher schon seit einigen Jahren verboten. Im Zweifel muss in solchen Fällen ein Sachverständiger zu Rate gezogen werden.

Muss man es dulden, wenn der Kompost des Nachbarn stinkt?

Grundsätzlich darf jeder in seinem Garten einen Komposthaufen anlegen, solange man die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes (insbesondere zur Belüftung, zum Feuchtigkeitsgrad oder zu der Art der Abfälle) einhält, keine übermäßige Geruchsbelästigung davon ausgeht und kein Ungeziefer oder Ratten angezogen werden. Aus diesem Grund dürfen grundsätzlich auch keine Essensreste auf dem Kompost entsorgt werden, sondern nur Gartenabfälle. Wenn es durch den Komposthaufen, auch aufgrund seiner Platzierung an der Grenze, zu einer übermäßigen Geruchsbelästigung kommt, kann der Nachbar möglicherweise einen Anspruch auf Beseitigung nach §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch haben. Möglich ist auch, dass Gerichte entscheiden, dass der Komposthaufen an eine andere Stelle verlegt werden muss (siehe zum Beispiel ein Urteil des Landgerichts München I mit dem Aktenzeichen 23 O 14452/86). Beim Abwägen, ob der Geruch noch zumutbar ist, muss berücksichtigt werden, ob es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung handelt.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Urteil vom 14.7.2016 (Az. 4 K 11/16.NW) entschieden, dass in diesem Fall Mülltonnen an der Grundstücksgrenze geduldet werden müssen. Die Klägerin hatte ausgeführt, dass ein Kfz-Stellplatz in widerrechtlicher Weise zum Abstellen von Müllbehältern genutzt wurde. Dies habe insbesondere an warmen Tagen eine unzumutbare Geruchsbelästigung zur Folge. Das Gericht hat den Anspruch auf Beseitigung abgelehnt, da keine nachbarschützende Norm verletzt wurde. Auch wurden die in der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände eingehalten und es lag kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da keine unzumutbare Geruchsbelästigung von den Mülltonnen ausging.

Was tun bei Krankheitserregern aus Nachbars Garten?

Der Erreger des Birnengitterrosts gehört zu den sogenannten wirtswechselnden Pilzen. Er lebt im Sommer in den Blättern der Birnbäume und überwintert auf verschiedenen Wacholderarten, insbesondere auf dem Sadebaum (Juniperus sabina). Dieser komplexe Lebenszyklus führt dazu, dass in der Umgebung wachsende Wacholder Jahr für Jahr die Birnbäume infizieren – und eine Beseitigung der pflanzlichen Infektionsquellen ist daher auch die sicherste Methode, um den Befallsdruck für den Birnbaum zu senken. Reichlich Konfliktpotenzial hat die Sache jedoch, wenn die beiden Pflanzenarten auf benachbarten Grundstücken stehen.

 

Naturkräfte als Verursacher

Richtig ist zwar, dass die den Birnengitterrost auslösenden Pilze gerne ihre winterlichen Sporenlager in bestimmten Wacholderarten bilden. Laut § 1004 Bundesgesetzbuch kann auch grundsätzlich vom Nachbarn Unterlassung der Störung gefordert werden, wenn das eigene Grundstück beeinträchtigt wird. Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass der Nachbar als Störer verantwortlich ist. Diese Voraussetzung fehlt jedoch regelmäßig, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf die Wirkung von Naturkräften zurückgeht, die Zufällen unterliegen. Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 213/94) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer in der Regel keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Schädlingen hat, welche bereits die Pflanzen eines Nachbarn befallen haben. Somit hilft in Fällen wie diesem nur ein offenes Gespräch unter Nachbarn. 

 

Was tun gegen Birnengitterrost?

Einen leichten Befall mit Birnengitterrost kann man tolerieren. Befallene Blätter sollten Sie nach Möglichkeit entfernen und über den Hausmüll entsorgen. Bei schwach wachsenden Birnbäumen empfiehlt sich der frühzeitige Einsatz von Pflanzenstärkungsmitteln (zum Beispiel Neudo-Vital Obst-Spritzmittel), falls die Bäume schon im Vorjahr infiziert waren. Als weniger anfällig gelten die Birnen-Sorten ‘Condo’, ‘Gute Luise’, ‘Gräfin von Paris’, ‘Trevoux’ und die ‘Bunte Julibirne’. Zudem kann man durch Pflanzenstärkungsmittel wie Schachtelhalm-Extrakt Birnbäume widerstandsfähiger machen. Dafür sprüht man sie ab dem Blattaustrieb im zweiwöchigen Abstand drei‑ bis viermal gründlich ein.

Wer auf die Pollen von Nachbars Pflanzen mit Heuschnupfen reagiert, kann nicht fordern, dass die Pflanzen entfernt werden. Das Landgericht Frankfurt/M. (Az: 2/16 S 49/95) vertritt zwar die Ansicht, dass es sich bei Birkenpollen um eine lästige Störung handelt. Die Klägerin musste die Einwirkungen aber als ortsüblich dulden. Das Gericht gab zu bedenken, dass Allergien weit verbreitet sind und von einer Vielzahl verschiedener Pflanzen ausgehen. Besonderheit: Verbietet die Baumschutzsatzung einer Gemeinde das Fällen eines Baums, so ist es mit einer ärztlich attestierten Allergie dennoch möglich, bei der Kommune eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen und den Baum auf dem eigenen Grundstück zu fällen.

Allergiker vs. Botaniker – Wer bekommt Recht? – Der Streit um den Pollenflug aus dem nachbarlichen Garten –

Allergiker vs. Botaniker – Wer bekommt Recht? 

– Der Streit um den Pollenflug aus dem nachbarlichen Garten –

Gerade im Frühjahr fliegen wieder vermehrt Pollen und andere Blütenstäube von Sträuchern und Bäumen. Stehen diese Sträucher und Bäume in dem Garten des Nachbarn, kann dies ein Streitthema zwischen den Nachbarn werden. Vor allem für Allergiker kann sich der vermehrte Pollenflug aus dem nachbarlichen Garten zu einem Ärgernis entwickeln. Aber auch ansonsten stellt der mit dem Pollenflug verbundene Mehraufwand in Form von regelmäßigen Auffegen ein Konfliktthema dar.

Regelmäßig erreichen uns in der Praxis Anfragen, ob der den Pollenflug verursachende Baum/Bäume oder Strauch/Sträucher vom Nachbarn zu entfernen ist.

Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich zu beachten, dass es sich bei dem Pollenflug um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen handelt.

Solche Störungen berechtigen nur dann zu einem Beseitigungsanspruch, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des jeweiligen Grundstücks halten. Die Rechtsprechung bejaht eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung immer dann, wenn die für die Anpflanzung maßgeblichen Abstandsregeln eingehalten worden sind.

Sind die für die Anpflanzung maßgeblichen Abstandsregeln eingehalten eingehalten worden, dann ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem der Pollenflug ausgeht, regelmäßig nicht zur Beseitigung der entsprechenden Bäume und Sträucher verpflichtet.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Veröffentlicht von:

Rechtsanwalt Robert Broicher über Anwalt.de

weiter Infos rund um Haus und Garten aus 2021 findet ihr hier.

https://www.bussgeldkatalog.org

Streitfall Gartenzwerge: Ist schlechter Geschmack strafbar?

An Gartenzwergen scheiden sich die Geister. Für die einen sind sie der Inbegriff des schlechten Geschmacks, für die anderen sind Gartenzwerge begehrte Sammelobjekte. Grundsätzlich darf jeder in seinem Garten so viele Gartenzwerge aufstellen, wie er möchte, auch wenn sich ein Nachbar an ihrem Anblick stören sollte. Rein ästhetische Beeinträchtigungen begründen in der Regel noch keinen Anspruch auf Beseitigung der Zwerge – zu unterschiedlich ist hier der Geschmack der einzelnen Gartenbesitzer und zu sehr würden Streitigkeiten zwischen Nachbarn ausgeweitet. 

Ehrverletzung durch Gartenzwerge

Eine Ausnahme sind sogenannte Frustzwerge, die eine eindeutig obszöne Geste zeigen oder dem Betrachter ihr nacktes Hinterteil entblößen. Diese müssen Sie in der Regel nicht dulden, wenn die Zwerge so stehen, dass man sie als Nachbar sehen und die Geste auf sich beziehen kann. Sie können sich in einem solchen Fall auf Ehrverletzung berufen (AG Grünstadt Az. 2a C 334/93). Das Aufstellen von Gegenständen, die das Ehrgefühl verletzen könnten, ist ebenso wenig zulässig wie jede schikanöse Belästigung des Nachbarn.

Ausnahmsweise hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 2 W 7/87) Gartenzwerge im Gemeinschaftsgarten einer Wohnungseigentumsanlage untersagt. Es hat dabei eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks angenommen. Werden die Zwerge im zur Sondernutzung überlassenen Gartenanteil aufgestellt, so ist § 14 Wohnungseigentumsgesetz zu beachten. Danach darf jeder Eigentümer seine Wohnung nur so nutzen, dass andere Eigentümer keinen Nachteil dadurch haben. Hierzu zählen auch optische Beeinträchtigungen.

Gärtner haben Gestaltungsfreiheit

Gegen eine unästhetische Gestaltung des Nachbargrundstücks können Sie in der Regel nicht rechtlich vorgehen. Denn der Eigentümer kann frei entscheiden, wie er seinen Garten gestaltet und pflegt. Bietet ein Grundstück einen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenden Anblick, so ist dies nicht ohne Weiteres als Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGBanzusehen (BGH, V ZR 169/65). Wenn jedoch dem Nachbarn Bauschutt und Gerümpel direkt vor die Nase gesetzt wird, nur um ihn zu ärgern, muss er dies nicht mehr dulden (AG Münster 29 C 80/83). Verwahrlost ein Grundstück in einer Wohngegend mit durchweg gut gepflegten Gärten jahrelang, kann sich in Extremfällen ein Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben.

Sind Bienen im Garten erlaubt?

Grundsätzlich sind Bienen im Garten ohne behördliche Genehmigung oder besondere Qualifikationen als Imker erlaubt. Zur Sicherheit sollten Sie jedoch bei Ihrer Gemeinde nachfragen, ob in Ihrem Wohngebiet eine Genehmigung oder die Erfüllung weiterer Voraussetzungen erforderlich sind. Auch wenn keine besonderen Qualifikationen erforderlich sind, müssen die Bienenvölker, nicht nur im Fall einer Seuche, beim Veterinäramt gemeldet werden.

Der Nachbar beschwert sich wegen meiner Bienen. Muss ich sie abschaffen?

Solange es sich nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt, muss Ihr Nachbar den Bienenflug dulden, die Haltung ist also erlaubt. Das gilt auch für das Summen und die Verschmutzungen durch Bienenkot. Wenn es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, dann kommt es darauf an, ob die Bienenhaltung eine ortsübliche Benutzung darstellt (§ 906 BGB). Der Nachbar kann die Bienenhaltung untersagen, wenn die Bienenhaltung nicht ortsüblich ist und eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 16. Januar 2013 (Aktenzeichen 7 O 181/12) entschieden, dass auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung in diesem Fall aufgrund der Ortsüblichkeit kein Unterlassungsanspruch besteht und auch keine wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen erkennbar sind, die die Beeinträchtigung verhindern könnten. Der örtliche Imkerverein hatte 23 Mitglieder, sodass allein aufgrund dieser Tatsache auf eine umfangreiche Imkereitätigkeit in der Gemeinde geschlossen und somit eine Ortsüblichkeit angenommen werden konnte.

Wie kann ich dafür sorgen, dass sich der Nachbar nicht gestört fühlt?

Unabhängig davon, dass der Nachbar die Bienen möglicherweise dulden muss, ist es immer sinnvoll, wenn Sie Ihren Nachbarn vorher informieren. Zum Beispiel auch um zu erfahren, ob Ihr Nachbar möglicherweise eine Bienenallergie hat. Wenn der Nachbar eine nachgewiesene Bienenallergie hat, kann abhängig vom Einzelfall eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen und ein Unterlassungsanspruch entstehen. Ärger kann auch vorab vermieden werden, wenn man die Ausrichtung des Ausflugslochs und den Abstand zum Nachbarn bei der Standortswahl für den Bienenstock berücksichtigt.

Was gilt bei Wespen und Hornissen? 

Ab Herbst sind Wespennester verwaist und werden im nächsten Jahr auch nicht mehr bezogen

Wenn im Nachbarsgarten ein Hornissen- oder Wespennest nicht beseitigt wird, muss das möglicherweise geduldet werden. Es kommt auf die gleichen Voraussetzungen wie bei den Bienen an, also auch darauf, ob im Einzelfall eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (§ 906 BGB). Wie Bienen sind auch viele Wespenarten und Hornissen gesetzlich geschützt. Tötungen und sogar Nestumsiedlungen sind nach dem Naturschutzgesetz grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Nicht immer, wenn ein Baum auf ein Gebäude oder Fahrzeug stürzt, kann Schadensersatz verlangt werden. Auch Schäden durch Bäume gelten juristisch im Einzelfall als ein sogenanntes „allgemeines Lebensrisiko“. Wenn ein außergewöhnliches Naturereignis wie zum Beispiel ein starker Orkan den Baum umwirft, haftet der Besitzer gar nicht. Grundsätzlich muss zwar immer derjenige für Schäden aufkommen, der sie verursacht hat und verantwortlich ist. Dazu reicht aber die bloße Stellung als Eigentümer eines umgestürzten Baums noch nicht aus.

 

Schäden, die ein Naturereignis auslöst, sind dem Eigentümer eines Baums nur dann anzulasten, wenn er sie durch sein Verhalten erst ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat. Solange die Bäume im Garten gegen die normalen Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind, haften Sie für Schäden nicht. Aus diesem Grund müssen Sie als Grundstückseigentümer den Baumbestand regelmäßig auf Krankheiten und Überalterung kontrollieren. Nur wenn ein Baum erkennbar krank oder unsachgemäß gepflanzt war und trotzdem nicht entfernt oder – bei Neupflanzungen – mit einem Baumpfahl oder Ähnlichem gesichert wurde, müssen Sie für einen Sturmschaden aufkommen.

Der Beklagten gehört das Nachbargrundstück, auf dem eine 40 Jahre alte und 20 Meter hohe Fichte stand. In einer stürmischen Nacht brach ein Teil der Fichte ab und fiel auf das Dach des Schuppens der Klägerin. Diese verlangt 5.000 Euro Schadensersatz. Das Amtsgericht Hermeskeil (Az. 1 C 288/01) hat die Klage abgewiesen. Laut Sachverständigengutachten fehlt es an der Kausalität zwischen einer möglichen unterlassenen Pflicht, den Baum regelmäßig auf Schäden zu untersuchen, und dem eingetretenen Schaden. Größere Bäume, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen, müssen vom Eigentümer zwar regelmäßig in Augenschein genommen werden, um möglichen Gefahren vorzubeugen.

Eine gründliche Inaugenscheinnahme durch einen Laien reicht dabei in der Regel aber aus. Nur wenn der Schaden aufgrund regelmäßiger Besichtigungen hätte vorausgesehen werden können, wäre das unterlassene Besichtigen auch kausal gewesen. Der Sachverständige hatte aber ausgeführt, dass die Ursache des Umsturzes der Fichte eine für den Laien nicht erkennbare Stammfäule gewesen sei. Die Beklagte muss somit für den Schaden mangels Pflichtverletzung nicht einstehen. Sie konnte die bestehende Gefahr nicht erkennen.

Nach § 1004 BGB gibt es keinen vorbeugenden Beseitigungsanspruch gegen gesunde Bäume, nur weil ein grenznaher Baum bei einem zukünftigen Sturm einmal beispielsweise auf das Garagendach fallen könnte. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt: Der Anspruch aus § 1004 BGB ist nämlich nur darauf gerichtet, konkrete Beeinträchtigungen zu beseitigen. Widerstandsfähige Bäume anzupflanzen und wachsen zu lassen begründet alleine noch keine Gefahrenlage.

Verantwortlich kann der benachbarte Grundstückseigentümer immer erst dann sein, wenn die von ihm unterhaltenen Bäume krank oder überaltert sind und deshalb ihre Widerstandskraft eingebüßt haben. Solange die Bäume aber nicht in ihrer Standfestigkeit eingeschränkt sind, stellen sie keine ernsthafte Gefahr dar, die einer Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB gleichzustellen ist

Auch wenn Sie vermuten, dass Ihnen der Nachbar regelmäßig Äpfel vom Baum klaut oder Ihr Fahrzeug beschädigt, dürfen Sie nicht einfach eine Videokamera mit Blick auf ein fremdes Grundstück fest installieren. Denn grundsätzlich hat der Nachbar einen Unterlassungsanspruch gegen eine rechtswidrige Videoüberwachung und in besonderen Fällen kann er auch eine Geldentschädigung verlangen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 3 Wx 199/06) hielt etwa die dauernde Beobachtung eines gemeinsamen Kfz-Stellplatzes für eine unzulässige wesentliche Beeinträchtigung, obwohl es regelmäßig zu Fällen von Vandalismus kam.

Selbst eine Attrappe zur Abschreckung ist meist nicht zulässig. Beispielsweise sieht das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. 10 C 156/07) in einer Attrappe eine Androhung dauernder Beobachtung des fremden Grundstücks und stuft sie daher als nicht gerechtfertigte wesentliche Beeinträchtigung ein.

Wenn das nachbarliche Grundstück von der Kamera erfasst wird, stellt dies einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn dar, selbst wenn eine Verpixelung des Nachbargrundstücks stattfindet (LG Berlin, Az. 57 S 215/14). Denn eine Aufhebung der Verpixelung ist grundsätzlich möglich und es ist für den Nachbarn nicht erkennbar, ob eine Verpixelung stattfindet oder nicht. In diesem Urteil hat das Landgericht Berlin am 23.07.2015 entschieden, dass es ausreichend ist, wenn „Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen“. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Es soll ausreichend sein, wenn der Nachbar aufgrund konkreter Umstände eine Überwachung befürchtet, wie bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit. Das Landgericht Berlin hat sogar entschieden, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen kann, wenn durch einen Objektivtausch das nachbarliche Grundstück doch erfasst werden könnte und dieser Umbau von den Nachbarn nicht erkennbar ist.

Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung wurden immer wieder auf ihrer Terrasse und im Wohnzimmer durch reflektiertes Sonnenlicht von den Dachfenstern des Nachbarhauses geblendet. Sie klagten auf Unterlassung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 10 U 146/08). Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Lichtreflexionen in diesem konkreten Einzelfall keineswegs um ein von den Klägern zu duldendes Naturereignis handele. Es stützte sich dabei auf ein Sachverständigen-Gutachten. Die Blendwirkung habe, so das Gericht, ihre Ursache in der besonderen Ausgestaltung des Oberlichts am Nachbargebäude. Daher wurden die Nachbarn dazu verurteilt, die unzumutbaren Blendungen künftig durch geeignete Maßnahmen am Dachfenster zu beseitigen.

Das Landgericht Berlin hat am 1.6.2010 (Az. 65 S 390/09) entschieden, dass das Anbringen einer Lichterkette auf dem Balkon grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellt, da es sich um eine weitverbreitete Sitte handelt, Fenster und Balkone zur Weihnachtszeit zu schmücken. Selbst wenn sich ein Verbot zum Anbringen von Lichterketten aus dem Mietvertrag ergebe, handele es sich in diesem Fall um einen verhältnismäßig geringen Verstoß, der weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertige.

Ob die Weihnachtsbeleuchtung auch nachts leuchten darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Rücksicht gegenüber den Nachbarn sollte man insbesondere blinkende Lichter, die von außen sichtbar sind, spätestens um 22 Uhr abschalten. Abhängig vom Einzelfall besteht beim Betrieb einer blinkenden Weihnachtsbeleuchtung zur Nachtzeit auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Nachbarn: Vor allem regelmäßige Lichtimmissionen werden in der Regel als störender wahrgenommen als eine gleichmäßige Dauerbeleuchtung. Teilweise gibt es auch kommunale Regelungen zur erlaubten Dauer des Betriebs von Beleuchtungen, die vorwiegend dekorativen Charakter haben.

Der Sommer ist die Zeit der Gartenfeste. Wie sollte man reagieren, wenn auf dem Grundstück nebenan bis tief in die Nacht gefeiert wird?

Ab 22 Uhr darf der Geräuschpegel privater Feiern die Nachtruhe der Anwohner nicht mehr stören. Bei Verstößen sollte man aber kühlen Kopf bewahren und wenn möglich erst am nächsten Tag das persönliche Gespräch suchen – unter vier Augen und ohne Alkoholeinfluss erzielt man in der Regel leichter eine gütliche Einigung.

Der Lärm von Benzin-Rasenmähern und anderen Motorgeräten sorgt ebenfalls oft für Ärger in der Nachbarschaft. Welche rechtlichen Vorschriften sind hier einzuhalten?

Neben der gesetzlich geregelten Sonn- und Feiertagsruhe sowie regional vorgegebenen Ruhezeiten sollte man vor allem die sogenannte Maschinenlärmverordnung beachten. In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen (zum Beispiel Kur- und Klinikgebiete), dürfen Motor-Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Für Freischneider, Rasentrimmer und Laubbläser gelten noch stärker eingeschränkte Betriebszeiten von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr.

Welche Streitigkeiten rund um das Nachbarschaftsrecht enden denn am häufigsten vor Gericht?

Häufig wird wegen Bäumen beziehungsweise nicht eingehaltener Grenzabstände prozessiert. Zwar gibt es in den meisten Bundesländern relativ klare Vorgaben. In einigen (zum Beispiel Baden-Württemberg) gelten aber je nach Wuchsstärke des Gehölzes unterschiedliche Abstände. Im Streitfall muss der Nachbar Auskunft geben, welchen Baum er gepflanzt hat (botanischer Name). Am Ende gruppiert dann noch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Baum ein. Ein weiteres Problem ist die Verjährungsfrist: Wenn ein Baum länger als fünf Jahre (in Nordrhein-Westfalen sechs Jahre) zu dicht an der Grenze steht, muss der Nachbar das akzeptieren. Man kann aber vortrefflich darüber streiten, wann genau der Baum gepflanzt wurde. Außerdem ist in einigen Bundesländern ein Heckenrückschnitt auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs ausdrücklich zugelassen. Auskünfte über die örtlichen Abstandsvorschriften erteilt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Falls es sich beim Baum an der Gartengrenze um einen Apfelbaum handelt: Wem gehört eigentlich das Obst, das auf der anderen Seite der Grenze hängt?

Dieser Fall ist juristisch klar geregelt: Alle Früchte, die über dem Nachbargrundstück hängen, gehören dem Baumeigentümer und dürfen nicht ohne vorherige Absprache oder Ankündigung geerntet werden. Erst wenn der Apfel vom Baum des Nachbarn als Fallobst auf dem eigenen Rasen liegt, darf man ihn aufheben und verwerten.

Und was passiert, wenn beide die Äpfel gar nicht wollen, sie also auf beiden Seiten der Grenze zu Boden fallen und verrotten?

Sollte es in diesem Fall zur Auseinandersetzung kommen, ist wiederum zu klären, ob das Fallobst die Nutzung des Nachbargrundstücks wirklich erheblich beeinträchtigt. Beispielsweise wurde in einem Extremfall der Eigentümer einer Mostbirne verurteilt, die Kosten der Entsorgung auf dem Nachbargrundstück zu übernehmen. Der Baum war aber wirklich ungeheuer ertragreich und die faulenden Früchte führten auch noch zu einer Wespenplage.

Was ist denn im Nachbarschaftsrecht der übliche Verfahrensweg, wenn die Streithähne sich nicht einigen können?

In vielen Bundesländern gibt es ein sogenanntes obligatorisches Schlichtungsverfahren. Bevor man gegen den Nachbarn vor Gericht ziehen kann, muss je nach Bundesland eine Schlichtung beim Notar, Schiedsmann, Rechtsanwalt oder Friedensrichter durchgeführt werden. Die schriftliche Bescheinigung, dass die Schlichtung gescheitert ist, muss mit der Klageschrift beim Gericht eingereicht werden.

Zahlt eine klassische Rechtsschutzversicherung eigentlich die Kosten, wenn man mit der Klage gegen den Nachbarn keinen Erfolg hat?

Das hängt natürlich sehr von der Versicherungsgesellschaft und vor allem vom jeweiligen Vertrag ab. Wer tatsächlich vorhat, seinen Nachbarn zu verklagen, sollte zuvor unbedingt seine Versicherung darüber in Kenntnis setzen. Wichtig: Die Versicherungen zahlen grundsätzlich nicht für Altfälle. Es bringt daher gar nichts, wegen eines seit Jahren schwelenden Nachbarschaftsstreits eine Versicherung abzuschließen.

Wie würden Sie als Anwalt reagieren, wenn Sie Probleme mit Ihrem Nachbarn hätten?

Ich würde versuchen, das Problem im persönlichen Gespräch aus der Welt zu schaffen. Streit entsteht oft nur, weil beide Seiten nicht genau wissen, was erlaubt ist und was nicht. Zeigt sich der Nachbar uneinsichtig, würde ich ihn schriftlich und mit angemessener Fristsetzung auffordern, die Störung zu unterlassen. In diesem Schreiben würde ich bereits ankündigen, dass bei fruchtlosem Fristablauf gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Erst danach würde ich über weitere Schritte nachdenken. Dass Juristen gerne in eigener Sache klagen, kann ich für mich und die meisten meiner Berufskollegen nicht bestätigen. Ein Prozess kostet Zeit, Geld und Nerven und rechtfertigt oft nicht den Aufwand. Außerdem habe ich zum Glück sehr nette Nachbarn.

Wenn durch den Flug der Drohne über das Grundstück in das Recht auf Privatsphäre und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, hat der Betroffene möglicherweise einen Unterlassungsanspruch gegen Sie (AG Potsdam Az. 37 C 454/13). Sie sollten außerdem unbedingt beachten, dass die unberechtigte Aufnahme von Bildern einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unter Strafe steht (§ 201 a Strafgesetzbuch), wenn durch die Aufnahme der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Hierfür ist es bereits ausreichend, dass die Live-View-Funktion aktiviert ist.

Zusätzlich sind insbesondere auch noch das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz), das Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 Grundgesetz), das Urheberrecht und das Datenschutzrecht zu beachten. Zum Beispiel dürfen Bilder von Personen grundsätzlich nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Auch bei Bauwerken gibt es Einschränkungen. Ganz entscheidend ist, dass die Bilder nicht mit einem Namen oder einer Adresse verknüpft werden können und keine persönlichen Gegenstände auf dem Lichtbild zu sehen sind (AG München Az. 161 C 3130/09). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann man sich dabei nicht auf die Panoramafreiheit aus dem Urhebergesetz berufen (Az. I ZR 192/00).

Für Bäume, die unmittelbar auf der Grundstücksgrenze stehen – sogenannte Grenzbäume – gibt es spezielle rechtliche Regelungen. Entscheidend ist, dass der Stamm über der Grenzlinie steht, die Ausbreitung der Wurzeln ist dabei unerheblich. An einem Grenzbaum haben die Nachbarn Miteigentum. Nicht nur die Früchte des Baumes gehören beiden Anrainern zu gleichen Teilen, sondern jeder Nachbar kann auch verlangen, dass der Baum gefällt wird. Der andere muss zwar um Zustimmung gebeten werden, kann das Fällen aber nur selten verhindern, da er hierfür triftige Gründe vorbringen müsste. Fällen Sie den Grenzbaum jedoch ohne Zustimmung, droht Ihnen die Zahlung von Schadenersatz. Verweigert der Nachbar hingegen seine Zustimmung ohne triftigen Grund, können Sie diese gerichtlich einklagen und den Baum dann fällen.

 

Erlaubt ist das Fällen eines Baumes von Oktober bis einschließlich Februar. Das Holz des gefällten Grenzbaumes gehört beiden Nachbarn gemeinsam. So kann jeder die Hälfte des Stammes klein hacken und als Brennholz für seinen Kamin verwenden. Aber Achtung: Auch die Kosten der Fällaktion müssen beide Nachbarn gemeinsam tragen. Wenn Sie sich durch den Grenzbaum nicht gestört fühlen und die Kosten nicht tragen wollen, können Sie auf Ihre Rechte an dem Gehölz verzichten. Folglich muss derjenige, der die Beseitigung des Grenzbaumes fordert, allein für die Fällaktion aufkommen. Natürlich bekommt er dann auch das gesamte Holz.

Wurzeln von Bäumen und Sträuchern, die vom Grundstück nebenan eindringen, darf man an der Grenze abschneiden und entfernen, wenn das Gehölz dadurch nicht beschädigt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen, beispielsweise dem Gemüsebeet die Feuchtigkeit entziehen, Plattenwege oder Abflussrohre beschädigen. Das bloße Vorhandensein von Wurzeln im Erdreich stellt noch keine Beeinträchtigung dar. Ein Baum, der den vorgeschriebenen Grenzabstandeinhält, muss nicht gefällt werden, nur weil er irgendwann einmal mit seinen Wurzeln Schäden anrichten könnte. Reden Sie aber dennoch frühzeitig mit dem Nachbarn. Der Eigentümer des Baumes ist für (spätere) Schäden durch die Wurzeln in der Regel haftbar. Beschädigungen von Bodenbelägen werden übrigens in erster Linie von Flachwurzlern verursacht; problematisch sind unter anderem Weiden, Birken, Spitz-Ahorn und Pappeln.

Das mit Liebe gepflegte Blumenbeet als Katzenklo, tote Vögel im Garten oder – noch schlimmer – Katzenkot im Kindersandkasten. Es dauert nicht lange und schon sehen sich die Nachbarn vor Gericht wieder. Katzenbesitzer und Nachbarn liegen sich meistens wegen der Frage in den Haaren, ob, wo und wie viele Katzen freien Auslauf haben dürfen. Unzählige Rechtsstreitigkeiten wurden wegen der Samtpfoten schon ausgefochten. Denn: Nicht jeder freut sich über den Besuch der Nachbarskatze im eigenen Garten, insbesondere wenn Kot oder Schäden hinterlassen werden. Grundsätzlich ist es rechtlich schwierig zu unterbinden, dass die Katze des Nachbarn das eigene Grundstück betritt. Zum Beispiel hat das Landgericht Darmstadt entschieden: Wenn ein Nachbar fünf Katzen hat, ist der Besuch von zwei Nachbarskatzen aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen (Urteil vom 17.03.1993, Aktenzeichen: 9 O 597/92). Umsetzbar ist diese Regelung in der Praxis kaum. Und so greifen die Betroffenen oft zur Selbstjustiz. Da gibt es Geschichten von bösen Nachbarn, die mit Rattengift und Luftgewehr auf die Barrikaden gehen, um dem unliebsamen Gast den Garaus zu machen. Gerichte müssen von Fall zu Fall die unterschiedlichsten Fragen klären: Muss der eigene Garten katzensicher abgeriegelt werden, damit die Mieze auch wirklich nicht Nachbars Vögeln nachstellt? Wer haftet für Schäden und Verschmutzungen im Garten oder Kratzer am Auto? Was tun, wenn nächtliche Katzenkonzerte die Nachbarschaft wachhalten? Katzenliebhaber argumentieren, dass eine reine Wohnungshaltung nicht artgerecht sei. Die erbosten Gartenbesitzer halten dagegen, dass sie ja auch nicht in jedermanns Gemüsebeet ihre Notdurft verrichten dürften. Und was ist mit der netten alten Dame, die aus falsch verstandener Tierliebe alle streunenden Katzen im Umkreis von einigen Häuserblocks durchfüttert?

Ein komplettes Betretungsverbot für alle Katzen kann nicht geltend gemacht werden, denn dies hätte zur Folge, dass die Katzen abgeschafft werden müssen. Das Verbot der Katzenhaltung hätte sich dann auf das gesamte Wohngebiet erstreckt. Dieses Ergebnis wäre mit dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht mehr vereinbar. Bei der Beurteilung kommt es immer auch darauf an, ob in der Wohngegend die Tierhaltung und auch freilaufende Tiere üblich sind. Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen: 134 C 281/00) müssen zum Beispiel Katzen nicht eingesperrt werden, auch wenn Nachbarn Angst um ihre eigenen freilaufenden Meerschweinchen haben. Es sei üblich, dass Katzen, im Gegensatz zu Meerschweinchen, Freigang haben.

Grundsätzlich ist man als Katzenhalter auch für Schäden verantwortlich, die durch die Katze entstehen, zum Beispiel, wenn die eigene Katze die Zierfische aus dem Gartenteich im Nachbargarten frisst. Es muss jedoch nachweisbar sein, dass die Schäden zweifelsfrei durch diese bestimmte Katze verursacht worden sind. Das Amtsgericht Aachen hat am 30.11.2006 (Aktenzeichen: 5 C 511/06) entschieden, dass der Nachweis der Täterschaft erbracht werden muss und Indizien dafür nicht ausreichen. Das heißt, man müsste die Katze auf frischer Tat ertappen und bestenfalls Zeugen zur Seite haben. In obigem Fall sollte sogar ein DNA-Gutachten erstellt werden, welches jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Katze durchaus auf dem Auto des Klägers gewesen sein kann, es aber fraglich ist, ob sie dort auch den Schaden verursacht hat.

Aber was passiert, wenn die Katze bei ihrem Spaziergang im Nachbargarten auf einen Hund trifft und von diesem verletzt wird? Ist dann der Hund schuld oder die Katze? Hätten die Besitzer des Hundes schlicht besser auf ihr Tier aufpassen müssen? Wenn ein Hund eine Katze beißt, um sein Revier zu verteidigen, wird das Ordnungsamt keine Maulkorbpflicht verfügen. Zwar muss ein Hund grundsätzlich so gehalten werden, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden können. Allerdings muss bei der Beurteilung der Frage, ob ein Hund bissig oder gefährlich ist, der natürliche Trieb des Tieres zur Verteidigung seines Refugiums berücksichtigt werden – schließlich war die Katze in das eingezäunte Grundstück eingedrungen. Auch gehört nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Saarlouis, Az. 6 L 1176/07 das Fangen von kleineren (Beute-)Tieren zum üblichen Verhalten eines Hundes, ohne dass hieraus auf eine anormale Aggressivität geschlossen werden kann. Ein (Beute-)Tier, das sich auf das Terrain eines Hundes begibt, läuft grundsätzlich Gefahr, von diesem gebissen zu werden. Insoweit liegt keinerlei Indiz für eine besondere Bissigkeit des Hundes vor.

Der Sommer ist die Zeit der Gartenfeste. Wie sollte man reagieren, wenn auf dem Grundstück nebenan bis tief in die Nacht gefeiert wird?

Ab 22 Uhr darf der Geräuschpegel privater Feiern die Nachtruhe der Anwohner nicht mehr stören. Bei Verstößen sollte man aber kühlen Kopf bewahren und wenn möglich erst am nächsten Tag das persönliche Gespräch suchen – unter vier Augen und ohne Alkoholeinfluss erzielt man in der Regel leichter eine gütliche Einigung.

Der Lärm von Benzin-Rasenmähern und anderen Motorgeräten sorgt ebenfalls oft für Ärger in der Nachbarschaft. Welche rechtlichen Vorschriften sind hier einzuhalten?

Neben der gesetzlich geregelten Sonn- und Feiertagsruhe sowie regional vorgegebenen Ruhezeiten sollte man vor allem die sogenannte Maschinenlärmverordnung beachten. In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen (zum Beispiel Kur- und Klinikgebiete), dürfen Motor-Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Für Freischneider, Rasentrimmer und Laubbläser gelten noch stärker eingeschränkte Betriebszeiten von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr.

Welche Streitigkeiten rund um das Nachbarschaftsrecht enden denn am häufigsten vor Gericht?

Häufig wird wegen Bäumen beziehungsweise nicht eingehaltener Grenzabstände prozessiert. Zwar gibt es in den meisten Bundesländern relativ klare Vorgaben. In einigen (zum Beispiel Baden-Württemberg) gelten aber je nach Wuchsstärke des Gehölzes unterschiedliche Abstände. Im Streitfall muss der Nachbar Auskunft geben, welchen Baum er gepflanzt hat (botanischer Name). Am Ende gruppiert dann noch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Baum ein. Ein weiteres Problem ist die Verjährungsfrist: Wenn ein Baum länger als fünf Jahre (in Nordrhein-Westfalen sechs Jahre) zu dicht an der Grenze steht, muss der Nachbar das akzeptieren. Man kann aber vortrefflich darüber streiten, wann genau der Baum gepflanzt wurde. Außerdem ist in einigen Bundesländern ein Heckenrückschnitt auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs ausdrücklich zugelassen. Auskünfte über die örtlichen Abstandsvorschriften erteilt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Falls es sich beim Baum an der Gartengrenze um einen Apfelbaum handelt: Wem gehört eigentlich das Obst, das auf der anderen Seite der Grenze hängt?

Dieser Fall ist juristisch klar geregelt: Alle Früchte, die über dem Nachbargrundstück hängen, gehören dem Baumeigentümer und dürfen nicht ohne vorherige Absprache oder Ankündigung geerntet werden. Erst wenn der Apfel vom Baum des Nachbarn als Fallobst auf dem eigenen Rasen liegt, darf man ihn aufheben und verwerten.

Und was passiert, wenn beide die Äpfel gar nicht wollen, sie also auf beiden Seiten der Grenze zu Boden fallen und verrotten?

Sollte es in diesem Fall zur Auseinandersetzung kommen, ist wiederum zu klären, ob das Fallobst die Nutzung des Nachbargrundstücks wirklich erheblich beeinträchtigt. Beispielsweise wurde in einem Extremfall der Eigentümer einer Mostbirne verurteilt, die Kosten der Entsorgung auf dem Nachbargrundstück zu übernehmen. Der Baum war aber wirklich ungeheuer ertragreich und die faulenden Früchte führten auch noch zu einer Wespenplage.

Für Bäume, die unmittelbar auf der Grundstücksgrenze stehen – sogenannte Grenzbäume – gibt es spezielle rechtliche Regelungen. Entscheidend ist, dass der Stamm über der Grenzlinie steht, die Ausbreitung der Wurzeln ist dabei unerheblich. An einem Grenzbaum haben die Nachbarn Miteigentum. Nicht nur die Früchte des Baumes gehören beiden Anrainern zu gleichen Teilen, sondern jeder Nachbar kann auch verlangen, dass der Baum gefällt wird. Der andere muss zwar um Zustimmung gebeten werden, kann das Fällen aber nur selten verhindern, da er hierfür triftige Gründe vorbringen müsste. Fällen Sie den Grenzbaum jedoch ohne Zustimmung, droht Ihnen die Zahlung von Schadenersatz. Verweigert der Nachbar hingegen seine Zustimmung ohne triftigen Grund, können Sie diese gerichtlich einklagen und den Baum dann fällen. Erlaubt ist das Fällen eines Baumes von Oktober bis einschließlich Februar. Das Holz des gefällten Grenzbaumes gehört beiden Nachbarn gemeinsam. So kann jeder die Hälfte des Stammes klein hacken und als Brennholz für seinen Kamin verwenden. Aber Achtung: Auch die Kosten der Fällaktion müssen beide Nachbarn gemeinsam tragen. Wenn Sie sich durch den Grenzbaum nicht gestört fühlen und die Kosten nicht tragen wollen, können Sie auf Ihre Rechte an dem Gehölz verzichten. Folglich muss derjenige, der die Beseitigung des Grenzbaumes fordert, allein für die Fällaktion aufkommen. Natürlich bekommt er dann auch das gesamte Holz.

Wurzeln von Bäumen und Sträuchern, die vom Grundstück nebenan eindringen, darf man an der Grenze abschneiden und entfernen, wenn das Gehölz dadurch nicht beschädigt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen, beispielsweise dem Gemüsebeet die Feuchtigkeit entziehen, Plattenwege oder Abflussrohre beschädigen. Das bloße Vorhandensein von Wurzeln im Erdreich stellt noch keine Beeinträchtigung dar. Ein Baum, der den vorgeschriebenen Grenzabstandeinhält, muss nicht gefällt werden, nur weil er irgendwann einmal mit seinen Wurzeln Schäden anrichten könnte. Reden Sie aber dennoch frühzeitig mit dem Nachbarn. Der Eigentümer des Baumes ist für (spätere) Schäden durch die Wurzeln in der Regel haftbar. Beschädigungen von Bodenbelägen werden übrigens in erster Linie von Flachwurzlern verursacht; problematisch sind unter anderem Weiden, Birken, Spitz-Ahorn und Pappeln.

Einfriedungen sind Anlagen, die ein Grundstück vom nächsten abgrenzen. Eine lebende Einfriedung ist zum Beispiel eine Hecke. Für sie müssen die Regelungen zum Grenzabstand von Hecken, Büschen und Bäumen in den Landesnachbarrechtsgesetzen eingehalten werden. Dagegen muss man bei sogenannten toten Einfriedungen häufig die Regelungen zu baulichen Anlagen beachten, die meistens nur bis zu einer gewissen Höhe baugenehmigungsfrei sind. Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich sein sollte, müssen Sie die baurechtlichen Vorschriften trotzdem einhalten. Soweit es keine anderslautende Regelung gibt, muss die Einfriedung immer auf dem eigenen Grundstück errichtet werden. Abstandsvorschriften können sich unter anderem aus den Landesnachbarrechtsgesetzen, Einfriedungssatzungen, Bauordnungen oder Bebauungsplänen ergeben.

Muss man sein Grundstück einfrieden?

Das ergibt sich häufig aus den Landesnachbarrechtsgesetzen, Bau- und Straßengesetzen. Im Berliner Nachbarrechtsgesetz in § 21 ist eine Einfriedungspflicht für die jeweils rechte Seite des Grundstücks geregelt. Voraussetzung für eine Einfriedungspflicht ist grundsätzlich ein entsprechendes Verlangen des Nachbarn. Solange der Nachbar keine Einfriedung von Ihnen fordert, müssen Sie in diesen Fällen grundsätzlich auch keine Einfriedung errichten. Manchmal muss man das Grundstück aber auch aus anderen Gründen einfrieden, beispielsweise wenn man durch das Anlegen eines Teichs oder die Haltung eines gefährlichen Hundes neue Gefahrenquellen schafft. In diesen Fällen trifft den Verursacher der Gefahr eine Verkehrssicherungspflicht, die er möglicherweise nur sinnvoll durch eine Einfriedung erfüllen kann.

Aus welchem Material muss die Einfriedung sein?

Ob die Einfriedung ein Jäger- oder Maschendrahtzaun, eine Mauer oder eine Hecke sein darf, ist unter anderem in den Landesnachbarrechtsgesetzen, in den Einfriedungssatzungen der Gemeinden oder in Bebauungsplänen geregelt. Hier findet man auch Regelungen zur zulässigen Höhe der Einfriedung. Soweit es keine Regelungen geben sollte, kommt es grundsätzlich auf die Ortsüblichkeit an. Sie sollten sich also in Ihrer näheren Umgebung umschauen, um festzustellen, was ortsüblich sein könnte. Ein Nachbar kann grundsätzlich die Entfernung einer Einfriedung verlangen, wenn diese nicht ortsüblich ist. In manchen Nachbarrechtsgesetzen ist auch geregelt, welche Art und Höhe der Einfriedung erlaubt ist, wenn keine Ortsüblichkeit festgestellt werden kann.

Zum Beispiel ist in § 23 Berliner Nachbarrechtsgesetz geregelt, dass man in diesen Fällen einen 1,25 Meter hohen Maschendrahtzaun errichten darf. Sie sollten sich beim zuständigen Bauamt nach den für Sie geltenden Regelungen erkundigen. Falls Sie eine bestehende Einfriedung ändern möchten, empfiehlt es sich, auch Ihren Nachbar vorab darüber zu informieren und sich bestenfalls mit ihm zu einigen.

Ohne Einwilligung des Nachbarn darf man dessen Grundstück nicht betreten – selbst dann nicht, wenn man ihm mit dem Rückschnitt einer gemeinsamen Hecke sogar die Arbeit abnimmt. Die Pflege der eigenen oder gemeinschaftlichen grünen Wand muss ohne weitere Absprachen grundsätzlich vom eigenen Grundstück aus erfolgen. In mehreren Bundesländern ist in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen zwar ein sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht geregelt, jedoch kann man sich für die Heckenpflege hierauf grundsätzlich nicht direkt berufen.

Hammerschlags- und Leiterrecht

Das Hammerschlags- und Leiterrecht erfasst nur Reparaturarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen. Bei einer Hecke handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um eine bauliche Anlage, zudem ist der Heckenschnitt eine Pflegemaßnahme und keine Instandsetzung. Eine Instandsetzungsmaßnahme setzt mindestens voraus, dass Schäden verhindert werden sollen und sie erforderlich ist, um die bauliche Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Reine Verschönerungsmaßnahmen reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 14.12.2012, Az. V ZR 49/12).

Ein Anspruch, Nachbars Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen zu betreten, kann sich im Einzelfall aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Hat man die geltenden Grenzabstände eingehalten und die Hecke regelmäßig gepflegt, ist es meist nicht erforderlich, das Nachbargrundstück zu betreten. Die Grenzabstände sind in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. Zum Beispiel müssen Hecken bis circa 200 Zentimeter Höhe grundsätzlich einen Abstand von 50 bis 75 Zentimeter einhalten. Von wo dieser Abstand gemessen werden muss, hängt von den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen ab.

 

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Gesetzliche Termine für den Heckenschnitt

Ob Sie Ihre Hecke zu jeder Jahreszeit schneiden dürfen, hängt von unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften ab. Zunächst ist in § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz unter anderem geregelt, dass es verboten ist, „Hecken … in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen …“.

Formschnitte sind grundsätzlich auch während dieser Zeit erlaubt, solange keine nistenden Vögel oder andere Tiere gestört und gefährdet werden. Wer sich nicht an diese Vorschrift zum Schutz der nistenden Vögel und anderer Tiere hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Absatz 3 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz), die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch ein Blick in das jeweilige Landesnachbarrechtsgesetz kann erforderlich sein. Zum Beispiel besteht in Baden-Württemberg keine Verpflichtung, seine Hecke in der Vegetationszeit zwischen dem 1. März und dem 30. September zurückzuschneiden (§ 12 Absatz 3 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg).

Fallobst gehört demjenigen, auf dessen Grundstück es liegt. Bei Früchten handelt es sich – ebenso wie bei Laub, Nadeln oder Pollen – nämlich rechtlich betrachtet um Immissionen im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In einer von Gärten geprägten Siedlungsgegend sind solche Immissionen in der Regel entschädigungslos zu dulden und selbst zu entsorgen. Keinesfalls darf man beispielsweise das Fallobst einfach über die Grenze zurückwerfen. Ausnahmen gelten nur in wirklichen Extremfällen. Ein Nachbar braucht also Unmengen an Fallobst auf seinem Grundstück nicht hinzunehmen. Nach einer Einzelfallentscheidung des Amtsgerichts Backnang (Az. 3 C 35/89) waren beispielsweise die angelockten Wespen und der beim Faulen der gewaltigen Obstmengen entstehende üble Geruch nicht mehr zumutbar. Der Eigentümer des mehrere Meter in das Nachbargrundstück hineinragenden Birnbaumes musste deshalb für den Abtransport der unzähligen Früchte bezahlen.

Überhängende Früchte aus Nachbars Garten

Nur weil der rote Apfel am Baum des Nachbarn so appetitlich vor der eigenen Nase hängt, darf man ihn nicht einfach pflücken. Solange der Apfel am fremden Baum hängt, gehört er dem Nachbarn, egal wie weit der Ast ins eigene Grundstück hineinragt. Man muss warten, bis der Apfel herunterfällt. Dagegen darf der Nachbar mit dem Apfelpflücker über den Zaun langen und seine Früchte ernten. Er hat allerdings nicht das Recht, das Nachbargrundstück zum Abernten seines Baums zu betreten. Erst wenn die Früchte vom Baum fallen, gehören Sie demjenigen, auf dessen Grundstück sie liegen (§ 911 Bürgerliches Gesetzbuch). Man darf jedoch nicht am Baum schütteln, damit das Obst auf das eigene Grundstück fällt. Etwas anderes gilt, wenn das Obst auf ein dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstück fällt. Dann bleibt es im Eigentum desjenigen, dem auch der Baum gehört.

Bei einem Grenzbaum gilt übrigens folgende Besonderheit: Steht auf der Grenze ein Baum, so gehören die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch das Holz den Nachbarn zu gleichen Teilen. Entscheidend ist aber, ob der Stamm des Baums von der Grenze durchschnitten wird. Nur weil ein Baum sehr nahe an der Grenze wächst, macht ihn das noch nicht zum Grenzbaum im rechtlichen Sinne.

Wer kennt das nicht: Da möchte man seinen Feierabend oder das Wochenende in Ruhe im Garten verbringen und vielleicht gemütlich ein Buch lesen, da wird man von spielenden Kindern – deren Geräusche von vielen nicht unbedingt als leise empfunden werden – gestört. Aber kann man dagegen rechtlich überhaupt etwas unternehmen?

Seit 2011 ist Kinderlärm zum Teil auch gesetzlich geregelt. § 22 Absatz 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz lautet: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Das bedeutet, dass die sonst bei Lärmbeeinträchtigungen herangezogenen Lärmrichtwerte (wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) in diesen Fällen nicht gelten. § 22 Absatz 1a BImSchG gilt zwar nur für die in der Norm aufgezählten Einrichtungen, jedoch ziehen die Gerichte diese Wertung auch zwischen Privatpersonen heran. Der mit dem kindlichen Spiel- und Bewegungsdrang einhergehende Lärm muss meist hingenommen werden, soweit er sich im normalen Rahmen bewegt. Die Tendenz der Gerichte ist grundsätzlich immer kinderfreundlicher geworden. Allgemein gilt, umso jünger das Kind, umso mehr muss Lärm geduldet werden, jedenfalls bei altersgerechtem Verhalten. Ab einem Alter von circa 14 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass Lärm nicht uneingeschränkt als sozialadäquat hingenommen werden muss.

Grenzen des Kinderlärms

Hierzu hat das Saarländische Oberlandesgericht (Az. 5 W 82/96-20) am 11.06.1996 entschieden, dass die typischen Ausdrucksformen des kindlichen Spiels grundsätzlich hinzunehmen sind. Nicht vom natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang gedeckt ist Lärm, der über das Übliche hinausgeht. Zum Beispiel: sportliche Betätigungen in der Wohnung (zum Beispiel Fußball oder Tennis), an die Heizung klopfen, Gegenstände regelmäßig bewusst auf den Boden schlagen. Das Spielen von Kindern in Gartenpools oder auf dem Trampolin außerhalb der Ruhezeiten ist dagegen hinzunehmen – soweit nicht im Einzelfall aufgrund des Umfangs oder der Intensität ausnahmsweise die Interessen der Nachbarn höher zu werten sind.

Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag, der Hausordnung oder Teilungserklärung etwas Abweichendes geregelt ist. Eltern sind jedoch gehalten, ihre Kinder insbesondere in den Ruhezeiten zur Ruhe zu ermahnen. Je älter die Kinder sind, umso mehr ist zu erwarten, dass Ruhezeiten eingehalten werden und auch außerhalb der Ruhezeiten Rücksicht auf Nachbarn genommen wird. Die Nachtruhe muss grundsätzlich zwischen 22 Uhr und 7 Uhr eingehalten werden. Eine allgemeine gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht, aber viele Gemeinden, Hausordnungen oder Mietverträge regeln eine Ruhezeit, die dann einzuhalten ist, in der Regel zwischen 13 und 15 Uhr.

 

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Kinderlärm: Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 22.8.2017 (Aktenzeichen VIII ZR 226/16) die sehr kinderfreundliche Rechtsprechung teilweise eingeschränkt und Schranken aufgezeigt. Unter anderem steht in dem Urteil, dass „Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen [ist], nur weil er von Kindern stamme“. Auch sollen Eltern Kinder zu rücksichtsvollem Verhalten anhalten. Hinzunehmen sind aber natürliche kindliche Verhaltensweisen, wie festeres Auftreten. Die erhöhte Toleranz hat aber auch Grenzen. Diese sind im „Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschimmissionen, des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Maßnahmen“. Auch wenn dieses Urteil zum Verhalten von Kindern in einer Wohnung ergangen ist, ist die Wertung auch auf das Verhalten in Gärten übertragbar.

Musizieren ist kein Lärm

Das Amtsgericht München hat am 29.03.2017 (Az. 171 C 14312/16) entschieden, dass es grundsätzlich hinzunehmen ist, wenn die Nachbarskinder musizieren. Spielen die Kinder wie in diesem Fall Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon, dann handelt es sich nicht um eine unzumutbare Geräuschbelästigung. Nach der Ansicht des Gerichts gilt Musik nur dann als Lärm, wenn das Musizieren eine bloße Produktion von Geräuschen ist. Wägt man die Lärmbelästigung der Umgebung und das Erlernen eines Instruments gegeneinander ab, so wird dem Musizieren der Kinder Vorrang eingeräumt.

Kindertagesstätten in Wohngebieten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 20.08.2013 (Az. 13 K 2046/13) entschieden, dass die Errichtung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Der Lärm spielender Kinder sei keine relevante Störung und gerade in einem Wohngebiet als sozial adäquat hinzunehmen. Auch nach Ansicht des OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2006, Az. 9 LA 113/04, ist ein großzügig bemessener und mit vielen Spielgeräten ausgestatteter Spielplatz in einem angrenzenden Wohngebiet mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner vereinbar.

Wer an einer Grenzwand zur Fassadenbegrünung eine Kletterpflanze hochranken lässt, haftet für die entstehenden Schäden. Efeu beispielsweise dringt mit seinen Haftwurzeln durch kleine Risse im Putz ein und kann sie vergrößern. Wenn an diesen Stellen im Winter das Wasser gefriert, kann das weitere Frostschäden verursachen. Deshalb sollte man bei der Auswahl der Pflanzen aufpassen.

Schäden am Putz einer Grenzwand können nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 22 U 133/91) aber nicht dadurch verursacht worden sein, dass vom Nachbarn Wilder Wein angepflanzt wurde, der dann die Wand erobert hat. Wilder Wein erklimmt glatte Wände, indem er sich mit kleinen sogenannten Haftscheiben an der Wand festhält. Es handelt sich also nicht um Wurzeln, die in Unebenheiten der Oberfläche der Wand eindringen und dort größere Risse hervorrufen könnten. Dies kann als offenkundige Tatsache gem. § 291 ZPO (Zivilprozessordnung) festgestellt werden. Allerdings sind die Haftscheiben des Wilden Weins sehr hartnäckig und lassen sich nach dem Abreißen der Triebe nur sehr schwer wieder vom Mauerwerk entfernen.

Probleme durch Kletterpflanzen auf Terrasse und Balkon

Pflanzen, die im Grund und Boden fest verwurzelt sind, gehören dem Grundeigentümer und nicht mehr demjenigen, der sie gekauft und gepflanzt hat. Dieses Prinzip gilt auch in Wohnungseigentumsanlagen. Geklagt hatte der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung. Er hatte Kletterpflanzen auf seine Terrasse gepflanzt. Die Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage beschloss aber, dass der Eigentümer im ersten Stock, auf dessen Balkon die Kletterpflanzen inzwischen hinaufrankten, diese einmal jährlich zurückschneiden darf. Daraufhin machte der Erdgeschossbewohner Schadensersatzansprüche wegen Zerstörung „seiner“ Pflanzen geltend.

Das Landgericht Landau stellte mit einem Beschluss (Az. 3 S 4/11) klar, dass Pflanzen, die im Bereich einer Terrassenfläche ins Erdreich eingepflanzt werden, Bestandteil des Gemeinschaftseigentums werden. Somit kann die Miteigentümergemeinschaft über diese Pflanzen bestimmen und nicht derjenige, der sie gepflanzt hat. Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er hätte ein Sondereigentum an der Terrasse. Denn Sondereigentum kann man nur an Räumen haben. Da die Terrasse aber nicht einmal seitlich umschlossen ist, handelt es sich nicht um einen Raum.

 

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Was tun, wenn die Kletterpflanze über die Grenze kommt?

Zweige, die über die Grundstücksgrenze ragen, darf man an der Grenze abschneiden, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang vorliegt – zum Beispiel wenn Beschädigungen eintreten. Ähnlich sieht es aus, wenn zahlreiche Früchte herüberfallen oder wenn größere Mengen Laub oder klebrige Baumsäfte häufige Reinigungsarbeiten auf dem eigenen Grundstück erforderlich machen. Setzen Sie dem Nachbarn vor dem Abschneiden eine angemessene Frist, um ihm Gelegenheit zu geben, die störenden Zweige zu entfernen. Wenn diese Frist verstrichen ist, darf man selbst zur Säge greifen oder einen Gärtner beauftragen. Achtung: Die Zweige dürfen nur soweit abgeschnitten werden, wie sie herüberragen.

Grillen zählt nicht zu den Freizeitvergnügen, denen man nachgehen darf, so laut, so oft und so lange man will. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Nachbar sich nicht mehr beschweren darf, wenn er rechtzeitig über eine Feier informiert wurde. Denn eine Ankündigung kann den Nachbarn nur vorab besänftigen. Sie verpflichtet ihn nicht, den Lärm einer Gartenparty länger als gesetzlich erlaubt zu erdulden. Ab 22 Uhr muss Nachtruhe herrschen. Muss der Nachbar wegen der Geruchs- und Rauchbelästigung seine Fenster geschlossen halten oder kann er sich gar nicht mehr in seinem Garten aufhalten, dann kann er sich sogar mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 906, 1004 BGB zur Wehr setzen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regeln beurteilen die angerufenen Gerichte das Grillen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich. Eine Tendenz in der Rechtsprechung geht allerdings dahin, dass das Grillen im Sommer – angesichts einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur – eine übliche Freizeitbeschäftigung ist und nicht gänzlich verboten werden kann.

Gerichtsurteile zum Thema Grillen

Das Landgericht Stuttgart (Az.: 10 T 359/96) meint, dass drei Mal zwei Stunden im Jahr oder – anders verteilt – sechs Stunden zulässig, aber auch ausreichend sind. Damit nicht zu viel Rauch entsteht, sollten Aluminiumfolie, Alu-Schalen oder Elektro-Grills verwendet werden. Das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 545/96) erlaubt das Grillen auf dem Balkon im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung. Nach einem Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (Az.: 6 S 2/02) geschlossen wurde, darf im Sommer zweimal im Monat zwischen 17 Uhr und 22:30 Uhr im hinteren Gartenteil gegrillt werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht erlaubt in einer Wohnungseigentumsanlage fünf Grillfeste im Jahr auf Holzkohlefeuer am hinteren Ende des Gemeinschaftsgartens (Az.: 2 ZBR 6/99).

Auch der Vermieter hat ein Wörtchen mitzusprechen, selbst wenn sich die Nachbarn nicht beschweren. Das Landgericht Essen (Az.: 10 S 437/01) hat beispielsweise entschieden, dass vom Vermieter im Mietvertrag ein absolutes Grillverbot – sowohl auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill – verhängt werden kann.

Wie bei fast allen nachbarschaftlichen Konflikten gilt auch hier: Wer kompromissbereit ist und für die Befindlichkeiten seiner Mitmenschen ein offenes Ohr hat, kann von vornherein einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen – und seinen Nachbarn im Zweifelsfall auch einfach zum geplanten Grillfest einladen.

Das mit Liebe gepflegte Blumenbeet als Katzenklo, tote Vögel im Garten oder – noch schlimmer – Katzenkot im Kindersandkasten. Es dauert nicht lange und schon sehen sich die Nachbarn vor Gericht wieder. Katzenbesitzer und Nachbarn liegen sich meistens wegen der Frage in den Haaren, ob, wo und wie viele Katzen freien Auslauf haben dürfen. Unzählige Rechtsstreitigkeiten wurden wegen der Samtpfoten schon ausgefochten. Denn: Nicht jeder freut sich über den Besuch der Nachbarskatze im eigenen Garten, insbesondere wenn Kot oder Schäden hinterlassen werden. Grundsätzlich ist es rechtlich schwierig zu unterbinden, dass die Katze des Nachbarn das eigene Grundstück betritt. Zum Beispiel hat das Landgericht Darmstadt entschieden: Wenn ein Nachbar fünf Katzen hat, ist der Besuch von zwei Nachbarskatzen aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen (Urteil vom 17.03.1993, Aktenzeichen: 9 O 597/92). Umsetzbar ist diese Regelung in der Praxis kaum. Und so greifen die Betroffenen oft zur Selbstjustiz. Da gibt es Geschichten von bösen Nachbarn, die mit Rattengift und Luftgewehr auf die Barrikaden gehen, um dem unliebsamen Gast den Garaus zu machen. Gerichte müssen von Fall zu Fall die unterschiedlichsten Fragen klären: Muss der eigene Garten katzensicher abgeriegelt werden, damit die Mieze auch wirklich nicht Nachbars Vögeln nachstellt? Wer haftet für Schäden und Verschmutzungen im Garten oder Kratzer am Auto? Was tun, wenn nächtliche Katzenkonzerte die Nachbarschaft wachhalten?

Katzenliebhaber argumentieren, dass eine reine Wohnungshaltung nicht artgerecht sei. Die erbosten Gartenbesitzer halten dagegen, dass sie ja auch nicht in jedermanns Gemüsebeet ihre Notdurft verrichten dürften. Und was ist mit der netten alten Dame, die aus falsch verstandener Tierliebe alle streunenden Katzen im Umkreis von einigen Häuserblocks durchfüttert?

Ein komplettes Betretungsverbot für alle Katzen kann nicht geltend gemacht werden, denn dies hätte zur Folge, dass die Katzen abgeschafft werden müssen. Das Verbot der Katzenhaltung hätte sich dann auf das gesamte Wohngebiet erstreckt. Dieses Ergebnis wäre mit dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht mehr vereinbar. Bei der Beurteilung kommt es immer auch darauf an, ob in der Wohngegend die Tierhaltung und auch freilaufende Tiere üblich sind. Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen: 134 C 281/00) müssen zum Beispiel Katzen nicht eingesperrt werden, auch wenn Nachbarn Angst um ihre eigenen freilaufenden Meerschweinchen haben. Es sei üblich, dass Katzen, im Gegensatz zu Meerschweinchen, Freigang haben.

Haftung bei Schäden durch Katzen

Grundsätzlich ist man als Katzenhalter auch für Schäden verantwortlich, die durch die Katze entstehen, zum Beispiel, wenn die eigene Katze die Zierfische aus dem Gartenteich im Nachbargarten frisst. Es muss jedoch nachweisbar sein, dass die Schäden zweifelsfrei durch diese bestimmte Katze verursacht worden sind. Das Amtsgericht Aachen hat am 30.11.2006 (Aktenzeichen: 5 C 511/06) entschieden, dass der Nachweis der Täterschaft erbracht werden muss und Indizien dafür nicht ausreichen. Das heißt, man müsste die Katze auf frischer Tat ertappen und bestenfalls Zeugen zur Seite haben. In obigem Fall sollte sogar ein DNA-Gutachten erstellt werden, welches jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Katze durchaus auf dem Auto des Klägers gewesen sein kann, es aber fraglich ist, ob sie dort auch den Schaden verursacht hat.

Wer haftet bei Unfällen in Nachbars Garten?

Aber was passiert, wenn die Katze bei ihrem Spaziergang im Nachbargarten auf einen Hund trifft und von diesem verletzt wird? Ist dann der Hund schuld oder die Katze? Hätten die Besitzer des Hundes schlicht besser auf ihr Tier aufpassen müssen? Wenn ein Hund eine Katze beißt, um sein Revier zu verteidigen, wird das Ordnungsamt keine Maulkorbpflicht verfügen. Zwar muss ein Hund grundsätzlich so gehalten werden, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden können. Allerdings muss bei der Beurteilung der Frage, ob ein Hund bissig oder gefährlich ist, der natürliche Trieb des Tieres zur Verteidigung seines Refugiums berücksichtigt werden – schließlich war die Katze in das eingezäunte Grundstück eingedrungen. Auch gehört nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Saarlouis, Az. 6 L 1176/07 das Fangen von kleineren (Beute-)Tieren zum üblichen Verhalten eines Hundes, ohne dass hieraus auf eine anormale Aggressivität geschlossen werden kann. Ein (Beute-)Tier, das sich auf das Terrain eines Hundes begibt, läuft grundsätzlich Gefahr, von diesem gebissen zu werden. Insoweit liegt keinerlei Indiz für eine besondere Bissigkeit des Hundes vor.

Nachbarschaftlichkeit zählt

Der beste Tipp ist jedoch immer: Reden Sie erst einmal miteinander, bevor die Situation eskaliert. Denn eine gute Nachbarschaft schont nicht nur Ihren Geldbeutel, sondern vor allen Dingen Ihre Nerven. Zudem gibt es einige Methoden, um den Garten katzensicher zu machen.

In nahezu jedem Bundesland regelt ein Nachbarrechtsgesetz den zulässigen Grenzabstand von Hecken, Bäumen und Sträuchern. Auch ist meistens geregelt, dass hinter Zäunen oder Mauern ein Grenzabstand nicht eingehalten werden muss. Erst wenn das Gehölz wesentlich über den Sichtschutz hinauswächst, muss es beseitigt oder zurückgeschnitten werden. Was dies genau bedeutet, hat in einer Entscheidung das Amtsgericht München, Az. 173 C 19258/09 konkretisiert: Der Nachbar hat bereits dann einen Rechtsanspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand, wenn die dahinterliegende Hecke die Sichtschutzwand um lediglich 20 Zentimeter überragt.

Den richtigen Grenzabstand einhalten

In den Nachbargesetzen der Bundesländer sind die Abstände festgeschrieben. Was im Einzelfall gilt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde. Als Faustformel lässt sich sagen: Halten Sie mit Bäumen und Sträuchern bis etwa zwei Meter Wuchshöhe einen Mindestabstand von 50 Zentimeter ein und bei höheren Pflanzen einen Abstand von mindestens zwei Metern. Von dieser Regel gibt es in einigen Bundesländern Ausnahmen. Für großwüchsige Arten gelten bis zu acht Meter Abstand.

Schattenwurf durch Sichtschutzhecke

Folgender Fall wurde verhandelt: Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in einer Wohnungseigentumsanlage hatte auf der ihm zugewiesenen Gartenfläche eine Hecke angepflanzt. Später verkaufte er seine Wohnung und der neue Eigentümer ließ nach dem Kauf die vorhandene Hecke stehen. Nach mehreren Jahren verlangte plötzlich ein Nachbar, dass die Hecke auf Kosten des neuen Eigentümers wegmüsse. Es war jedoch schon so viel Zeit verstrichen, dass Ansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz ausgeschlossen waren. Deshalb berief sich der Nachbar auf § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Sein Wohneigentum werde durch die Hecke so erheblich beeinträchtigt, dass der Störer handeln müsse. Der neue Eigentümer hielt dagegen, dass er das Problem nicht aktiv herbeigeführt habe. Allenthalben sei er sogenannter Zustandsstörer, und als solcher müsse er die Hecke nicht selbst beseitigen, sondern nur dulden, dass der gestörte Nachbar die Hecke entfernen lässt. Das Oberlandesgericht München beurteilt diesen Fall im Sinne des Klägers, das Kammergericht in Berlin hingegen stuft neue Eigentümer stets nur als Zustandsstörer ein. Daher hat jetzt der Bundesgerichtshof das letzte Wort. Interessant ist aber bereits folgende Feststellung des OLG München: Ein Nachbar kann sich auch noch nach vielen Jahren auf den § 1004 BGB berufen, wenn die Beseitigungsansprüche, die sich aus den Nachbarrechtsgesetzen der jeweiligen Bundesländer ergeben, bereits wegen des erheblichen Zeitablaufes ausgeschlossen sind.

Eine Feuerstelle im Garten ist nicht immer erlaubt. Es gibt hier eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Ab einer bestimmten Größe kann sogar eine Baugenehmigung erforderlich sein. Ohnehin sind die baurechtlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen. Erkundigen Sie sich deshalb unbedingt vorher bei Ihrer Gemeinde nach den örtlichen Bestimmungen. Selbst wenn das regelmäßige Benutzen des Kamins zulässig sein sollte, muss man eine starke Rauchentwicklung aus dem Nachbargarten nicht dulden. Wenn Sie also wegen des Feuerdunstes die Fenster längere Zeit geschlossen halten müssen, damit der Qualm nicht ins Haus gelangt, können Sie einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGBgeltend machen. Zudem muss der Nachbar die Vorschriften zur Brandverhütung beachten: Bei starkem Wind darf zum Beispiel kein Feuer entzündet werden.

Rauchen auf dem Balkon

Das Rauchen auf dem Balkon ist zwar erlaubt, die Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn ist aber auch hier geboten. Rein juristisch gesehen müssen diese den Zigarettenqualm grundsätzlich hinnehmen. Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 37/07) hatte schon 2008 die Klage eines Vermieters abgewiesen und billigt es seither den Mietern ausdrücklich zu, auch in der Wohnung oder auf dem Balkon zu rauchen. Denn Tabakkonsum geht nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume hinaus. Auch der Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage kann sich in der Regel nicht auf eine unzumutbare Immission nach § 906 BGB berufen. Noch gibt es keine Rechtsprechung, wonach Zigarettenrauch nicht mehr ortsüblich und somit nicht mehr zu dulden ist. Eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 63 S 470/08) bestätigt nochmals, dass der Vermieter seinem Mieter nicht vorschreiben kann, wann und wo er rauchen darf. Das Gericht stellte außerdem klar, dass vertragsgemäßes Verhalten wie das Rauchen auch von Mietern in der Nachbarschaft ohne Mietminderung geduldet werden muss.

 

Kaum ein Thema führt zu so vielen Nachbarschaftsstreitigkeiten wie Lärm. Gesetzliche Regelungen finden sich in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen in Wohn-, Kur- und Klinikgebieten motorbetriebene Rasenmäher an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Ruhen müssen die Geräte an Sonn- und Feiertagen. Diese Ruhezeiten gelten auch für andere laute Gartengeräte wie Heckenscheren, Kettensägen und Rasentrimmer.

Ein noch relativ neues Segment sind die Mähroboter: Sie sind in der Regel täglich für mehrere Stunden unterwegs. Viele Hersteller bewerben ihre Geräte als besonders leise, und in der Tat erreichen manche nur um die 60 Dezibel. Doch es ist rechtlich nicht eindeutig geklärt, wie viele Stunden am Tag die Roboter ununterbrochen fahren dürfen, da es noch keine Einzelfall-Urteile gibt. Am besten ist – wie eigentlich in allen Fällen – eine Absprache mit den Nachbarn. Die Einsatzzeiten eines Roboters lassen sich programmieren, so sollten sich einvernehmliche Lösungen umsetzen.

Vorschriften für lärmintensive Gartengeräte

Besonders lärmintensive Geräte dürfen nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Doch was heißt „besonders lärmintensiv“? Der Gesetzgeber nennt folgende Kennwerte: Bei Schnittbreiten bis 50 Zentimetern – also größeren handgeführten Rasenmähern – dürfen 96 Dezibel nicht überschritten werden, bei Schnittbreiten, die kleiner sind als 120 Zentimeter (darunter fallen die üblichen Rasentraktoren und Aufsatzmäher), gelten 100 Dezibel als Grenze. In der Regel finden Sie die Angaben im Betriebshandbuch oder auf dem Rasenmäher selbst.

Trägt das Gerät ein Umweltzeichen nach der Verordnung des Europäischen Parlaments (EU Ecolabel), ist es nicht besonders lärmintensiv. Gemeinden dürfen in ihren Verordnungen zusätzliche Ruhezeiten bestimmen (zum Beispiel von 12 bis 15 Uhr). Für professionelle Gärtner, die etwa den Stadtpark pflegen, gelten andere Ruhezeiten.

 lassen.

Streitereien zwischen Nachbarn gehören in Deutschland schon fast zum Alltag für Anwälte. In Dortmund musste sich nun ein Gericht mit dem Streitthema befassen, ob sich ein 42-jähriger nach der Benutzung seiner Sauna nackt im Garten aufhalten dürfe. Sein an der Nacktheit Anstoß nehmender Nachbar fühle sich regelmäßig „schockiert“ von diesem Anblick. Zudem posiere der Nackedei nach getätigtem Saunagang in „aufreizenden Posen“.

 

Fazit des Streits über den Gartenzaun ist nun, dass der Rentner zwar in erster Instanz gewonnen, aber in der Revision von Richter Marc Bünnecke zum Rückzug seiner Klage veranlasst wurde. Somit darf der Saunagänger auch weiterhin hüllenlos durch seinen Garten lustwandeln.

Haben Sie sich auch schon einmal über Zigarettenrauch geärgert, der vom Balkon des Nachbars zu Ihnen hinüberzieht? Dann können Sie gegebenenfalls eine Mietminderung erwirken. Im zugrunde liegenden Fall minderten die Bewohner einer Dachgeschosswohnung Ihre Miete wegen rauchender Mitmieter. Die unter den Mietern wohnenden Nachbarn waren starke Raucher und frönten ihrem Laster ausgiebig auf den Balkon. Der Rauch stieg nach oben und gelangte durch die geöffneten Fenster in die Dachgeschosswohnung. Der Vermieter erkannte die Mietminderung nicht an und verlangte die Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 920 C 286/09) gab vorerst dem Vermieter recht. Doch die Mieter gingen in Berufung: Das Landgericht Hamburg entschied schließlich zu Gunsten der Mieter. Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit sei erheblich gemindert gewesen. Das Landgericht hielt eine Minderungsquote von 5 Prozent für angemessen.

Rund um die Gartengrenze. Informationen [PDF] zu privatrechtlichen Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn,herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Jusitz.

Aktueller Fall des Bundesgerichtshofes:
Seit rund 40 Jahren wächst an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Schwarzkiefer, deren Höhe mittlerweile rund 15 m beträgt. Die herausragenden Äste entwickeln sich in alle Richtungen, sodass auch auf des Nachbar’s Grundstück, Nadeln und Zapfen herabfallen. Auf die Forderung des gestörten Nachbarn, die überhängenden Äste abzuschneiden und damit diese Immissionen einzudämmen, reagierte der Baumbesitzer mit wenig Begeisterung. Nachdem es dem Nachbarn zu lange wurde und er nicht mehr tatenlos zusehen wollte, wie sein Grundstück durch herabfallende Nadeln und Zapfen verunstaltet wird, griff er selbst zur Baumsäge. Der Baumbesitzer zog vor Gericht und begehrte die Unterlassung derartiger „Selbstjustiz“. Er trug insbesondere vor, dass seine Kiefer oberhalb von 5 Metern nicht beschnitten werden dürfe, da ansonsten die Standsicherheit gefährdet sein könne. Die Vorinstanzen gaben dem Baumbesitzer Recht, der BGH sah dies jedoch anders und entschied zu Gunsten des gestörten Nachbarn.


Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof sah die vom Landgericht Berlin als Berufungsgericht vertretene Begründung als längst überholt an, da der BGH bereits am 14.06.2019 (Az.: V ZR 102/18) entschieden habe, dass nicht nur die unmittelbare Beeinträchtigung durch herüberragende Zweige zähle, sondern auch deren mittelbare Folgen, wie der Abwurf von Nadeln und Zapfen beispielsweise. In diesen Fällen müsse der Baumbesitzer gemäß § 910 BGB die „Selbstjustiz“ durch Selbstbeschnitt des gestörten Nachbarn eben dulden, vorausgesetzt, das Nachbargrundstück sei durch den Überhang tatsächlich beeinträchtigt. 

Sofern dies der Fall sei, darf der gestörte Nachbar eben von seinem Selbsthilferecht des § 910 BGB Gebrauch machen, selbst wenn die Kiefer in diesem Fall absterben oder standunsicher würde. Nur naturschutzrechtliche Regelungen oder etwa Baumschutzsatzungen müssen stets beachtet werden und könnten dem Selbsthilferecht entgegenstehen.


Folgerung:
Der BGH hat also mit dem nun veröffentlichten Urteil vom 11.06.2021, Az.: V ZR 234/19 noch einmal klar gemacht, dass ein Baumbesitzer stets die Verantwortung dafür trägt, dass Äste und Zweige nicht über die Grundstücksgrenze hinauswachsen und auch keine herabfallenden Immissionen verursachen. Nimmt er seine Pflichten nicht wahr, hat er mit dem Selbsthilferecht des gestörten Nachbarn zu rechnen, unter Umständen sogar auf (seine) Kosten und auf Kosten des Baumbestandes.

Es geht aber auch anders:

Mit Urteil vom 20.09.2019, V ZR 218/18 entschied der BGH in einem etwas anders gelagerten Fall:


„Sofern einzuhaltende Abstandsflächen eingehalten wurden, muss ein Nachbar die durchaus massiven Immissionen durch Laubfall, Samenflug etc. auf seinem eigenen Grundstück u.U. durchaus entschädigungslos hinnehmen. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass ein Grundstückseigentümer für derartige natürlichen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zahlen muss.“
(vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2019, V ZR 218/18)


Wir haben hier auf anwalt.de ebenso über diese Entscheidung berichtet.

Letztlich ist es also sehr einzelfallabhängig und der „Flickenteppich“ des BGH will gekannt werden um eine sachgerechte Lösung zu finden.

Veröffentlicht von:

Rechtsanwalt Andreas Biernath

 

Wenn die Grillsaison wieder eröffnet ist. Der Sommer lädt nicht nur das gute Wetter ein. Auch die sportlichen Großereignisse wie die Fußball-Europameisterschaft und die Olympischen Spiele werden gerne gemeinsam rund um den Grill genossen.

Steht der Grill auf dem Balkon oder unter Nachbars Schlafzimmerfenster, kann es zu Konflikten kommen. Hier sind einige Tipps, worauf zu achten ist.

Mieter sollten einen Blick in den Mietvertrag werfen, ehe sie den Grill in Betrieb setzen. Ist dort ein Grillverbot vereinbart, müssen sie sich an das Verbot halten. Es bleibt dann nur der Weg zu einem öffentlichen Grillplatz. Sonst droht im Wiederholungsfall, nach einer Abmahnung, die fristlose Kündigung, wie das Landgericht Essen entschieden hat. Ähnliches gilt für Wohnungseigentümer, falls durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung das Grillen verboten ist. In diesen Fällen droht dem Wohnungseigentümer zumindest die Unterlassungsklage.

Darf gegrillt werden, dann stets nur in rücksichtsvoller Weise. Zum Gebot der Rücksichtnahme beim Grillen gibt es zahlreiche Gerichtsentscheide.

Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon kann der Vermieter auch dann untersagen, wenn es im Mietvertrag dazu keine Regelung gibt (Amtsgericht Hamburg). Dem Mieter bleibt dann immerhin noch die Möglichkeit, einen Gas- oder Elektrogrill zu nutzen.

Ob auf dem Balkon oder im Garten: Nicht nur das Rücksichtnahmegebot, sondern auch Gesetze und Verordnungen sind zu beachten. So muss die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr eingehalten werden. Das gilt auch dann, wenn Geburtstage gefeiert oder Sportereignisse spät in der Nacht übertragen werden. Wenn die Nachbarn durch Rauch, Bratendünste behelligt werden, kann ein Verstoß gegen die Vorschriften des Immissionsschutzes vorliegen, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat.

Dem Nachbarn ist allerdings Selbsthilfe verboten:

Keine Gnade fand ein belästigter Nachbar, der einen Eimer Putzwasser über das Grillgut gekippt hatte. Das Amtsgericht München verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1500 €.

Heftig umstritten ist die Frage, wie oft gegrillt werden darf. Klarheit schafft die Rechtsprechung hier leider nicht. Die Urteile reichen von einmal monatlich in der Zeit von April bis September (Amtsgericht Bonn) bis zu dreimal im Jahr bzw. insgesamt 6 Stunden im Jahr (Landgericht Stuttgart). Das grillfreundliche Oberlandesgericht Oldenburg hält es für zulässig, viermal im Jahr bis um 24 Uhr zu grillen.

Nachbarn ist das Grillen rechtzeitig zuvor anzukündigen. Das Amtsgericht Bonn hält eine Frist von 48 Stunden für angemessen, damit der Nachbar sich auf mögliche Belästigungen einstellen kann.

Schließlich sind auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Gerade beim Hantieren mit Holzkohlefeuer kann es zu erheblichen Sach- und Personenschäden kommen. Deshalb muss einerseits darauf verzichtet werden, Brandbeschleuniger wie Spiritus zu verwenden, andererseits sichergestellt werden, dass der Grill bewacht wird, solange noch Glut vorhanden ist.

Der Rechtsanwalt rät:

Konflikte um das Grillen werden erbittert geführt. Sie gefährden den Hausfrieden. Wie ein Gericht im Einzelfall entscheiden wird, ist oft schwer vorherzusehen.

Grillfreunde sollten daher ins Gespräch mit ihren Mitbewohnern kommen. So kann von vorneherein geklärt werden, ob sich der Nachbar gestört fühlt und wie die Störung beseitigt oder für ihn wenigstens erträglich gemacht werden kann. Die Möglichkeiten dafür sollten unbedingt genutzt werden, empfiehlt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anton Bernhard Hilbert.

Gibt es keine Verständigung, muss überlegt werden, ob man für die Grillfreuden einen gerichtlichen Rechtsstreit in Kauf nehmen will.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht.

 

 

 


Der Verlag für Rechtsjournalismus hat eine  Ratgeber-Seite eingerichtet über mögliche Bußgelder, mit wichtigen und interessanten Themen, z.B.:

  • Bußgeldtabelle fürs Grillen nach Stadt/Bundesland
  • Grillen im Freien: Was ist hier  zu beachten?
  • Grillen am See: Ist das erlaubt?
 
 

Neben erheblichen Lärmbelästigungen kann es vorkommen, dass durch Bauarbeiten am Nachbargrundstück Schäden auf Ihrem eigenen Grundstück entstehen. Diese zeigen sich in der Regel nach Tiefbauarbeiten und den dabei entstehenden Erschütterungen in Form von Rissen in Wänden/Decke/Fassade oder durch Feuchtigkeitsschäden.

So werden bei der Erstellung von Baugruben und der Einziehung von Spundwänden oft einzelne Bohlen in den Boden gerammt, welche später wieder gezogen werden. Die Schäden können daher sowohl beim Einrammen und/oder beim Ziehen der Bohlen durch Erschütterungen/Vibrationen entstehen.

Wer haftet?

Wenn Ihr eigenes Haus/Wohnung durch diese oder vergleichbare Vorgänge Schäden davonträgt, stellt sich die Frage der Haftung. Haftet der ausführende Bauunternehmer? Haftet der Nachbar? Die Antwort ist erfreulich, denn in der Regel haften sogar beide als Gesamtschuldner (§ 840 BGB – vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982 – Az. V ZR 314/81, Rz.31).

Schadensersatzanspruch gegen Nachbarn

Der Nachbar haftet in der Regel verschuldensunabhängig gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Diese Haftung greift sogar dann, wenn Ihr Nachbar einwenden sollte, dass bei der Baumaßnahme die DIN-Normen für Erschütterungen eingehalten worden sind und es sich deshalb bei der Baumaßnahme nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelte, die zu dulden war (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB). So führt das OLG München mit Endurteil vom 11.09.2019 (Az. 7 U 4531/18) aus:

Das Hervorrufen massiver Schäden auf einem fremden Grundstück ist immer eine wesentliche Beeinträchtigung dieses Grundstücks, auch wenn dabei gesetzliche oder technische Richtwerte eingehalten werden.“

Schadensersatzanspruch gegen das ausführende Bauunternehmen

Der ausführende Bauunternehmer haftet wegen der Eigentumsverletzung in der Regel aus § 823 Abs. 1 BGB. Auch wenn der Bauunternehmer ausführen sollte, an die Weisungen bzw. den Auftrag der Erstbeklagten (Nachbarn) gebunden gewesen zu sein, rechtfertigt diese Erwägung aus dem Innenverhältnis (Nachbar & Bauunternehmer als Gesamtschuldner) keine Eigentumsverletzung im Verhältnis zu Ihnen (vgl. OLG München, a. a. O.).

Schadensersatz auch bei Vorschäden

Bei älteren Bauten stellt sich auch immer die Frage, inwieweit bereits vorhandene Vorschäden berücksichtigt werden. Idealerweise sollte vor Beginn der Baumaßnahme ein Beweissicherungsgutachten durch einen Bausachverständigen erstellt werden. Dieses dokumentiert etwaige Vorschäden und lässt den Vergleich zum Zustand Ihres Gebäudes nach der Baumaßnahme zu. Aber selbst wenn Vorschäden vorhanden sind, bleibt die Haftung des Nachbarn/des Bauunternehmers bestehen. Denn das Vorhandensein von Vorschäden betrifft nur die Frage der Höhe des Schadensund lässt die Haftung dem Grunde nach unberührt (vgl. OLG München, a. a. O. „Denn auch ein schlecht gebautes Haus darf man nicht beschädigen.“). Zum Vergleich: Das Kammergericht in Berlin reduzierte den Schadensersatz um 15 Prozent bei einem Gebäude, das zuvor bereits Kriegsschäden erlitten hatte (KG Berlin, Urteil vom 16.01.1997- Az. 12 U 5246/95).

Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten möglich?

Trotz der Rechtsprechungsänderung des BGH ist es für Sie weiter möglich, Ihren Schadensersatzanspruch auf Basis der fiktiven Schadensbeseitigungskosten zu berechnen:

Denn diese Rechtsprechung beruht entscheidend auf Spezifika des Werkvertragsrechts, insbesondere dem Äquivalenzinteresse von Unternehmer und Besteller. Vorliegend wird jedoch kein werkvertraglicher Gewährleistungsanspruch, sondern ein deliktischer bzw. nachbarrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Im allgemeinen Schadensersatzrecht ist jedoch unbestritten, dass der Geschädigte den Schaden auf der Basis fiktiver Beseitigungskosten berechnen und nach der im zustehenden Dispositionsfreiheit den Schadensersatzbetrag anderweitig verwenden kann (vgl. OLG München, a. a. O. mit Verweis auf Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 249 Rn. 6, 14).

Zusammenfassend bestehen guten Chancen, dass Ihre Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können. Wir helfen Ihnen dabei gern.

Autor:
Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 14.06.2021

Sprechen Sie uns an jasper-law.com.

Veröffentlicht von:

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Recht zum Abschneiden überhängender Äste eines Baumes des Nachbarn auch wenn dadurch die Gefahr besteht, dass der Baum seine Standfestigkeit verliert.

Sachverhalt:

Viele kennen es aus eigener Erfahrung, oder haben zumindest schon mal davon gehört. Streit mit dem lieben Nachbarn kann zu vielerlei Anlässen entfacht werden. Ob Ruhestörung, Geruchsbelästigung oder sonstige Beeinträchtigungen des eigenen Wohnbereichs. Oft entfacht sich der Streit auch entlang des Gartenzauns. Vielleicht errichtet der eine ein Bauwerk, das dem Nachbarn nicht „passt“, oder der Nachbar lässt es zu, dass seine auf dem eigenen Grundstück stehenden Pflanzen ihre Zweige oder Wurzeln über den Gartenzaun reichen lassen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt verschiedene Vorschriften, die den Eigentümer einer Sache vor Beeinträchtigungen durch Dritte schützen. Wird das Eigentum dem Rechteinhaber entzogen, bietet § 985 BGB ein Herausgaberecht des Eigentümers, solange der aktuelle Besitzer kein Recht zum Besitz hat (der „Besitzer“ wird nur umgangssprachlich oft mit dem „Eigentümer“ gleichgesetzt. In der Rechtssprache bezeichnet man den, dem die Sache gehört als „Eigentümer“; denjenigen, der im Moment die tatsächliche Verfügungsgewalt inne hat, hingegen als (bloßen) „Besitzer“ – oft fallen die Eigenschaften Eigentum und Besitz jedoch auch in einer Person zusammen).

Geht es nicht um die Beeinträchtigung des Eigentums durch vollständige Entziehung, hält das Gesetz noch weiter Ansprüche (insb. Unterlassungsansprüche) zu Gunsten des Eigentümers bereit. In manchen Fällen kennt das Gesetz sogar sehr spezifische Ansprüche. In unserem heutigen Fall den § 910 BGB. Diese Art Recht wird als sog. „Selbsthilferecht“ bezeichnet.

§ 910 BGB regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches sowie herüberragende Zweige, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten darf. Bei herüberragenden Zweigen muss der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks jedoch vorher eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt haben. Abschneiden ist nur erlaubt, wenn die Frist abgelaufen ist. Im Übrigen ist das Abschneiden von Wurzeln und Zweigen dem Eigentümer nur dann erlaubt, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen. Nicht störende Gewächse dürfen also auch nicht angerührt werden.

Urteil des Bundesgerichtshofes:

Zuletzt hatte der BGH (Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19) erneut über einen Selbsthilfefall nach § 910 BGB zu entscheiden und stellte zwei Aspekte des § 910 BGB ausdrücklich fest. Nämlich (1), dass die Beeinträchtigung des Überwuchses nicht nur durch die Äste oder Wurzeln selbst, sondern auch durch mittelbare Folgen gegeben sein kann und (2), dass  der Überwuchs (sollte eine Beeinträchtigung vorliegen) auch dann vom Nachbar entfernt werden darf, wenn der Baum dadurch seine Standfestigkeit verliert.

Was war passiert:

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück des Einen steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Nachbarn hinüber. Nachdem der eine dem anderen Nachbarn erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab.

Der BGH betonte in seiner Entscheidung zunächst, dass auch mittelbare Folgen, wie der Abfall von Nadeln und Zapfen eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigungen im Sinne des § 910 BGB darstellen können (dies hatte der BGH bereits in seiner früheren Entscheidung vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18) festgehalten).

Wenn die Beeinträchtigung bestehe, so urteilte der BGH weiter, sei es nicht von Belang, ob der Baum durch die Ausübung des Rechtes seine Standfestigkeit verliere. Denn die Entfernung des Überhangs durch den Nachbarn ist für den Eigentümer des Baumes auch dann zumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.

Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein.

Fazit:

Beeinträchtigungen durch überhängende Zweige können auch mittelbar (zB durch herabfallende Pflanzenteile) gegeben sein und dadurch ein Selbsthilferecht des Nachbarn auslösen. Vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen kann der Nachbar von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB in diesem Fall auch dann Gebrauch machen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Grundstücksrecht & Immobilienrecht, Zivilrecht.
Veröffentlicht von:
Rechtsanwalt Christian Heß

Der Verlag für Rechtsjournalismus hat eine  Ratgeber-Seite eingerichtet über mögliche Bußgelder, mit wichtigen und interessanten Themen, z.B.:

  • Bußgeldtabelle fürs Grillen nach Stadt/Bundesland
  • Grillen im Freien: Was ist hier  zu beachten?
  • Grillen am See: Ist das erlaubt?

Miete & Steuer

Gartenpflegekosten bei frei zugänglicher Fläche einer WEG

Gartenpflegekosten bei frei zugänglicher Fläche einer WEG. Mieter kann nicht herangezogen werden. Der Fall:

Der Fall:

In einem Rechtsstreit ging es um die Kosten die eine Wohneigentumgsgemeinschaft für die Pflege und den Unterhalt einer Außenfläche aufgebracht hatte. Einer der Eigentümer hatte hierüber eine Rechnung zu seinem Anteil erhalten. Seine Wohnung bewohnte er nicht selbst, sondern hatte sie vermietet. Also guckte er in seinen Mietvertrag und war dann der Meinung, dass er die Kosten nicht selbst tragen müsse. Er könne sie vielmehr auf seine Mieter umlegen. Das hat er für zwei Jahre denn auch gemacht.

 

Weiterlesen https://www.anwalt.de/rechtstipps/gartenpflegekosten-bei-frei-zugaenglicher-flaeche-einer-weg-189532.html

Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Philip Sebastian Krieger

1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein.

2. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. BFH – URTEIL, VI R 61/10 VOM 13.07.2011


Wie Sie Gartenarbeit von der Steuer absetzen

Steuervorteile lassen sich nicht nur über ein Haus geltend machen, auch Gartenarbeit kann von der Steuer abgesetzt werden. Damit Sie bei der Steuererklärung den Überblick behalten, erklären wir Ihnen, welche Gartenarbeiten Sie genau anführen können und worauf auf jeden Fall geachtet werden muss. Die Abgabefrist, für die Steuererklärung – üblicherweise bis zum 31. Juli des Folgejahres – gilt natürlich auch im Fall von Gartenarbeiten. Absetzen können Sie darin pro Jahr bis zu 5.200 Euro, die sich zum einen in haushaltsnahe Dienstleistungen, zum anderen in Handwerksleistungen aufteilen.

Für wen gelten die Steuervorteile?

Die Steuervergünstigungen gelten sowohl für Eigenheimbesitzer als auch für Mieter, die Gartenarbeiten in Auftrag gegeben haben. Vermieter machen die Ausgaben als Werbungskosten geltend (diese greifen auch bei Gartenarbeiten an Ferienhäusern). Als getrennt veranlagte Eheleute stehen Ihnen Steuerermäßigungen je zur Hälfte zu. Es spielt dabei zwar keine Rolle, ob es sich um eine Neu- oder Umgestaltung des Gartens handelt, trotzdem gilt es, drei wichtige Bedingungen zu erfüllen, um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen.

1. Das zum Garten gehörende Haus muss vom Besitzer selbst bewohnt werden. Auch Ferienhäuser und Schrebergärten, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind, schließt die Regelung mit ein. Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008) sind Zweit-, Ferien-, oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Gärten beziehungsweise Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, zahlen sich aus, wenn sich der Hauptwohnsitz in Deutschland befindet.

2. Weiterhin dürfen die Gartenarbeiten nicht mit einem Neubau des Hauses zusammenfallen. Das bedeutet, ein Wintergarten, der im Zuge eines Neubaus entsteht, kann steuerlich nicht abgesetzt werden.

3. Pro Jahr kann man maximal 20 Prozent der angefallenen Kosten von der Steuer absetzen. Generell gilt für alle Handwerkerleistungen, dass man 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr in der Steuererklärung absetzen kann.

Handwerksleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung

In der Steuererklärung muss zwischen einer Handwerksleistung und einer haushaltsnahen Dienstleistung unterschieden werden. Sogenannte Handwerksleistungen sind einmalige Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen, Erdaufschüttungen, die Bohrung eines Brunnens oder der Bau einer Terrasse. Doch nicht nur die Arbeitskosten der handwerklichen Tätigkeiten gehören zu den Handwerksleistungen. Auch Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, einschließlich der Mehrwertsteuer, sowie die Kosten für Verbrauchsmittel wie beispielsweise Treibstoff gehören dazu.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 13. Juli 2011, dass bei Handwerksleistungen pro Jahr 20 Prozent von maximal 6.000 Euro abgesetzt werden dürfen, also insgesamt 1.200 Euro (Grundlage §35a, Abs. 3 EStG). Übersteigen die Aufwendungen voraussichtlich den Höchstbetrag von 6.000 Euro, empfiehlt sich durch Vorauszahlungen oder Ratenzahlungen eine Verteilung auf zwei Jahre. Entscheidend für den Abzug ist immer das Jahr, in dem die Gesamtrechnung beglichen oder eine Rate überwiesen wurde. Wenn Sie ein Unternehmen engagieren, das entsprechende Arbeiten für Sie ausführt, müssen Sie darauf achten, dass es ordentlich gemeldet ist. Bezahlte Dienstleistungen von Freunden oder Nachbarn, die kein Gewerbe angemeldet haben, können nicht angeführt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen beinhalten ständig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten wie Rasenmähen, die Bekämpfung von Schädlingenund Heckenschneiden. Diese Arbeiten werden gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt. Von der Steuer absetzen können Sie dabei 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, was 4.000 Euro entspricht. Ziehen Sie die Beträge einfach direkt von Ihrer Steuerschuld ab.

Worauf Sie achten müssen

Wenn die Kosten nicht auf dem eigenen Grundstück anfallen, wie beispielsweise beim Winterdienst auf der Anliegerstraße, dürfen diese nicht geltend gemacht werden. Außerdem wirken Materialkosten wie gekaufte Pflanzen oder Verwaltungsgebühren sowie die Kosten für Entsorgung und Gutachtertätigkeiten nicht steuermindernd. 

Bewahren Sie Rechnungen mindestens zwei Jahre auf und weisen Sie die gesetzliche Mehrwertsteuer aus. Viele Finanzämter erkennen die genannten Kosten nur an, wenn der Zahlungsbeleg, etwa eine Quittung oder ein Überweisungsträger mit passendem Kontoauszug, zur entsprechenden Rechnung beigelegt wird. Führen Sie außerdem die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf, denn lediglich die letzten drei Kostenarten können Sie von der Steuer absetzen.

Wichtig: Begleichen Sie abzugsfähige Rechnungen bei größeren Summen niemals in bar, sondern immer per Banküberweisung – nur so lässt sich der Geldfluss rechtssicher dokumentieren, falls das Finanzamt nachfragt. Bei Summen bis 100 Euro reicht in der Regel eine Quittung aus.

Keine Mietminderung wegen Vogelkot auf dem Balkon

Das Auftreten von Vogelkot ist nach der neuen Entscheidung des Landgerichts Berlin mit dem Aktenzeichen 65 S 540/09 bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen kein vertragswidriger Zustand. Denn bei Balkonen handelt es sich um zur Umwelt offen gestaltete Bauteile eines Mietshauses. Zu der natürlichen Umwelt gehört auch, dass Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm dorthin gelangen – und eben auch Vogelkot. Es gibt auch keinen Anspruch gegen andere Mieter, die Vogelfütterung einheimischer Singvögel auf deren Balkonen zu unterlassen. Lediglich unverhältnismäßig hohe Verschmutzungen durch Vogelkot, insbesondere von Tauben, wären geeignet, eine Minderung der Miete zu rechtfertigen.

Egal, ob man ein eigenes Haus besitzt oder zur Miete wohnt – in beiden Fällen kann man in den Genuss der Steuervergünstigungen kommen. Voraussetzungen sind: Man hat die Arbeiten bei einem ordentlich gemeldeten Unternehmen beauftragt und man selbst bewohnt das Haus oder die Wohnung, die zu besagtem Garten gehört. Das schließt übrigens sogar Schrebergärten und Ferienhäuser ein, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Wer Vermieter ist, macht solche Ausgaben wiederum als Werbungskosten geltend.

Geben Sie die Gartenarbeit also bei einem Profi in Auftrag, wenn Sie Steuern sparen möchten. Wer die Arbeiten – zum Beispiel die Anlage einer neuen Terrasse – im Rahmen eines Neubaus erledigen lässt, kann nicht auf Steuervorteile hoffen.

Die Gartenarbeit muss sich entweder in Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen einteilen lassen. Nur dafür ist ein Plätzchen in der Steuererklärung vorgesehen und nur dafür gibt’s vom Finanzamt auch Geld zurück.

Sogenannte Handwerkerleistungen sind einmalige Arbeiten wie zum Beispiel die Garten-Um- oder Neugestaltung, Reparaturen, Erdaufschüttungen, die Bohrung eines Brunnens oder der Bau einer Terrasse. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind wiederkehrende Tätigkeiten, die überwiegend der Pflege und Instandhaltung dienen: Dazu zählen unter anderem das Rasenmähen, Heckenschneiden und Bekämpfen von Schädlingen. Beachten Sie aber: Fallen die Arbeiten außerhalb des eigenen Grundstücks an, kann man sie nicht steuerlich geltend machen. Außerdem beteiligt sich der Fiskus unter anderem auch nicht an den Kosten für Pflanzen, Pflastersteine und anderes Material. Diese sollten in der Rechnung immer getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten aufgeführt sein

Pro Jahr darf man bei Handwerkerleistungen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuer absetzen, also insgesamt 1.200 Euro. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind es immerhin 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, was 4.000 Euro entspricht. Wer die Arbeiten im Garten also von Handwerkern, Gärtnern und anderen Dienstleistern erledigen lässt und sie entsprechend in der Steuererklärung ausweist, kann pro Jahr insgesamt 5.200 Euro steuerlich geltend machen. Wichtig ist: Begleichen Sie eine Rechnung von über 100 Euro niemals in bar, sondern immer per Banküberweisung – falls das Finanzamt einen Nachweis sehen will. Bei kleineren Summen reicht in der Regel eine Quittung aus. Wichtig ist außerdem, dass die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausgewiesen ist. Sie ist ebenfalls steuerlich absetzbar, daher geben Sie in Ihrer Steuererklärung die Bruttosummen an.

Rund um den Winter

Meist ist der Hauseigentümer für das Räumen der Gehwege verantwortlich. Er kann die Pflicht an Hausverwalter oder Mieter übertragen, muss dann aber auch kontrollieren, ob wirklich geräumt wird. Der Mieter muss nur zur Schneeschaufel greifen, wenn das in seinem Mietvertrag so geregelt ist. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Az. 221 C 170/11) müssen die Pflichten zum Winterdienst gerecht zwischen den einzelnen Mietern aufgeteilt werden. Es gibt keine allgemeine Räumpflicht für Erdgeschossmieter. Kommt jemand auf einem ungeräumten Weg zu Schaden, muss der Räumpflichtige dafür haften (§ 823 BGB), also unter Umständen auch der laut Mietvertrag zum Räumen verpflichtete Mieter. Die Gerichte sind sehr streng: Wer nicht räumen kann, muss in der Regel rechtzeitig eine Vertretung oder einen Schneeräumdienst beauftragen. Wie oft Sie räumen und streuen müssen, richtet sich auch nach den Wetterverhältnissen – bei schlechtem Wetter mehrfach am Tag, bei Eisregen unter Umständen sogar stundenweise. Die Räum- und Streupflicht beginnt im Allgemeinen mit dem morgendlichen Verkehr um 7 Uhr. Sie endet um 20 Uhr, außer wenn der Gehsteig oder Fußweg stark genutzt wird. Bei Bürgersteigen muss in der Regel nicht die gesamte Fläche geräumt werden. Es reicht ein Streifen aus, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Anders im Innenbereich von Großstädten: Wegen des hohen Publikumsverkehrs muss regelmäßig der gesamte Gehweg gesäubert werden. Einzelheiten zur Regelung der Räum- und Streupflicht können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Gemeinden können ihre Räum- und Streupflichten weitgehend auf Dritte übertragen oder zeitlich einschränken. So kann beispielsweise in einer Satzung festgelegt werden, dass die Gemeinde erst ab 7.30 Uhr zu streuen hat. Die festgelegte Uhrzeit ist aber nicht maßgeblich, wenn es sich um gefährliche Fahrbahnstellen wie zentrale Verkehrsknotenpunkte handelt, zeigt diese Urteil vom OLG Oldenburg (Az. 6 U 30/10). Die klagende Radlerin war an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt gestürzt, als sie ihren Sohn gegen 7:20 Uhr zur Schule begleitet hatte. Sie brach sich bei dem Sturz den Ellenbogen. Der gestürzten Radfahrerin wurde ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen, da die Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht an der Unfallstelle nicht rechtzeitig nachgekommen war.

Bei starken oder lang anhaltenden Schneefällen stellt sich häufig die Frage, wo man den Schnee hinschieben darf. Grundsätzlich gilt, dass der Schnee am Rand des Gehwegs, welcher der Fahrbahn zugewandt ist, angehäuft werden soll. Der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr darf nicht unvermeidbar gefährdet werden. Auch Gullys, Ein- und Ausfahrten und Radwege müssen frei bleiben. Wichtig ist auch, dass es zu keinen Sichtbehinderungen oder anderen Behinderungen durch die Schneehaufen kommen darf. Vorhandener Parkraum muss grundsätzlich erhalten bleiben. Auf den Rand der Straße darf man den Schnee nur in Ausnahmefällen räumen. Der Schnee darf auch nicht auf das Nachbargrundstück geschaufelt werden. Er sollte so weit wie möglich auf dem eigenen Grundstück lagern. Aber auch hier ist darauf zu achten, dass auf dem eigenen Grundstück keine Gefährdungen entstehen.

Fällt bei Unwetter Schnee oder Eis vom Dach und wird dadurch zum Beispiel ein parkendes Auto beschädigt, muss im Einzelfall entschieden werden, ob und wer haften muss. Fragen Sie sicherheitshalber bei Ihrer Gemeindeverwaltung nach, ob entsprechende Regelungen zu Fanggittern oder ähnlichen Schutzmaßnahmen existieren. Es gibt Gerichtsentscheidungen, wonach konkrete Einzelmaßnahmen gegen Dachlawinen erforderlich sind, wenn mit baldigen Schneemassen zu rechnen ist. Eventuell können hierbei Warnschilder ausreichen. Besteht die Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen und kommt der Hausbesitzer ihr nicht nach, so muss er grundsätzlich für Schäden aufkommen, die ein Dritter dadurch erleidet (§ 823 BGB). Tipp: Achten Sie auch darauf, welche Vorsichtsmaßnahmen Ihre Nachbarn ergreifen.

Streusalz hat zwar eine schnelle Wirkung, ist aber durch das Einsickern in den Boden und das Grundwasser umweltschädlich. Um die Böden vor dem übermäßigen Salzeintrag zu schützen, ist Streusalz daher für Privatleute in vielen Gemeinden mittlerweile verboten, obwohl es Streusalz nach wie vor überall zu kaufen gibt. Die für Ihre Gemeinde gültige Verordnung ist häufig im Internet zu finden oder lässt sich bei der Gemeindeverwaltung erfragen. Eine einheitliche Regelung zum Einsatz von Streusalz auf Bundes- oder Länderebene gibt es nicht. Ausnahmeregelungen gelten bei hartnäckigen Vereisungen und Treppen oder bei Blitzeis oder Eisregen. Bei diesen extremen Wetterereignissen kann aus Sicherheitsgründen auch zu Streusalz gegriffen werden.

Alternativen zu Streusalz sind Sand oder andere mineralische Streumittel. Wer an kritischen Stellen dennoch streuen will, kann anstelle des üblichen Streusalzes aus Natriumchlorid ein Taumittel mit dem weniger bedenklichen Calciumchlorid (Feuchtsalz) wählen. Es ist zwar teurer, dafür reichen schon kleinere Mengen. Abstumpfende Mittel wie Splitt, Granulat oder Sand schmelzen das Eis nicht ab, setzen sich aber in der Eisschicht fest und verringern so die Rutschgefahr erheblich. Nach dem Abtauen lassen sich diese Stoffe zusammenfegen, entsorgen oder wiederverwenden. Im Handel gibt es vom Umweltbundesamt getestete und mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ ausgezeichnete Produkte.

Häufig wird von der Gemeinde das zu verwendende Streugutvorgeschrieben. So ist oft das Streuen von Salz untersagt, als Alternative kommt zum Beispiel Splitt infrage. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 6 U 92/12) hat sich mit ungeeignetem Streugut auseinandergesetzt: Die 57 Jahre alte Klägerin war auf dem Gehweg vor dem Haus der Beklagten gestürzt und hatte sich dabei den Oberarm gebrochen. Der eisglatte Gehweg war lediglich mit Hobelspänen abgestreut worden. Das Gericht sprach der Klägerin 50 Prozent des ihr durch den Sturz entstandenen Schadens zu. Die Glätte beruhte nach Ansicht des Gerichts auf einem verkehrswidrigen Zustand des Gehwegs, für welchen die Beklagten verantwortlich waren. Maßgeblich für die Entscheidung waren die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung hatten, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollsogen und sogar einen zusätzlichen Rutscheffekt verursachten. Dennoch wurde der Klägerin ein Mitverschulden zur Last gelegt. Sie hatte eine erkennbar glatte Stelle betreten und war nicht auf den freigeregneten Bereich der Fahrbahn ausgewichen.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena (Az. 4 U 218/05) muss ein Eigentümer die Nachteile hinnehmen, die die ungünstige Lage seines Hauses mit sich bringt. Denn bei winterlicher Glätte müssen die innerörtlichen Fahrbahnen und Gehwege von Schnee und Eis befreit und mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Dabei kann die Gemeinde zwar unter den verschiedenen Streumitteln das ihr geeignet erscheinende Mittel frei wählen. Eine Pflicht, diese Auswahl auf Splitt zu beschränken, besteht bei sachgerechter Verwendung des Streugutes jedoch nicht. Dies gilt auch, wenn das Auftausalz in Verbindung mit Schmelzwasser die aus Sandstein gefertigten Haussockel der Anlieger schädigt.

Schäden durch Streusalz sind vor allem in Städten ein Problem. Sie betreffen Hecken oder Pflanzen, die dicht an der Straße stehen oder an gestreute Fußwege grenzen. Sehr salzempfindlich sind Ahorn, Linde und Rosskastanie. Die Schäden zeigen sich im Regelfall über größere Pflanzbereiche, wobei insbesondere die Blattränder deutlich geschädigt werden. Die Symptome ähneln denen von Trockenschäden, sodass nur eine Bodenanalyse eine abschließende Sicherheit gibt. Ausgiebiges Wässern im Frühjahr hilft, den Schaden von Hecken und Gehölzen am Straßenrand zu begrenzen. Im Garten ist Streusalz grundsätzlich tabu, denn es würde über das Tauwasser in den Boden gelangen und die Pflanzen schädigen. Aus den genannten Gründen sollte auch auf keinen Fall Salz zur Bekämpfung von Unkraut auf gepflasterten Gartenwegen zum Einsatz kommen.

Auch Tiere leiden unter der Wirkung von Streusalz. Bei Hunden und Katzen wird die Hornhaut an den Pfoten angegriffen, die sich entzünden kann. Wenn sie das Salz ablecken, führt dies zu Verdauungsbeschwerden. Neben den ökologischen Folgen verursacht Streusalz auch ökonomische Schäden, so fördert es unter anderem die Korrosion an Brücken und Fahrzeugen.Besonders problematisch ist Streusalz bei Baudenkmälern, weil das Salz in das Mauerwerk eindringt und sich nicht beseitigen lässt. Die Eindämmung oder Beseitigung von Schäden verursacht jährlich hohe Kosten. Die Verwendung von Streusalz ist immer ein Kompromiss zwischen den Umweltbelangen und der erforderlichen Verkehrssicherheit.

Wenn der Schnee auf dem Dach sich in eine Dachlawine verwandelt oder ein Eiszapfen herabfällt und dabei Passanten oder parkende Autos beschädigt werden, kann das für den Hauseigentümer rechtliche Folgen haben. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht in jedem Fall gleich. Es kommt im jeweiligen Einzelfall auf die konkreten Verhältnisse unter Beachtung der örtlichen Umgebung an. Auch die Verkehrsteilnehmer selbst sind dazu verpflichtet, sich vor Verletzungen zu schützen (unter anderem OLG Jena, Urteil vom 20.12.2006, Az. 4 U 865/05).

Von folgenden Punkten kann der Umfang der Verkehrssicherungspflicht abhängen:

  • Beschaffenheit des Daches (Neigungswinkel, Fallhöhe, Fläche)
  • Lage des Gebäudes (direkt am Gehweg, an der Straße oder bei Parkplätzen)
  • konkrete Schneeverhältnisse (starker Schneefall, Tauwetter, Schneeregion)
  • Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs, Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von zurückliegenden Vorfällen oder bestehenden Gefahren

Abhängig von der örtlichen Lage, insbesondere in schneereichen Gebieten, können bestimmte Maßnahmen wie Schneefanggitter auch ortsüblich und somit verpflichtend sein. Zum Teil gibt es spezielle Regelungen in örtlichen Satzungen. Ob solche Satzungen bestehen, können Sie in Ihrer Gemeinde erfragen.

Ob Schneefanggitter als Schutzmaßnahmen vor Dachlawinen angebracht werden müssen, hängt grundsätzlich von der Ortsüblichkeit ab, soweit keine örtliche Vorschrift hierzu verpflichtet. Es besteht keine Pflicht, Schneefanggitter anzubringen, nur weil eine allgemeine Gefahr besteht, dass Schnee von Dächern abrutschen kann. Fehlt es an der Ortsüblichkeit, so stellt es, nach einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 4.4.2013 (Az. 105 C 3717/10), grundsätzlich keinen Pflichtverstoß dar, wenn keine Schneefanggitter angebracht werden.

Ein Weihnachtsfest ohne Baum? Für die meisten Menschen ist das undenkbar. Rund 30 Millionen Exemplare werden jedes Jahr gekauft und nach Hause transportiert. Grundsätzlich darf man einen Weihnachtsbaum mit dem Auto transportieren, sofern keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ein Teil der Weihnachtstanne darf beim Transport aus dem Auto herausragen, aber in der Regel nur nach hinten. Entscheidend ist auch die Geschwindigkeit, mit der man unterwegs ist. Wer schneller als 100 km/h fährt, darf den Baum lediglich 1,5 Meter aus dem Kofferraum herausragen lassen. Wer langsamer fährt, dem werden sogar drei Meter zugestanden. Stets muss der herausragende Baum mit einer hellroten, mindestens 30 x 30 Zentimeter großen Fahne gekennzeichnet werden, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Auch dürfen keinesfalls das Kennzeichen und die Scheinwerfer durch Äste verdeckt werden. Auf den verkehrssicheren Transport sollte man unbedingt achten. Denn bei Zuwiderhandlungen droht ein Verwarnungsgeld oder sogar ein Bußgeld, das zwischen 20 und 60 Euro liegt, sowie gegebenenfalls auch noch einen Punkt in Flensburg. Wer den Weihnachtsbaum statt im Kofferraum lieber auf dem Autodach transportieren möchte, verwendet hierzu am besten einen Dachgepäckträger. Dabei legt man den Baum sicherheitshalber mit der Spitze nach hinten und zurrt ihn an drei Stellen mit Gurten fest.

Ist der Baum erst mal sicher nach Hause transportiert, kann er endlich geschmückt werden. Am wichtigsten ist dabei für viele, dass der Weihnachtsbaum in stimmungsvollem Licht erstrahlt – sei es durch eine Lichterkette oder Wachskerzen. Aber darf man letztere überhaupt noch verwenden und wer haftet im Falle eines Brandes? Das ist die Rechtslage: Es müsse auch in der heutigen Zeit jedem erlaubt sein, den Christbaum mit Wachskerzen zu schmücken und diese auch anzuzünden, hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 U 22/97) entschieden. Die verklagte Hausratversicherung musste für den durch einen Baumbrand entstandenen Schaden aufkommen. Wichtig aber ist, dass die Kerzen beaufsichtigt werden, in feuerfesten Halterungen stecken und weit genug von brennbaren Materialien entfernt sind. Beispielsweise dürfen auch Wunderkerzen nicht im Zimmer über einer mit trockenem Moos verzierten Weihnachtskrippe abbrennen, sondern gemäß dem Warnhinweis auf der Packung nur im Freien oder über einer feuerfesten Unterlage. Die Hausratversicherung ist bei solch grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls leistungsfrei, so das LG Offenburg (Az. 2 O 197/02). Andererseits ist es laut OLG Frankfurt am Main (Az. 3 U 104/05) noch nicht grob fahrlässig, überhaupt Wunderkerzen am frischen und feuchten Baum abzubrennen, denn die Allgemeinheit verbinde mit Wunderkerzen kein Gefahrenbewusstsein. Ferner sei die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt, was indirekt auf ein geringes Gefahrenpotenzial hindeute. Zudem trügen nicht alle Packungen eindeutige Warnhinweise.

Darf der Vermieter mit der Kündigung drohen, wenn sein Mieter zur Weihnachtszeit Lichterketten auf der Terrasse oder dem Balkon anbringt? Wir erläutern die Rechtslage.

Das Landgericht Berlin hat sich zu diesem Fall eindeutig geäußert: Es wies die Räumungsklage ab, nachdem ein Hauseigentümer seinem Mieter unter anderem deswegen gekündigt hatte, weil er in der Weihnachtszeit eine Lichterkette auf der Terrasse angebracht hatte (Az.: 65 S 390/09). Die unerwünschte Lichterkette rechtfertigt demnach keine Kündigung. Ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung handelt, ließ das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich dahingestellt. Denn es ist eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Selbst wenn im Mietvertrag ein Verbot von Lichterketten vereinbart ist und der Mieter trotzdem eine Weihnachtsbeleuchtung anbringt, handelt es sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Verstoß, der weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.

Licht, egal ob von Lampen, Strahlern oder der Weihnachtsdekoration, ist eine Immission im Sinne des § 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Das bedeutet, dass das Licht grundsätzlich nur geduldet werden muss, wenn es ortsüblich ist und nicht wesentlich beeinträchtigt. Es kann grundsätzlich nicht vom Nachbarn verlangt werden, dass dieser die Rollläden oder Vorhänge schließt, damit er nicht durch das Licht beeinträchtigt wird.

Ob die Weihnachtsbeleuchtung auch nachts leuchten darf, hängt vom Einzelfall ab. Aus Rücksicht gegenüber den Nachbarn sollte man insbesondere blinkende Beleuchtung, die von außen sichtbar ist, spätestens um 22 Uhr abschalten. Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 19.12.2001, Az. 10 S 46/01) hat in einem Fall entschieden, dass der dauerhafte Betrieb einer Außenleuchte (Glühbirne mit 40 Watt) bei Dunkelheit nicht geduldet werden muss.

Zu beachten ist, dass durch die Dekorationen keine Gefahren ausgehen und diese in jedem Fall gut befestigt werden sollten. Wenn Lichterketten oder andere Deko-Objekte auf dem Balkon oder an der Fassade angebracht werden, muss sichergestellt sein, dass sie nicht herunterfallen können. Zusätzlich muss der Mieter gewährleisten, dass durch die Befestigung keine Schäden an der Fassade oder dem Balkon entstehen.

Kaufen Sie nur Lichterketten mit dem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit). Im Trend liegt die Leuchtdioden-Technik (LED), die sicherer ist und weniger Energie verbraucht. Wenn Sie im Freien für Weihnachtsstimmung sorgen, sollten Sie nur Produkte verwenden, die ausdrücklich für draußen bestimmt sind, erkennbar an dem Zeichen mit dem Wassertropfen im Dreieck. Zusätzliche Sicherheit bieten geschützte Verlängerungskabel und Steckdosen mit Schutzschalter.

Neben den Lichterketten sind auch Wunderkerzen zu Weihnachten und Silvester beliebt. Letztere sind allerdings nicht ganz ungefährlich, denn der Funkenflug ist immer wieder Ursache für Zimmerbrände, weil die Wunderkerzen oft in der Wohnung angezündet werden. Nicht für jeden Brandschaden muss die Versicherung aufkommen: So dürfen Wunderkerzen – wie auch in den Warnhinweisen auf den Packungen vermerkt – nur im Freien oder über einer feuerfesten Unterlage abgebrannt werden. Wurden die Wunderkerzen hingegen im Zimmer, zum Beispiel über einer mit getrocknetem Moos ausgelegten Weihnachtskrippe, abgebrannt, dann liegt grobe Fahrlässigkeit vor und die Hausratversicherung bleibt leistungsfrei, so das Landgericht Offenburg (Az.: 2 O 197/02). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az.: 3 U 104/05) ist es jedoch noch nicht grob fahrlässig, Wunderkerzen am frischen und feuchten Baum abzubrennen. Denn die Allgemeinheit, so das Gericht, sieht Wunderkerzen nicht als gefährlich an.

Meist ist der Hauseigentümer für das Räumen der Gehwege verantwortlich. Er kann die Pflicht an Hausverwalter oder Mieter übertragen, muss dann aber auch kontrollieren, ob wirklich geräumt wird. Der Mieter muss nur zur Schneeschaufel greifen, wenn das in seinem Mietvertrag so geregelt ist. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Az. 221 C 170/11) müssen die Pflichten zum Winterdienst gerecht zwischen den einzelnen Mietern aufgeteilt werden. Es gibt keine allgemeine Räumpflicht für Erdgeschossmieter. Kommt jemand auf einem ungeräumten Weg zu Schaden, muss der Räumpflichtige dafür haften (§ 823 BGB), also unter Umständen auch der laut Mietvertrag zum Räumen verpflichtete Mieter. Die Gerichte sind sehr streng: Wer nicht räumen kann, muss in der Regel rechtzeitig eine Vertretung oder einen Schneeräumdienst beauftragen. Wie oft Sie räumen und streuen müssen, richtet sich auch nach den Wetterverhältnissen – bei schlechtem Wetter mehrfach am Tag, bei Eisregen unter Umständen sogar stundenweise. Die Räum- und Streupflicht beginnt im Allgemeinen mit dem morgendlichen Verkehr um 7 Uhr. Sie endet um 20 Uhr, außer wenn der Gehsteig oder Fußweg stark genutzt wird. Bei Bürgersteigen muss in der Regel nicht die gesamte Fläche geräumt werden. Es reicht ein Streifen aus, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Anders im Innenbereich von Großstädten: Wegen des hohen Publikumsverkehrs muss regelmäßig der gesamte Gehweg gesäubert werden. Einzelheiten zur Regelung der Räum- und Streupflicht können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Gemeinden können ihre Räum- und Streupflichten weitgehend auf Dritte übertragen oder zeitlich einschränken. So kann beispielsweise in einer Satzung festgelegt werden, dass die Gemeinde erst ab 7.30 Uhr zu streuen hat. Die festgelegte Uhrzeit ist aber nicht maßgeblich, wenn es sich um gefährliche Fahrbahnstellen wie zentrale Verkehrsknotenpunkte handelt, zeigt diese Urteil vom OLG Oldenburg (Az. 6 U 30/10). Die klagende Radlerin war an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt gestürzt, als sie ihren Sohn gegen 7:20 Uhr zur Schule begleitet hatte. Sie brach sich bei dem Sturz den Ellenbogen. Der gestürzten Radfahrerin wurde ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen, da die Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht an der Unfallstelle nicht rechtzeitig nachgekommen war.

Bei starken oder lang anhaltenden Schneefällen stellt sich häufig die Frage, wo man den Schnee hinschieben darf. Grundsätzlich gilt, dass der Schnee am Rand des Gehwegs, welcher der Fahrbahn zugewandt ist, angehäuft werden soll. Der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr darf nicht unvermeidbar gefährdet werden. Auch Gullys, Ein- und Ausfahrten und Radwege müssen frei bleiben. Wichtig ist auch, dass es zu keinen Sichtbehinderungen oder anderen Behinderungen durch die Schneehaufen kommen darf. Vorhandener Parkraum muss grundsätzlich erhalten bleiben. Auf den Rand der Straße darf man den Schnee nur in Ausnahmefällen räumen. Der Schnee darf auch nicht auf das Nachbargrundstück geschaufelt werden. Er sollte so weit wie möglich auf dem eigenen Grundstück lagern. Aber auch hier ist darauf zu achten, dass auf dem eigenen Grundstück keine Gefährdungen entstehen.

Für die meisten sind Vögel auf dem Balkon oder im Garten die größte Freude. Die Winterfütterung hinterlässt aber auch Verunreinigungen, zum Beispiel in Form von Körnerhülsen, Federn und Vogelkot, die die Nachbarn stören können. Dadurch kommt es mitunter zu Problemen. Singvögel zu füttern ist grundsätzlich erlaubt, entscheidend ist aber der Einzelfall. Tauben beispielsweise dürfen grundsätzlich nicht gefüttert werden. Viele Städte und Gemeinden haben entsprechende Taubenfütterungsverbote erlassen – dort setzt man mehr auf Taubenabwehr. Die Gründe für die Unterscheidung: Tauben sind häufig von Parasiten befallen und Taubenkot enthält oft Krankheitserreger wie Bakterien, die gesundheitliche Probleme verursachen können. Außerdem sind die Ausscheidungen ätzend und können Gebäudefassaden beschädigen.

Probleme durch Winterfütterung

Man kann Stadttauben von der Futterstelle fernhalten, indem man zum Beispiel ein Vogelhaus mit engen Zugängen verwendet oder selbstgemachte Meisenknödel aufhängt, an denen sich die unerwünschten Besucher nicht festhalten können. Die Grenze einer zu tolerierenden Beeinträchtigung ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn es gesundheitlich bedenkliche Folgen oder unverhältnismäßige Verschmutzungen gibt, wie das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 21.05.2010 entschieden hat (Az. 65 S 540/09).

Auch bei der Fütterung im Garten kann es zu Problemen kommen, wenn beispielsweise durch die Futterreste Ratten oder andere Nagetiere angelockt werden. Ein generelles Singvögel-Fütterungsverbot ist grundsätzlich nicht zulässig. Es können jedoch im Mietvertrag, in der Hausordnung oder durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft Regelungen zur Art der Vogelfütterung (zum Beispiel Futtersäule, Futterringe, geschlossene Futterspender) getroffen werden.

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung

Das Landgericht Berlin hat am 21.5.2010 entschieden (Az. 65 S 540/09), dass lediglich ganz unverhältnismäßige Verschmutzungen durch Vogelkot eine Mietminderung rechtfertigen. Hierfür reiche es nicht aus, dass „innerhalb von zwei Tagen 20 neue Kotflecken aufgetreten seien.“ Das Füttern von Singvögeln, jedoch nicht von Tauben oder Krähen, ist allgemein üblich und vom vertragsgemäßen Gebrauch im Rahmen des Mietvertrags grundsätzlich gedeckt, soweit keine anderweitige Regelung besteht (Landgericht Braunschweig, Az. 6 S 411/13).

Auch in Wohnungseigentumsanlagen gibt es manchmal Probleme. Nach §§ 14 und 15 Wohnungseigentumsgesetz darf durch die Nutzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum keinem anderen Eigentümer ein Nachteil erwachsen, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zum Beispiel in einem Urteil vom 2.10.2013 (Az. 33 C 1922/13) entschieden, dass eine Vogelfutterstelle nicht so angebracht werden darf, dass sie über die Balkonbrüstung ragt.

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